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Herzlich willkommen…

… bei der CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim

Im Namen der gesamten Fraktion begrüße ich Sie auf unserer Homepage. Hier können Sie Einblick in unsere Arbeit nehmen oder sich die Fraktion einmal im Einzelnen ansehen.

Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche haben, treten Sie bitte jederzeit mit uns in Kontakt.

Friedhelm Prior,
Fraktionsvorsitzender



Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion zur Zukunft der Kinderbetreuung im Landkreis Hildesheim

Redaktionen der Lokalzeitungen

Hildesheim, 17.01.2025

 

Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion
zur Zukunft der Kinderbetreuung im Landkreis Hildesheim

Landrat Bernd Lynack (SPD) hat nun nach dem von SPD-Grüne am 12.12.2024 gefassten Kreistagsbeschluss alle Verträge gekündigt, nach denen die Städte und Gemeinden die organisatorischen Maßnahmen für die Kinderbetreuung übernommen und sich zum Teil mehr als der Landkreis an der Finanzierung beteiligt haben. Durch die Kündigung greift § 12 des bestehenden Kita-Vertrages, der bestimmt:

„(1) Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann in jedem Jahr zum 01.08. schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

(2) Die Gemeinden verpflichten sich, den Betrieb von Kindertagesstätten stets und auch nach einer Kündigung ab dem 01.08. so lange zu gewährleisten, bis es dem Landkreis möglich ist, den Betrieb selbst oder durch Dritte übernehmen zu können. In solchen Fällen werden dem Landkreis die erforderlichen Betreuungseinrichtungen für eine angemessene Übergangszeit zur Verfügung gestellt. Die dabei und für den weiteren Betrieb anfallenden Kosten trägt der Landkreis Hildesheim.“

Danach liegt es in der Hand der Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne im Kreistag, die bestehende Versorgung unverändert oder besser fortzusetzen.
Nach dem seit 2019 bestehenden Vertrag erhalten die Städte und Gemeinden vom Landkreis Zuwendungen zu den tatsächlich anfallenden Kosten. Hoher Standard = hoher Zuschuss.
Mit der Kündigung des Kita-Vertrages wurde den Städten und Gemeinden ein neuer Vertrag angeboten, bei dem nur der gesetzliche Mindeststandard verlangt werden soll. Was das bedeutet, haben SPD-Grüne bisher nicht gesagt.

Die CDU-Kreistagsfraktion lehnt den angebotenen Kita-Vertrag ab, weil sie ihn aus folgenden Gründen für unausgegoren, unverständlich und ungerecht hält:

Algermissen mit seinem hohen Standard beteiligt sich derzeit mit ca. 61 % an den Kosten der Kinderbetreuung, die nach Abzug des Landeszuschusses und der Elternbeiträge verbleiben und eigentlich vollständig vom Landkreis zu tragen wären. Dieser Anteil soll auf ca. 73 % steigen, wenn Algermissen dem neuen Vertrag zustimmen sollte.

Im Gegensatz dazu soll der Anteil in anderen Gemeinden fallen: in Leinebergland von 57,49 auf 27 %, in Hildesheim 51,64 auf 33,01 %, in Sarstedt von 47,30 auf 30,28 %. Mit den freiwerdenden Mitteln will die Bürgermeisterin in Sarstedt die Schulden abbauen. Gut für Sarstedt – schlecht für Algermissen.
Bisher haben der Landrat und SPD-Grüne im Kreistag nicht gesagt, wie viel mehr Kreisumlage die Städte und Gemeinden zahlen sollen, die dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen.
Sollte die Stadt Sarstedt dem neuen Kita-Vertrag nicht zustimmen, hat sie vermutlich selbst dann eine Ersparnis von ca. 2 Mio. Euro, wenn SPD-Grüne die Kreisumlage von jetzt 56,65 % auf den unvorstellbaren und derzeit kursierenden Betrag von 71 % anheben. Die Kreisumlage für Sarstedt müsste auf 80 % (ca. 21,6 Mio. €) angehoben werden, damit der Landkreis den Betrag erhält, den Sarstedt nach derzeitiger Planung für 2025 in Summe zahlt: 15,5 Mio. € Kreisumlage plus freiwillig ca. 5,6 Mio. € Kosten für die Kita-Betreuung.
58,5 % Kreisumlage ist in Niedersachen derzeit der Spitzenwert. Die CDU-Fraktion hält es für unverantwortlich, den Gemeinden eine drastische Anhebung der Kreisumlage über diesen Wert hinaus anzudrohen und ggf. 60, 70 oder 80 % ihrer Einnahmen wegzunehmen, wenn sie nicht bereit sind, Aufgaben des Landkreises zu übernehmen und weitestgehend zu finanzieren.


Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024)

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.01.2025

Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024)

Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Beratungspunkt „Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024)“ übersenden wir für die gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit am 16.01.2025 und des Kreisausschusses am 20.01.2025 folgende Beschlussvorschläge:

Erster Beschlussvorschlag:

„1. Der Entwurf für die Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024) gem. Beschlussvorschlag des Landrates der Vorlage 752/XIX vom 11.11.2024 ist dahingehend zu ändern, dass

1.1  im Vergleich zur jetzigen Situation hinsichtlich Rettungsmittel (RTW und NKTW) und Personal (NotSan und RettSan) eine Minderung ausgeschlossen wird,

1.2  bei einer Abkehr vom sogenannten MZF-System gewährleistet ist, dass die vorgehaltenen Rettungsmittel ausschließlich ihrer originären Bestimmung nach eingesetzt werden (RTW = RTW/N-KTW = N-KTW, KTW = KTW),

1.3  die Bedarfsplanung mit dem Ziel erfolgt, dass die Eintreffzeiten gem. BedarfVO-RettD in jedem Rettungsdienstbezirk zu 100 % eingehalten werden sollen und dabei insbesondere auch die Zeiten berücksichtigt werden,

  • die durch die Leistungserbringer der Stadt und des Landkreises Hildesheim in anderen Landkreisen erbracht werden
  • die von Leistungserbringern anderer Landkreise in Stadt und Landkreis Hildesheim erbracht werden,
  • die die Verfügbarkeit der Notfallrettungsmittel dadurch mindern, dass der Patientenabfluss an den Krankenhäusern nicht gewährleistet ist.

1.4  die Eintreffzeiten bzw. die Protokolle bzw. Aufzeichnung über die jeweiligen Einsätze nach Inkrafttreten des neuen Bedarfsplanes regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate auszuwerten und mit einer Stellungnahme der beauftragten Dienste sowie Empfehlung des Landrates über erforderliche Anpassungen zur Erreichung des Ziels gem. o. a. Nr. 1.2 den zuständigen Kreistagsgremien vorzulegen sind,

1.5  eine nachweislich jährlich durchgeführte Schulung auf die in Stadt und Landkreis Hildesheim geforderten, gültigen SOP (Standard Operating Procedure = Standardvorgehensweise) für alle in Stadt und Landkreis eingesetzten NotSan, RettAss und RettSan verbindlich vorgeschrieben wird,

1.6  die Vorhaltezeiten der einzelnen Rettungsmittel 8 Stunden nicht unterschreitet,

1.7  in der Rettungsleitstelle nur Personal eingesetzt wird, das als NotSan und Leitstellendisponent/in ausgebildet und in die Lage versetzt worden ist, den Hilfesuchenden telefonisch in Erste Hilfe anzuleiten (zu unterstützen),

1.8  die Ergebnisse der strukturierten Notrufabfrage (Meldebild) regelmäßig mit der tatsächlich vorgefundenen Situation am Einsatzort (Lagebild) durch geeignete Stellen evaluiert werden,

1.9  die strukturierte Notrufabfrage als ein unterstützendes Element genutzt wird, das dem Personal in den Leitstellen jedoch das Letztentscheidungsrecht überlässt.

  1.  Die insbesondere nach den Vorgaben in Nrn. 1 bis 1.9 überarbeitete Fassung des o. a. Entwurfes ist den Abgeordneten zusammen mit dem Entwurf der danach vorzunehmenden Ausschreibung möglichst innerhalb von 3 Wochen den Fachausschüssen zur Beratung und dem Kreisausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.“

Sollte der Vorschlag zu Nrn. 1 und 2. keine Zustimmung finden, wird folgende Übergangsregelung als

zweiter Beschlussvorschlag vorgeschlagen:

 „1. Dem Entwurf für die Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024) gem. Beschlussvorschlag des Landrates der Vorlage 752/XIX vom 11.11.2024 ist dahingehend zu ändern, dass

a) keine Verschlechterung der bestehenden Situation eintritt (zumindest die bisherigen Leistungen verlangt werden),

b) die Eintreffzeiten bzw. die Protokolle bzw. Aufzeichnung über die jeweiligen Einsätze nach Inkrafttreten des neuen Bedarfsplanes regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate auszuwerten und mit einer Stellungnahme der beauftragten Dienste sowie Empfehlung des Landrates über erforderliche Anpassungen zur Erreichung des Ziels gem. o. a. Nr. 1.2 den zuständigen Kreistagsgremien, insbesondere dem Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit, dem Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und dem Kreisausschuss vorzulegen sind,

c) die Vorhaltezeiten der einzelnen Rettungsmittel 8 Stunden nicht unterschreitet,

d) für den Bereich Alfeld folgende Anforderungen erfüllt werden:

d 1) 2 Rettungswagen (RTW) 24 Std.
d 2) 1 Rettungswagen (RTW)
Mo.-Do.: 7:00 bis 19:00 Uhr
Fr.: 7:00 bis 23:00 Uhr
Sa.-So.: 8:00 bis 20:00 Uhr
d 3) 1 Notfall-Krankenwagen (NKTW)
Mo.-Fr.: 7:00 bis 19:00 Uhr
d 4) 1 Krankenwagen (KTW)
Mo.-Fr.: 7:00 bis 19:00 Uhr

Eine insbesondere nach den Vorgaben in Buchstaben a) bis d 4) überarbeitete Fassung des o. a. Entwurfes ist zusammen mit dem Entwurf der danach vorzunehmenden Ausschreibung den zuständigen Kreistagsgremien zeitnah zur Beschlussfassung vorzulegen.

  1. Der Entwurf für die Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Landkreis und Stadt Hildesheim (Stand 2024) gem. Beschlussvorschlag des Landrates der Vorlage 752/XIX vom 11.11.2024 ist gem. Nr. 1 des ersten Beschlussvorschlages zu ändern und den zuständigen Kreistagsgremien mit dem Entwurf der danach vorzunehmenden Ausschreibung zur Beschlussfassung mit dem Ziel vorzulegen, die Übergangsregelung nach dem zweiten Beschlussvorschlag abzulösen.“

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

 


Ausgleichsmaßnahmen nach § 13 BNatSchG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.01.2025

 

Ausgleichsmaßnahmen nach § 13 BNatSchG

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

gem. Ihrem Schreiben vom 15.07.2024 hat der Landkreis für ca. 80 Projekte mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Ersatzzahlungen im Sinne des § 13 BNatSchG erhalten, aber aus diesen Zahlungen lediglich 20 Maßnahmen finanziert.

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Seit wann besteht aufgrund welcher Vorschrift die Pflicht für Ersatzzahlungen und seit wann hat der Landkreis solche Zahlungen erhalten? Wie hoch war der Bestand aus Ersatzzahlungen im Sinne des § 13 BNatSchG am 31.12.2006, am 31.12.2020, 31.12.2021, 31.12.2022, 31.12.2023 und am 31.12.2024?
    Wie ist es begründet, dass sich der Bestand aus den Ersatzzahlungen in der Zeit vom 31.12.2021 bis 18.01.2022 um ca. 1,2 Mio. Euro und von Ende 2023 bis Mitte 2024 um ca. 1,8 Mio. Euro verringert haben soll?

Begründung:
Ersatzzahlungen sind gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten und einzusetzen für „praktische, reale und unmittelbar wirkende Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (siehe BT-Drs. 16/12274, S. 58).
In der Sitzung des Umweltausschusses am 25.11.2021 hatte die Verwaltung mitgeteilt, dass in den letzten Jahren keine Flächen gekauft worden seien und die Gesamthöhe der verfügbaren Ersatzgelder zum 18.01.2022  2.481.819 € betrage.
Im Gegensatz dazu haben Sie uns am 15.07.2024 auf unsere Anfrage Nr. 226/XIX vom 03.06.2024 mitgeteilt, die zweckgebundenen Rücklagen für Naturschutz in Millionen Euro habe jeweils am 31.12 laut Bilanz betragen:
2019 ca. 3,7,
2020 ca. 3,7,
2021 ca. 3,7,
2022 ca. 3,9 und
2023 „korrekt 4,126.129,81.

Demnach müssten in den 18 Tagen vom 31.12.2021 (Bestand ca. 3,7 Mio.) bis 18.01.2022 (Bestand ca. 2,5 Mio.) 1,2 Mio. Euro abgeflossen sein. Dies widerspricht jedoch Ihren anderen Angaben in der Anlage 2 zu Ihrem Schreiben vom 15.07.2024.
Mit Schreiben vom 08.05.2024 haben Sie angegeben: „Die verfügbare Höhe des Ersatzgeldes beträgt aktuell 2.304.443,25 Euro.
Demnach müssten in den ca. 4 Monaten von Ende 2023 (Bestand ca. 4,1 Mio.) bis Anfang Mai 2024 (Bestand ca. 2,3 Mio.) Mittel in Höhe von ca. 1,8 Mio. Euro abgeflossen sein.
Ausgaben in Höhe von ca. 3 Mio. Euro (1,8 plus 1,2 Mio. Euro) stehen jedoch im Widerspruch zu Ihrer Angabe vom 15.07.2024, dass insgesamt seit 2006 Ersatzzahlungen in Höhe von ca. 5,97 Mio. Euro eingenommen und davon bis zum 11.04.2024 nur ca. 1,4 Mio. Euro ausgegeben worden seien.

  1. Aus jeweils welchen Gründen waren in welchen Fällen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im betroffenen Naturraum nicht möglich? Wo wurden jeweils stattdessen welche Maßnahmen durchgeführt?

Begründung:
13 BNatSchG bestimmt:
„Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“
Und § 15 Abs. 6 BNatSchG bestimmt: „Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.“ Gefordert werden „praktische, reale und unmittelbar wirkende Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (siehe BT-Drs. 16/12274, S. 58).

  1. Für welche und wann a) genehmigten, b) wo errichteten und c) noch nicht errichteten Windkraftanlagen sind d) in welcher Höhe Ersatzzahlungen wann festgesetzt, e) wann gezahlt und f) noch nicht gezahlt worden?
    In welchen Fällen sind in welchem Umfang Ersatzzahlungen aus welchen Gründen nicht oder nicht vor der Durchführung des Eingriffs erfolgt oder bisher nicht eingegangen oder storniert?
    In welchen Fällen wurde aus welchen Gründen darauf verzichtet, dass die Ersatzzahlung vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten war? Welche Art von Sicherheitsleistungen wurde in diesen Fällen verlangt?
    In welchen Fällen wurden aus welchen Gründen Sicherheitsleistungen nicht in der erforderlichen Höhe festgesetzt oder erst nach wie vielen Monaten Verzug in der erforderlichen Höhe a) festgesetzt und b) eingenommen?

Begründung:
Die Zahlung ist gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Gem. Ihren Angaben sind für einige Anlagen noch keine Zahlungen erfolgt oder storniert.

  1. Gibt es ein automatisiertes Verfahren oder soll ein solches Verfahren eingerichtet werden, in der Anordnung, Eingang, Verwendung usw. von Ersatzzahlungen im Sinne des
    13 BNatSchG erfasst und dokumentiert werden oder erfasst und dokumentiert werden können?

Begründung:
Auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 18.04.2024, wann der Landkreis Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für welche Maßnahmen erhalten hat, haben Sie am 08.05.2024 u.a. geantwortet: „Die entsprechenden Informationen können der als Anlage 1 beigefügten Übersicht entnommen werden. Sofern in der Übersicht in der Spalte „Eingang Zahlung“ ein Fragezeichen aufgeführt ist, kann das Datum des Zahlungseingangs aktuell nicht genannt werden, da in der … zur Überwachung der Ersatzgeldzahlungen geführten Liste kein Datum des genauen Zahlungseingangs vermerkt ist. Von einer diesbezüglichen Klärung, die eine aufwendige Recherche in einzelnen Akten- und/oder Buchungsvorgängen erfordert, musste aufgrund der aktuellen Personal- und Arbeitssituation … abgesehen werden.“
Auf unsere Nachfrage dazu und zu weiteren nicht beantworteten Fragen vom 03.06.2024 haben Sie uns in einer Zwischennachricht vom 21.06.2024 mitgeteilt, dass die fristgerechte Beantwortung wegen einer zeitaufwendigen Überprüfung nicht möglich sei. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar und mit der Vorschrift zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung nicht vereinbar. Eine vollständige Antwort erhielten wir erst am 15.07.2024: nach drei Monaten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste


Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.01.2025


Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

aufgrund unserer Anfrage 226/XIX vom 03.06.2024 haben Sie am 15.07.2024 angegeben, dass der Landkreis seit 2004 für ca. 80 Projekte mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Ersatzzahlungen im Sinne des § 13 BNatSchG erhalten hat. In der Zeit von 2012 bis ca. Mitte 2024 wurden die Ersatzzahlungen aber nur für ca. 20 Maßnahmen genutzt.

Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. An welchen Orten (bitte in einer Übersichtskarte einzeichnen) sind welche erheblichen Eingriffe im Sinne des § 13 BNatSchG erfolgt, die durch den Ersatz in Geld zu kompensieren waren oder sind? Welche Maßnahmen gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG sind seit 2015 zu jeweils welchen Kosten und aufgrund wessen Entscheidung und welcher Veranschlagung im Haushaltsplan wo a) in dem vom jeweiligen Eingriff betroffenen Naturraum und b) außerhalb dieses Raumes durchgeführt worden? Bitte in einer Übersichtskate einzeichnen. Von wem wurde wie und wann zu welcher Maßnahme festgestellt und dokumentiert, seit wann und wie wirksam die Maßnahme ist?
    Welche einzelnen konkreten Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG sind hinsichtlich Art und Kosten wo im Haushalt 2025 veranschlagt?
    Welche einzelnen konkreten Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG waren hinsichtlich Art und Kosten wo im Haushalt 2021, 2022, 2023 und 2024 veranschlagt?
  1. Für welche Maßnahme im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG haben Sie bisher aufgrund jeweils welcher Entscheidungen und welcher Haushaltsansätze welche Grundstücke zu welchem Preis und in welcher Größe gekauft oder verkauft (bitte Karte mit den Flurstücken beifügen)? Wie ist der Preis ermittelt worden? Wann und wie ist das Rechnungsprüfungsamt in welchen Fällen mit welchem Ergebnis beteiligt worden?
  1. Grundstückserwerb Leineaue (PFS) Zuschuss 5.094,77 €
    Wann haben Sie aufgrund welcher Entscheidungen wem für den Kauf welcher Grundstücke in welcher Größe (bitte Karte mit den Flurstücken beifügen) einen Zuschuss in welcher Höhe gezahlt? Seit wann haben welche dieser Grundstücke welchen Schutzstatus? Wie hoch war der Anteil des Zuschusses am Kaufpreis für diese Grundstücke? Wer war vor dem Kauf und wer nach dem Kauf Eigentümer der Grundstücke? Gibt es dort weitere Grundstücke, die dem von Ihnen angegebenen Zweck dienen können: „Sicherung gewässernaher Grundstücke für Maßnahmen der Gewässer- und Auenentwicklung sowie der Biotopvernetzung an der Leine.“
    Was ist mit „Sicherung gewässernaher Grundstücke“ gemeint?
    Wie wurden die Flächen vor dem Kauf genutzt? Wie werden die Flächen seit wann nach dem Kauf genutzt? Welche Maßnahmen sind auf den Grundstücken seit 2020 von wem durchgeführt worden?
  1. Grundstückserwerb Algermissen, Zuschuss 115.777,46 €
    Wann haben Sie aufgrund welcher Entscheidungen wem für den Kauf welcher Grundstücke in welcher Größe (bitte Karte mit den Flurstücken beifügen) einen Zuschuss in welcher Höhe gezahlt? Seit wann haben welche dieser Grundstücke welchen Schutzstatus? Wie hoch war der Anteil des Zuschusses am Kaufpreis für diese Grundstücke? Wer war vor dem Kauf und wer nach dem Kauf Eigentümer der Grundstücke?
    Gibt es dort weitere Grundstücke, die dem von Ihnen angegebenen Zweck dienen können: „Sicherung von Ackerflächen in der Kulturlandschaft zur Verbesserung typischer Offenland- Lebensräume, insbesondere für dort gefährdete Arten wie insb. Feldhamster (FFH-Anhang IV), Rebhuhn und Bodenbrüter. Evtl. auch als Tauschfläche zu Maßnahmen im Zuge der Renaturierung des Bruchgrabens (Zielsetzung gem. EU-WRRL)“?
    Was ist mit „Sicherung von Ackerflächen…“ gemeint?
    Wie wurden welche der Grundstücke vor dem Kauf genutzt? Wie werden sie seit dem Kauf genutzt? Welche Maßnahmen sind auf den Grundstücken seit 2021 von wem durchgeführt worden?
  1. Grunderwerb Klein Himstedt 492.245,11 €
    Wo gibt es dort weitere Grundstücke, die dem von Ihnen angegebenen Zweck dienen können: „Sicherung von Ackerflächen in der Kulturlandschaft als Tauschfläche zu Maßnahmen im Zuge der Pflege und Entwicklung des LSG Klein Himstedter Rotten durch Ausweisung von Uferrandstreifen (LSG-HI 20, Vorlage 593/XIX)“?
    Was ist mit „Sicherung von Ackerflächen … gemeint? Wie wurden die Grundstücke vor dem Kauf und seit wann nach dem Kauf genutzt? Welche Maßnahmen sind auf den Grundstücken seit dem Kauf von wem durchgeführt worden?
  1. Grunderwerb Brüggen 64.718,1 €
    Wo gibt es dort weitere Grundstücke, die dem von Ihnen angegebenen Zweck dienen können: „Erwerb einer Tauschfläche, um den Biotopverbund in der Leineaue zwischen Wettensen und Gronau zu ermöglichen; Vorlage 593/XIX“?
    Wie wurden die Flächen vor dem Kauf und seit wann nach dem Kauf genutzt?
  1. Grunderwerb Haseder Busch 5.550,26
    Seit wann hat das Grundstück welchen Schutzstatus? Wo gibt es dort weitere Grundstücke, die dem von Ihnen angegebenen Zweck dienen können: „Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts“?
    Wie wurde das Grundstück vor dem Kauf und seit wann nach dem Kauf genutzt? Welche Maßnahmen wurden auf dem Grundstück seit dem Kauf von wem durchgeführt?
  1. In der Anlage 2 zu Ihrer Antwort vom 08.05.2024 haben Sie eine Ausgabe aus Ersatzzahlungen in Höhe von 9.194,09 Euro (ohne Datum) angegeben für Derneburg – Neozoen Bekämpfung, Gemarkung Derneburg, Bekämpfung von Nutria und Raubsäugern im NSG und VSG-Innerstetal.

    Im Gegensatz dazu haben Sie in der Anlage 2 zu Ihrer Antwort vom 15.07.2024 eine Ausgabe aus Ersatzzahlungen in Höhe von 1.229.22 Euro in 2019 angegeben für:

    Derneburg – Neozoen Bekämpfung, Bekämpfung von Nutria und Raubsäugern im NSG und VSG Innerstetal Maßnahmen zum Schutz von Lebensräumen und zum unmittelbaren Artenschutz im Bereich der Derneburger Teiche. Die Maßnahme dient unmittelbar den Schutzzielen der NSG-VO sowie den Zielvorgaben aus der EU-Vogelschutz-Richtlinie.

    Wann wurde die o. a. Zahlungen aufgrund wessen Entscheidung und Veranschlagung im Haushaltsplan geleistet? Aus welchen Gründen ist die Zahlung von 9.194,09 Euro in der Anlage 2 zu Ihrer Antwort vom 15.07.2024 nicht aufgeführt? Wer hat die o.a. Zahlungen erhalten? Welche anderen Stellen oder Personen haben bisher wann und in welchen Höhe Zuwendungen zur Bekämpfung von Nutria und Raubsäugern erhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

 


Aufgaben und Kosten des Rettungsdienstes

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 14.01.2025

Aufgaben und Kosten des Rettungsdienstes

 Anfrage gem. § 56 NKomVG


Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Aufgrund welcher konkreten Regelungen sind welche zur Erfüllung von Aufgaben nach dem NRettDG und der BedarfVO-RettD beim Landkreis direkt oder durch Beauftragung Dritter anfallenden Kosten von welchen Kostenträgern zu übernehmen? Welche konkreten Leistungen für die Erfüllung der zuvor genannten Aufgaben werden neben den Rettungsdiensten derzeit aufgrund welcher Beschlüsse und zu welchen Kosten durch Dritte erbracht bzw. sind in den vergangenen drei Jahren erbracht worden?
  1. Welche Kosten (siehe Kostenträger/Produkt 127-001) wurden von den Rettungsdiensten für welche Jahre seit 2016 a) insgesamt und b) von welchen Rettungsdiensten für welche Leistungen in welchen Jahren seit 2016 wann und wem in Rechnung gestellt und wann vollständig oder nicht vollständig von welchen Kostenträgern erstattet? Was wurde und wird in welcher Höhe aus den o. a. Mitteln (siehe Kostenträger/Produkt 127-001) zusätzlich in welchem Umfang (z. B. für die Rettungsleitstelle) finanziert?
    Mit welchen Kosten ist z. B. hinsichtlich der Rettungsleitstelle jeweils in den nächsten drei Jahren zu rechnen? Wann wird die neue Rettungsleitstelle betriebsbereit sein?
  1. Was waren in den jeweiligen Jahren die Ursachen für die o. a. Veränderungen bei den Defiziten (siehe Kostenträger/Produkt 127-001)? Durch welche einzelnen Ausgaben ist das geplante Defizit von knapp 900.000 Euro für 2025 begründet? Welche Kosten sind in 2024 und werden voraussichtlich 2025 für Gutachten und die Ausschreibung des Rettungsdienstes anfallen?
  1. Nach welcher Regelung und bis wann müssen die Kosten von den Leistungserbringern oder vom Landkreis den Kostenträgern bis wann nachvollziehbar in Rechnung gestellt werden? Nach der Vierten Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim soll die Stadt Hildesheim insbesondere als sogenannte Abrechnungsstelle fungieren. Für welche Periode/Jahre sind bisher alle Kosten von den vom Landkreis Hildesheim beauftragten Dienstleistern vollständig in Rechnung gestellt und von wem vollständig oder nicht vollständig erstattet worden?
    Nach welcher Regelung ist der Landkreis für eine sachgerechte und fristgerechte Abrechnung verantwortlich? Für welche Jahre sind bisher alle Kosten vollständig in Rechnung gestellt und von welchen Kostenträgern vollständig oder nicht vollständig erstatten worden? War es erforderlich, dass der Landkreis bei der Kostenerstattung in Vorleistung treten musste?
  1. Welche Maßnahmen haben Sie wann getroffen, um die von Ihnen mit Schreiben vom 18.12.2023 eingeräumten Missstände in der Kreisverwaltung zu beseitigen, damit zukünftig durch eine kontinuierliche Überprüfung der Aufgabenerfüllung insbesondere die Vorgaben des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD eingehalten werden: „Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten … nicht übersteigen.“

Begründung:

Die Haushaltspläne für die Jahre 2016 bis 2025 enthalten folgende Ansätze für den Rettungsdienst (Kostenträger/Produkt 127-001):

 

HHJ Erträge Aufwendungen Zuschüsse
2025 11.183.000 Euro 12.072.700 Euro -889.700 Euro
2024 11.286.300 Euro 11.759.500 Euro -473.200 Euro
2023 11.160.700 Euro 11.445.100 Euro -284.400 Euro
2022 11.160.700 Euro 11.378.800 Euro -218.100 Euro
2021 10.794.700 Euro 11.357.400 Euro -562.700 Euro
2020 10.763.600 Euro 11.089.417 Euro -325.817 Euro
2019 10.285.700 Euro 10.538.192 Euro -252.492 Euro
2018 10.086.300 Euro 10.342.490 Euro -256.190 Euro
2017 9.234.200 Euro 9.525.175 Euro -290.975 Euro
2016 9.113.800 Euro 9.388.744 Euro -274.944 Euro

Das Defizit entwickelte sich wie folgt:

2025                ‐ 889.700 Euro Ansatz

2024                – 468.300 Euro Ansatz

2023                – 481.371 Euro Ist

2022                – 362.713 Euro Ist

2021                – 356.109 Euro Ist

2020                – 205.707 Euro Ist

2019                – 150.891 Euro Ist

2018                – 224.475 Euro Ist

2017                – 396.862 Euro Ist

2016                – 321.962 Euro Ist

2015                  – 30.738 Euro Ist

2014                – 390.367 Euro Ist

2013                – 155.002 Euro Ist

2012                – 106.366 Euro Ist.

Eine nachvollziehbare Begründung für die Veränderungen und insbesondere den Anstieg auf fast 900.000 Euro beim Defizit ist nicht ausreichend nachvollziehbar.

Um die Aufgaben nach dem NRettDG und der BedarfVO-RettD zukünftig vorbildlich erfüllen zu können, sind neben einer optimierten Bedarfsplanung auch eine umfassende und jederzeit transparente Kostenerfassung und -abwicklung anzustreben.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

 

 


Aufgaben und Kosten des Rettungsdienstes

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 13.01.2025

Aufgaben und Kosten des Rettungsdienstes

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Welche rechtlichen und tatsächlichen Folgen hat die von Ihnen in der Vorlage 752/XIX -2 vom 18.12.2024 angegebene Ankündigung der Kostenträger, Kosten für bestimmte Vorhaltungen nicht übernehmen zu wollen? Ist eine solche Ablehnung ohne nachvollziehbare Begründung überhaupt zulässig?

Welchen Ermessensspielraum hat der Kreistag oder Kreisausschuss bei den für den Rettungsdienst einzusetzenden Mitteln oder auszuschreibenden Leistungen? Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen Kriterien darüber, ob die Leistungen, die ein Landkreis ausschreiben will, sachgerecht und gegenüber den Kostenträgern vertretbar sind?

Begründung:

Die Mitteilung der Kostenträger (siehe Ihre Vorlage 752/XIX -2 vom 18.12.2024), keine Kosten zu übernehmen, die für Vorhaltungen anfallen, die über die Rettungsmittelbedarfsbemessung des von Ihnen vorgelegten Entwurfs des Rettungsdienstbedarfsplanes hinausgehen, weisen wir als rechtlich unbegründet und unvertretbar zurück, zumal die Eintreffzeit in vielen anderen Bundesländern kürzer als in Niedersachsen ist.

Die Aufgaben des Rettungsdienstes hat der Landkreis als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen (§ 3 NRettDG). Über die Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Kreistag oder Kreisausschuss zu entscheiden.

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion ist der von Ihnen vorgelegte Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes insbesondere angesichts der Aufgabe (Verwirklichung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit) nicht ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz