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Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim 05.06.2023

 

Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Beratungspunkt „Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim“ für die Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Zur Erreichung der Vorgaben und Ziele der §§ 20 und 21 BNatSchG und des § 13a NNatSchG ist in Abstimmung mit den Gemeinden und möglichst unter Beteiligung von Vereinen, Verbänden und interessierten Bürgerinnen und Bürgern ein Plan zur Schaffung und Erhaltung eines Netzes verbundener Biotope im Landkreis Hildesheim zu erarbeiten und jährlich fortzuschreiben.

Dazu wird der Landrat beauftragt, dem Kreistag spätestens zeitgleich mit dem Entwurf für den Haushaltsplan 2024 einen ersten Entwurf des Planes (ggf. als Arbeitsgrundlage) mit einer ersten Zielbeschreibung und einem Maßnahmenkatalog für die nächsten 10 Jahre sowie einem Verfahrensvorschlag zur Fortentwicklung des Planes vorzulegen

Begründung:

Die EU-Vogelschutzrichtlinie (von 1978) und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (von 1992) verlangen die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt (die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen). Hierzu wird in § 20 Abs. 1 BNatSchG bestimmt: „Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. Und § 21 BNatSchG benennt das Ziel und den Inhalt des Biotopverbundes.

13a NNatSchG regelt:

„Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund

  1. weitere fünf Prozent der Landesfläche und
  2. zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes umfassen.

Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen.“

Für eine nachhaltige Entwicklung und Sicherung der o. a. Biotope und deren nachhaltigen Vernetzung (§ 21 BNatSchG) bedarf es einer konkreten Planung über die erforderlichen Maßnahmen, Zuständigkeiten und dauerhaften Finanzierung.

Nur bei einer konkreten Erfassung und Beschreibung der für die einzelnen Biotope erforderlichen Maßnahmen (einschl. Bewertung, Dokumentation, Überwachung, Unterhaltung, Entwicklung usw.) ist eine ausreichende bzw. nachhaltige Ausführungs- und Finanzplanung möglich. Und nur auf dieser Grundlange können sachgerecht Entscheidungen nach § 42 NNatSchG über Entschädigungen und Ausgleichzahlungen getroffen und die unterschiedlichen Förderprogrammen erfasst und in Anspruch genommen werden (z. B. Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt – BiolV (KLARA 2023-2027, Netzwerke und Kooperationen – NuK (KLARA 2023-2027, Spezieller Arten- und Biotopschutz – SAB (PFEIL 2014-2022), Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten – EELA (PFEIL 2014-2022), Landschaftspflege und Gebietsmanagement – LaGe (PFEIL 2014-2022), Investiver Naturschutz, LIFE).

In dem o. a. Plan sind ggf. anzugeben:

  1. die Grundlagen und Vorgaben hinsichtlich der vom Landkreis Hildesheim zu erfüllenden Aufgaben, den Stand der Aufgabenerfüllung, die Größe der vom Landkreis erbrachten und noch zu erbringenden Flächen im Sinne von § 20 BNatSchG und § 13a NNatSchG,
  2. der derzeitige Stand zu den vom Landkreis Hildesheim zu erbringenen Flächen,
  3. eine allgemeine Zielbeschreibung für die nächsten 10 Jahre (einschließlich der Angaben zu den für die Zielerreichung erforderlichen Haushaltsmittel)
  4. welche einzelnen Biotope/Flächen im Sinne des § 20 Abs. 2 und 3 BNatSchG

a) sich mit welcher Größe in welchen Gemeinden befinden,

b) seit wann durch welche Regelung geschützt sind,

c) als potentielle Flächen für eine Unterschutzstellung nach welcher Vorschrift in Betracht kommen,

d) durch welche Maßnahmen vernetzt werden können,

e) für welche potentielle Flächen eine Förderung des Erwerbs nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in Betracht kommt,

4.1 welche Regelungen (Satzungen, Verordnungen), die dem Schutz der o. a. Biotope dienen, den aktuellen gesetzlichen Vorschriften anzupassen sind,

5.eine Beschreibung der einzelnen o. a. Biotope mit Angaben darüber, welche einzelnen Maßnahmen mit welchem Kostenaufwand a) zur Unterschutzstellung, b) Entwicklung, c) Überwachung, d) Vernetzung und e) dauerhaften Unterhaltung/Pflege erforderlich sind,

5.1 wer über die Erforderlichkeit welcher Maßnahmen nach Nr. 5. zu entscheiden hat,

5.2 für welche einzelne der o. a. Biotope nach § 68 BNatSchG bzw. nach § 42 NNatSchG oder aufgrund von nach § 42 NNatSchG erlassenen Verordnungen a) Entschädigungen oder b) Ausgleichzahlungen aufgrund wessen Entscheidung erfolgen bzw. erfolgt sind oder möglich sind,

5.3 für welche einzelne der o. a. Biotope oder Flächen ein Grundsteuererlass nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) in Betracht kommt,

6. wer hinsichtlich welcher der o. a. Biotope aufgrund welcher Vorschriften a) einmalig und b) dauerhaft welche Fördermittel für welchen erhalten hat oder erhält.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior                            Dr. Thomas Bruns
Fraktionsvorsitzender               Sprecher für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz


Schülerbeförderung – Änderung der Schülerbeförderungssatzung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 30.05.2023

Schülerbeförderung – Änderung der Schülerbeförderungssatzung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Schülerbeförderung – Änderung der Schülerbeförderungssatzung“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

  1. Der gemäß Vorlage 430/XIX vom 28.04.2023 vorgeschlagenen Änderung des § 8 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim wird zugestimmt mit folgenden Maßgaben:

a) In der Überschrift werden die Worte „im Sekundarbereich II“ gestrichen.

b) Der Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Alle im Landkreis Hildesheim wohnenden Auszubildenden sowie Schülerinnen und Schüler der Sekundarbereiche I und II im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes erhalten eine Vergünstigung beim Erwerb von Beförderungsfahrkarten als freiwillige Leistung des Landkreises Hildesheim.“

c) In Absatz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: „unabhängig davon ob gemäß § 114 NSchG ein gesetzlicher Anspruch auf Schülerbeförderung besteht.“

Begründung:

Mit der o. a. Änderung erhält § 8 folgende Fassung:

„ § 8 Fahrkartenrabattierung

(1) Alle im Landkreis Hildesheim wohnenden Auszubildenden sowie Schülerinnen und Schüler der Sekundarbereiche I und II im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes erhalten eine Vergünstigung beim Erwerb von Beförderungsfahrkarten als freiwillige Leistung des Landkreises Hildesheim.

(2) Der in Abs. 1 genannte Personenkreis erhält beim Erwerb im Tarifverbund ROSA ein um
60 % vergünstigtes Abo des Deutschlandtickets, unabhängig davon ob gemäß § 114 NSchG ein gesetzlicher Anspruch auf Schülerbeförderung besteht.“

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion sollte das vergünstigte Deutschlandticket auch dem Sekundarbereich I angeboten werden. Durch die vorgeschlagene Regelung wird eine erhebliche Verbesserung der Mobilität für alle angesprochenen Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende bewirkt.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Protokolle der Sitzungen der Gremien des Kreistages

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 30.05.2023

Protokolle der Sitzungen der Gremien des Kreistages

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

bitte teilen Sie uns zu den Sitzungen der einzelnen Gremien des Kreistages seit Beginn der
XIX. Wahlperiode mit:

a) wann die Gremien getagt haben,

b) wann das jeweilige Protokoll in das Kreistagsinformationssystem eingestellt worden ist und

c) wann das jeweilige Protokoll beschlossen worden ist.

Begründung:

Auf unsere Anfrage vom 12.01.2022 sowie unseren Antrag vom 19.10.2022, insbesondere auf die Begründung, unseren Antrag vom 19.01.2023 und unseren Antrag vom 13.04.2023 weisen wir hin.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


ÖPNV – Mitgliedschaft im GVH

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 30.05.2023

ÖPNV – Mitgliedschaft im GVH

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „ÖPNV – Mitgliedschaft im GVH“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden folgenden

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag des Landkreises Hildesheim spricht sich dafür aus, dass der Landkreis Hildesheim Mitglied im Großraum-Verkehr Hannover (GVH) werden soll.

Der Landrat wird beauftragt, die hierzu erforderlichen Verhandlungen zu führen und die Kreistagsgremien über deren Ergebnisse zu informieren.

Begründung:

Durch die Mitgliedschaft im GVH, einem der ältesten und zugleich modernsten Verkehrsverbünde in Deutschland, würden für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreis Hildesheim bessere Leistung im ÖPNV angeboten werden. Zudem würden die Kosten für den Regional- und Stadtverkehr Hildesheim entfallen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 26.05.2023

Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Die EU-Vogelschutzrichtlinie (von 1978) und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (von 1992) verlangen die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt (die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen). Hierzu wird in § 20 Abs. 1 BNatSchG bestimmt: „Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. Und § 21 BNatSchG benennt das Ziel und den Inhalt des Biotopverbundes.

§ 13a NNatSchG regelt:

„Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund

  1. weitere fünf Prozent der Landesfläche und
  2. zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes umfassen.

Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen.“

Für eine nachhaltige Entwicklung und Sicherung der o. a. Biotope und deren nachhaltigen Vernetzung (§ 21 BNatSchG) bedarf es einer konkreten Planung über die erforderlichen Maßnahmen, Zuständigkeiten und dauerhaften Finanzierung.

Nur bei einer konkreten Erfassung und Beschreibung der für die einzelnen Biotope erforderlichen Maßnahmen (einschl. Bewertung, Dokumentation, Überwachung, Unterhaltung, Entwicklung usw.) ist eine ausreichende bzw. nachhaltige Ausführungs- und Finanzplanung möglich. Und nur auf dieser Grundlange können sachgerecht Entscheidungen nach § 42 NNatSchG über Entschädigungen und Ausgleichzahlungen getroffen und die unterschiedlichen Förderprogrammen erfasst und in Anspruch genommen werden (z. B. Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt – BiolV (KLARA 2023-2027, Netzwerke und Kooperationen – NuK (KLARA 2023-2027, Spezieller Arten- und Biotopschutz – SAB (PFEIL 2014-2022), Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten – EELA (PFEIL 2014-2022), Landschaftspflege und Gebietsmanagement – LaGe (PFEIL 2014-2022), Investiver Naturschutz, LIFE).

Mit freundlichem Grüßen

Friedhelm Prior                     Dr. Thomas Bruns
Fraktionsvorsitzender        Sprecher für Klimaschutz, Umwelt und Hoschwasserschutz


Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 22.05.2023

 

Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

  1. Trifft es zu, dass der Fischwirt der Derneburger Teiche in den letzten Wochen Wasser aus einem Teich in die Nette abgelassen hat mit der Folge, dass der Wasserspiegel um 50 bis 100 cm abgesenkt worden ist?

Wenn ja,

  • aus welchen Gründen und für welchen Zeitraum erfolgte die Absenkung,
  • auf welcher Grundlage erfolgte die Absenkung und hatten Sie zugestimmt,
  • in welchem Umfang hat die Absenkung z. B. die ungestörte Entwicklung der Kaulquappen und nistenden Teichhühner beeinträchtigt?
  1. Trifft es zu, dass der Fischwirt der Derneburger Teiche am 14.05.2023 und in den letzten Wochen und Jahren die Fische im Mariensee gefüttert hat? Wenn ja, nach welcher Vorschrift war dies rechtlich zulässig?
  2. Aus welchen Gründen sind Sie der Auffassung, dass durch das Ablassen des Wassers aus dem Mariensee über die Pfingsttage 2022 die Tatbestände des § 69 Abs. 3 Nrn. 5 und 9 BNatSchG nicht erfüllt worden sind?
  3. Welche Zuwendungen hat die Paul-Feindt-Stiftung vom Landkreis seit dem Erwerb der o. a. Flächen für welche konkreten Maßnahmen erhalten, um die o. a. Teichlandschaft vor negativen Veränderungen zu schützen?
  4. Welche Maßnahmen sind im Einzelnen erforderlich, um den Zustand der Derneburger Teiche wieder so herzustellen, wie er bei Erlass der o. a. Verordnung bestand? Und welche Kosten würden nach Schätzung des Landkreises anfallen: a) für die Wiedererstellung und b) die Erhaltung pro Jahr?
  5. Welche Fördermittel der EU, des Bundes und des Landes stehen für die zuvor genannten Maßnahmen zur Verfügung?
  6. In welcher Höhe haben a) die Paul-Feindt-Stiftung und b) die PAUL-FEINDT-Biotoppflege GmbH in den vergangenen 10 Jahren a) beim Landkreis für jeweils welche Maßnahmen Zuwendungen für c) die Derneburger Teiche und d) sonstige Flächen wann beantragt und e) von Landkreis wann in welcher Höhe erhalten?
  7. Welche Landesförderung hat die Paul-Feindt-Stiftung für die Unterhaltung bzw. Pflege der Derneburger Teiche erhalten und zukünftig zu erwarten?
  8. In § 7 der Verordnung „Mittleres Innerstetal mit Kanstein vom 15.09.2008“ wird auf bestimmte Vorschriften verwiesen, die aufgrund von Gesetzesänderungen gestrichen worden sind.

Durch welche Regelungen sind die gestrichenen Vorschriften ersetzt worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Flüchtlinge nach dem SGB II und dem AsylbLG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 15.05.2023

Flüchtlinge nach dem SGB II und dem AsylbLG
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Für welche a) baurechtlich relevanten Nutzungsänderungen und b) baulichen Maßnahmen in welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim ist für die Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen c) nach dem SGB II und d) nach dem AsylbLG nach dem Baurecht, dem Bauplanungsrecht oder aufgrund welcher sonstigen Vorschrift das Einvernehmen bzw. die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde erforderlich oder nicht erforderlich?

Für welche solcher Nutzungsänderungen und Baumaßnahmen liegt das Einvernehmen bzw. Zustimmung durch jeweils welches Organ seit wann vor?

Begründung:

Auf die bisherigen Beratungen zu diesem Thema und die Berichterstattung der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 09.05.2023 weisen wir hin.

Mit freeundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender