Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.02.2026
Verdacht des Verstoßes gegen § 40 Abs. 2 NKomVG
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Bezug: Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 20.01.2026
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
mit Schreiben vom 20.01.2026 hatten wir Sie gebeten, den Beratungspunkt „Verdacht des Verstoßes gegen § 40 NKomVG“ in die Tagesordnung des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.
Und mit Schreiben vom 20.01.2026 hatten wir Ihnen auch die als Anlage beigefügte „Pressemitteilung der Mehrheitsgruppe im Hildesheimer Kreistag“ vom 19.01.2026 über den Verlauf einer nicht öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz übersandt, in der zum Teil persönliche Vorwürfe gegen die Vorsitzende des Ausschusses erhoben werden, die völlig unbegründet sind.
Durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung besteht nach unserer Auffassung der Verdacht, dass die Mehrheitsgruppe von SPD/Grüne oder bestimmte Mitglieder dieser Gruppe mit der Pressemitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Pflicht nach § 40 Abs. 1 NKomVG verletzt und ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 NKomVG gehandelt haben.
Zur Vorbereitung auf die Beratung und Beschlussfassung im Kreistag nach § 39 Abs. 2 Satz 4 NKomVG bitten wir Sie, um Beantwortung folgender Fragen:
- Teilen Sie unsere o. a. Auffassung, dass der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 40 Abs. 2 NKomVG besteht? Wenn nein, aus welchen Gründen vertreten Sie eine andere Auffassung?
- Wer kommt nach Ihrer Auffassung als Betroffener in Betracht und wem ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG)? Wann und wie soll die Anhörung stattfinden?
- Welche Maßnahmen haben Sie aufgrund der o. a. Pressemitteilung bisher getroffen oder vorgesehen?
Begründung:
§ 40 NKomVG (Amtsverschwiegenheit) ist nach § 54 Abs. 3 NKomVG auch auf Abgeordnete anzuwenden.
Mit der o.a. Pressemitteilung ist die Presse rechtswidrig über den Verlauf einer nicht öffentlichen Ausschusssitzung informiert und die Ausschussvorsitzende diffamiert worden.
Zudem ist die völlig irrige Meinung verbreitet worden, die Mehrheitsgruppe von SPD/Grüne hätten das Recht, mit ihrer Mehrheit darüber zu entscheiden, ob zu einer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden sei oder nicht. Hierzu verweisen wir nochmals auf das für den hier in Rede stehenden Fall einschlägige Urteil des VGH Mannheim vom 12.02-199ß – 1 S 588/89. Darin heißt es:
„Ob dem einzelnen Gemeinderat die Sitzungsunterlagen i. S. des § 34 I 1 BadWürttGO rechtzeitig vor der Gemeinderatssitzung zugegangen sind, beurteilt sich maßgeblich nach dem Umfang der Tagesordnung sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit der einzelnen Verhandlungsgegenstände und der anstehenden Entscheidungen […] Wie allgemein anerkannt ist (VGH Mannheim, BaWüVPr 1976, 275; Senat, NVwZ 1989, 153 = DÖV 1988, 469; Seeger, Abschnitt 5.2, S. 52; Kunze-Bronner-Katz-v. Rotberg, § 34 Rdnr. 11), sind die in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefaßten Beschlüsse wegen des vorangegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig.“
Im vorliegen Fall ging es um die Vergabe von Aufträgen an Rettungsdienste im Wert von über 100 Mio. Euro für die Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplanes, der nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion rechtswidrig ist, weil er nicht gewährleistet, dass die für Notfälle vorgeschriebene Hilfsfrist von 15 Minuten in allen Teilen des Landkreises eingehalten wird.
Die Angelegenheit ist von erheblicher Bedeutung, weil die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit augenscheinlich vorsätzlich von einer Kreistagsgruppe begangen worden ist, die im Kreistag die Mehrheit stellt. Dies wirft verschiedene Fragen zum weiteren Vorgehen auf, die kurzfristig geklärt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
2026_02_16_Anlage zur Anfrage Verdacht des Verstoßes