Verlängerungsvereinbarung für Kindertagesstätten

Herrn
Landrat
Olaf Levonen

o.V.i.A.

 

                               Hildesheim, den 03.11.2017

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum Thema Kindertagestätten/Verlängerungsvereinbarung übersenden wir Ihnen im Hinblick auf die weiteren Beratungen folgenden Beschlussvorschlag:

Zwischen dem Landkreis Hildesheim und den Städten, Gemeinden und Samtgemeinden im Landkreis Hildesheim soll die als Anlage (s.unten) beigefügte Vereinbarung getroffen werden. Dieser Fassung stimmt der Kreistag zu. Er bittet die Kommunen unseres Landkreises, dieser Fassung ebenfalls zuzustimmen, wenn dies noch nicht erfolgt sein sollte.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Klaus Bruer                                        gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender                            Fraktionsvorsitzender
SPD-Kreistagsfraktion                            CDU-Kreistagsfraktion

 

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Vereinbarung zur Fortschreibung

der Vereinbarung

zur Wahrnehmung u.a. der Aufgaben der Kindertagesbetreuung

Zwischen den unten aufgeführten Städten, Gemeinden und Samtgemeinden

(nachfolgend Gemeinde genannt),

vertreten durch die Bürgermeisterin / den Oberbürgermeister / den Bürgermeister

und

dem Landkreis Hildesheim als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(nachfolgend Landkreis genannt),

vertreten durch den Landrat,

 wird jeweils folgende Vereinbarung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung über die Wahrnehmung u. a der Aufgaben der Kindertagesbetreuung in der Fassung vom 02.07.2015 geschlossen.

Präambel:

Die Gemeinden und der Landkreis sind sich einig, die Geltungsdauer der bisherigen o. g. Vereinbarungen bis Ende 2018 im Rahmen einer Übergangsregelung fortzuschreiben.

Ab dem Jahr 2019 soll eine neue Vereinbarung unter Berücksichtigung notwendiger finanzieller und fachlicher Aspekte mit einer längerfristigen Geltungsdauer geschlossen werden.

Für dieses Ziel teilen die Gemeinden dem Landkreis bis Mitte 2018 nach entsprechendem Ratsbeschluss mit, ob sie vorbehaltlich einer noch zu vereinbarenden Kostenbeteiligung des Landkreises zu einer grundsätzlich dauerhaften Übernahme der Aufgaben ab 2019 bei folgenden Grundsätzen bereit sind:

a) Die Zuschüsse des Landkreises sollen zu einem einheitlichen Prozentsatz die Defizite in den Gemeinden bei Zugrundelegung von unter ihrer Beteiligung zur erarbeitenden Mindeststandards ab 2019 zumindest zu 50 Prozent abdecken.

b) Die Gemeinden verpflichten sich zur Umsetzung von unter ihrer Beteiligung noch zu erarbeitenden oder fortzuschreibenden Richtlinien oder Grundsätzen des Landkreises Hildesheim insbesondere über

–    die Verfahren oder Kriterien bei der Vergabe von Förder- und Betreuungsplätzen,

–    die Rechnungslegung und dabei  insbesondere der Erfassung und Offenlegung der für die
Förderung und Betreuung anfallenden Kosten und Leistungen der einzelnen
Einrichtungen,

     –    die Mindestanforderungen bei der Übertragung der o. a. Aufgaben an Dritte.

c) Die Gemeinden verpflichten sich, den Betrieb von Kindertagesstätten stets und auch nach einer Kündigung so lange zu gewährleisten, bis es dem Landkreis möglich ist, den Betrieb selbst oder durch Dritte übernehmen zu können. In solchen Fällen werden dem Landkreis die erforderlichen Betreuungseinrichtungen für eine angemessene Übergangszeit zur Verfügung gestellt.

                                                                          §    1

Anpassung der bisherigen Regelungen

  1. § 3 (Förderung der Kinder in Tagespflege) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„Sofern durch den Kreistag des Landkreises über den Beschluss vom 09.12.2015 über die Anpassung der Betreuungsentgelte für Kindertagespflegepersonen hinausgehende Beschlüsse gefasst werden, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten durch den Landkreis zu tragen.“

  1. § 5 (Planungsverantwortung und Gewährleistungspflicht) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte „im Einvernehmen“ durch die Worte „in Abstimmung“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„Für die Planung und Sicherstellung von Betreuungsplätzen soll gelten, dass Kindergartenkinder ebenso wie Krippenkinder einen Anspruch auf Förderung und Betreuung nach dem individuellen Bedarf und somit entsprechend Anspruch auf einen Ganztagsplatz haben.

  1. § 6 (Kostenbeteiligung des Landkreises) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 wird die Formulierung „für die Jahre 2015 bis 2017 jeweils einen Festbetrag
von 6 Mio. €“ ersetzt durch die Formulierung „für die Jahre 2015 und 2016 jeweils einen Festbetrag von 6 Mio. € sowie für die Jahre 2017 und 2018 jeweils einen Festbetrag von
9 Mio. €.“

b) In Absatz 12 wird im Satz 5 die Formulierung „oder das Haushaltsjahr 2017“ ersatzlos gestrichen.

  1. Es wird folgender neuer § 8 eingefügt:

„§ 8 Übergangsregelung

Beide Partner werden zur Vorbereitung des neuen Vertragswerkes 2019 ff. nach den Vorgaben des Landkreises bis Mitte 2018 die Erfassung und Offenlegung der für die Förderung und Betreuung anfallenden Kosten und Leistungen in 2017 und Ansätze 2018 vornehmen.“

  1. Der bisherige § 8 (In-Kraft-Treten, Geltungsdauer) wird § 9. In seinem Absatz 1 wird das
    Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

§ 2 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2018 in Kraft und hat eine Geltungsdauer von einem Jahr.

 

 

___________________, den                          ___________________, den

 

Für den Landkreis                                                   Für die Gemeinde

(Landrat)                                                  (Bürgermeister/-in, Oberbürgermeister)

 

Begründung:

Zwischen dem Landrat und Bürgermeistern der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sind Gespräche geführt worden über eine Verlängerung der Vereinbarung zur Wahrnehmung u. a. der Aufgaben der Kindertagesbetreuung für 2018 und ggf. dauerhaft ab 2019. Unter Berücksichtigung dieser Gespräche ist der nun vorgelegte Entwurf für eine Verlängerungsvereinbarung erarbeitet worden mit dem Ziel, in 2019 eine Vereinbarung zu erarbeiten, die auf eine dauerhafte Aufgabenübernahme ausgerichtet ist.

Zur Präambel

Für die Erarbeitung einer neuen Vereinbarung für die Jahre ab 2019 ist zeitgerecht abzuklären, welche Gemeinden dazu bei den genannten Grundsätzen bereit sind.

Zu § 1 (Änderungen der bisherigen Regelungen)

Zu Nr. 1 (§ 3 Förderung der Kinder in Tagespflege)

Zu Buchstabe a

Die Einvernehmensregelung kann gestrichen werden, da nach dem neuen Absatz 3 der Landkreis die durch eine Änderung der Richtlinie anfallenden Mehrkosten zu tragen hat.

Zu Buchstabe b)

Der neue Absatz 3 regelt die Übernahme von Mehrkosten, siehe zu Buchstabe a.

Zu Nr. 2 (§ 5 Planungsverantwortung und Gewährleistungspflicht)

Da allein dem Landkreis die Planungsverantwortung und Gewährleistungspflicht gesetzliche übertragen ist, kann dies nicht vom Einvernehmen der Gemeinden abhängig gemacht werden. Daher wird eine andere Abstimmungsform genutzt. Der neue Absatz 3 konkretisiert die mit der Vereinbarung getroffene Aufgabenstellung zur Gewährleistung einer in den Kommunen einheitlichen Rechtsanwendung.

Zu Nr. 3 (§ 6 Kostenbeteiligung des Landkreises)

Zu den Buchstaben a und b

Die Änderungen entsprechen dem Ergebnis der Bürgermeistergespräche.

Zu Nr. 4 (§ 8 Übergangsregelungen)

Die Regelung ist erforderlich, um insbesondre eine sachgerechte Kostenregelung für eine grundsätzlich dauerhafte Aufgabenübertragung erarbeiten zu können.

Zu Nr. 5 (§ 9 Inkrafttreten, Geltungsdauer)

Die Geltungsdauer wird entsprechend dieser Verlängerungsvereinbarung verlängert.

Zu § 2 (Inkrafttreten, Geltungsdauer)

Die Geltungsdauer von zunächst nur einem Jahr entspricht den Planungen für eine dauerhafte Aufgabenübertragung ab 2019.

 

 

 

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