Archiv der Kategorie: Anfragen

Richtlinien zur Schaffung, Verbesserung und Vernetzung von Biotopen im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 08.05.2024

Richtlinien zur Schaffung, Verbesserung und Vernetzung von Biotopen im Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche einzelnen Maßnahmen sind bisher in den einzelnen Jahren seit dem 05.10.2020 a) nach der am 05.10.2020 vom Kreisausschuss beschlossenen Richtlinie „Schaffung oder Vernetzung von Biotopen“ und b) der vom Kreistag am 15.07.2021 beschlossenen Richtlinie „Schaffung, Erhaltung, Entwicklung oder Vernetzung von Biotopen und Erhalt bedrohter Tierarten“ mit jeweils welchem Förderbetrag gefördert worden und welche dieser Maßnahmen würden nach der vom Kreisausschuss am 24.04.2023 beschlossenen „Richtlinie zur Förderung der biologischen Vielfalt im Landkreis Hildesheim“ nicht förderfähig sein?
  2. Mit welchen Belangen des Datenschutzes ist die öffentliche Beantwortung der Frage, wer seit dem 24.04.2023 nach welcher Regelung für welche Maßnahme in welcher Höhe gefördert worden ist, nach Ihrer Beurteilung als Verantwortlicher für den Datenschutz nicht vereinbar hinsichtlich a) von Kommunen als Zuwendungsempfänger, b) von Unternehmen als Zuwendungsempfänger, c) von Vereinen als Zuwendungsempfänger und d) von Privatpersonen als Zuwendungsempfänger?
  3. Wann und in welcher Form ist welcher Datenschutzbeauftragte (für das Land oder für den Landkreis) von wem gebeten worden, diese Fragen zu beantworten oder dazu eine allgemeine Stellungnahme abzugeben (siehe Ihre Antwort vom 29.04.2024)? Für wann wird eine Antwort erwartet?
  4. Aus welchen Gründen haben Sie nicht gewusst, dass die am 15.07.2021 vom Kreistag beschlossene Richtlinie zur Schaffung, Verbesserung und Vernetzung von Biotopen noch in Kraft ist?
  5. Aus welchen Gründen werden die Richtlinie vom 15.07.2021 auf der Homepage des Landkreises nicht genannt und somit die zahlreichen Fördermöglichkeiten für den Naturschutz verschwiegen?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr.Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Fraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz

 


Ausstattung zur Katastrophenschutzvorsorge und -abwehr

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 07.05.2024

Ausstattung zur Katastrophenschutzvorsorge und -abwehr

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Frage:

Welche Katastrophenschutzmittel und Zivilschutzmittel (Fahrzeuge, technische Ausrüstung etc.) des Landkreises Hildesheim werden in welchen Gemeinden bereitgehalten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andre Ceglarek
Kreistagsabgeordneter der CDU-Kreistagsfraktion


Einsatz des Deutschlandtickets, Schülerbeförderungssatzung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.05.2024

Einsatz des Deutschlandtickets, Schülerbeförderungssatzung
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Einsatz des Deutschlandtickets, Schülerbeförderungssatzung“, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Innere Dienste und Digitalisierung, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Unter Hinweis auf die Berichterstattung in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 30.04.2024 und der Leine Deister Zeitung vom 02.05.2024 bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und in welcher Form wurden von wem a) die Übergangsfrist und b) die Kulanzzeit vereinbart? In welcher Form ist der Landkreis oder die RVHI a) wann daran und mit welchem Ergebnis beteiligt oder b) darüber informiert worden?
  1. Ab wann können den Schülerinnen und Schülern die für die bundesweite Verwendung des Deutschlandtickets erforderlichen Chipkarten zur Verfügung gestellt werden?
  1. Welche Kosten werden bei Fortsetzung der bisherigen Zuschüsse beim Landkreis oder beim RVHI verursacht a) durch die vollständige Umstellung auf die für die bundesweite Verwendung des Deutschlandtickets erforderlichen Chipkarten und b) wenn das Deutschlandticket zukünftig nicht mehr im ROSA-Verbund gekauft werden muss?
  1. Ist die Förderregelung des Landkreises für das Deutschlandticket mit dem Nds. Kultusministerium und dem Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung abgestimmt gewesen?

Begründung:

Erst mit Schreiben vom 26.04.2024 haben Sie die Schulen darüber informiert, dass für Fahrten im ÖPNV in anderen Tarifverbünden bzw. außerhalb des Landkreises Hildesheim ab dem 01.05.2024 nicht mehr gewährleistet ist, dass dort in Bussen und Bahnen das Deutschlandticket in Papierform anerkannt wird und es ggf. erforderlich ist, eine reguläre Fahrkarte zu lösen. Diese Information hätte wesentlich früher erfolgen müssen und auch erfolgen können. Zudem ist festzustellen, dass Sie den Kreistag vor oder zumindest bei den Beschlüssen über die Zuschüsse zu den Deutschlandtickets am 29.06.2023 nicht informiert haben, dass für das Deutschlandticket Chipkarten erforderlich sind bzw. für die überregionale Verwendung die Papierform nicht ausreichend ist. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern haben jedoch im Vertrauen auf eine solche bundesweite Verwendung des Deutschlandtickets, dieses Ticket beim ROSA-Verbund erworben. Viele der Betroffenen müssen sich nach unserer Auffassung zu Recht getäuscht fühlen. Der dadurch eingetretene Vertrauensverlust ist so schnell wie möglich durch Maßnahmen, insbesondere Kreistagsbeschlüsse einschl. erforderlicher Weisungen an die RVHI auszugleichen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und
Innere Dienste

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur


Bearbeitungszeit von Jahresabschlüssen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 26.04.2024

Bearbeitungszeit von Jahresabschlüssen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack, 

in § 129 Abs. 1 NKomVG ist folgendes bestimmt:

„(1) 1Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen; der konsolidierte Gesamtabschluss soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. 2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie der Vertretung unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und mit einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht vor. 3Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt. 4Wird die Entlastung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.“

Bitte teilen Sie uns mit, wann in den letzten 5 Jahren die Jahresabschlüsse für jeweils welche Gemeinde nach wie vielen Monaten Bearbeitungszeit vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises abschließend geprüft worden sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen,Personal,Digitalisierung und
Innere Dienste


Unterhaltung eines Gewässers auf einer Ausgleichsfläche

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 26.04.2024

Unterhaltung eines Gewässers auf einer Ausgleichsfläche
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wer ist nach welcher Vorschrift verpflichtet, das Gewässer am südlichen Ortsrand von Heisede (Hammwiesengraben) auf einer Länge von ca. 130 m östlich der Marienburger Straße in welcher Form zu unterhalten?

Aus welchen Gründen ist es nach Ihrer Auffassung a) sachgerecht oder b) nicht sachgerecht, den dortigen Gewässerrandstreifen auf ca. 130 m östlich der Marienburger Straße mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen (siehe § 58 Abs. 2 NWG, § 38 Abs. 1 und 4 WHG, § 1 Abs. 1
Nr. 3 und § 21 Abs. 5 BNatSchG)?

Welche rechtlichen oder technischen Gründe stehen einer solchen Bepflanzung durch den derzeitigen Nutzer entgegen a) im Bereich von 3 Metern zum Gewässer und b) im Bereich von 3 bis 7 Metern zum Gewässer?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz

 


Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 18.04.2024

Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wann hat der Landkreis Ersatzzahlungen nach § 13 BNatSchG für welche Maßnahmen erhalten? Wie hoch ist derzeit die Gesamthöhe der verfügbaren Ersatzgelder? In welcher Höhe sind aus diesen Geldern welche einzelnen (siehe (BT-Drs. 16/12274, S. 58) praktischen, reale und unmittelbar wirkenden Maßnahmen (bitte genaue Beschreibung) im Bereich a) des Naturschutzes und b) der Landschaftspflege in welchen Orten und auf welchen Flächen (bitte genaue Lage angeben) finanziert bzw. durchgeführt worden? Wer war oder ist Eigentümer der jeweiligen Fläche? Welche Grundstücke wurden aus den Ersatzzahlungen wann und von wem gekauft? In welcher Form waren diese Grundstücke naturschutzrechtlich unter Schutz gestellt? Wer war bzw. ist nach dem Kauf aufgrund welcher gesetzlichen oder vertraglichen Regelung in welchem Umfang für die Unterhaltung und Pflege der jeweiligen Grundstücke zuständig? Von Kosten in welcher Höhe ist jeweils für die Unterhaltung und Pflege auszugehen? Wodurch sind die dauerhafte Pflege und Unterhaltung gesichert? Wo waren und wo sind die Erträge aus Ersatzzahlungen und die entsprechenden Aufwendungen im Haushaltsplan des Landkreises abgebildet?

Begründung:

In der Sitzung des Umweltausschusses am 25.11.2021 (siehe Verwaltungsvorlage 35/XIX vom 4.11.2021) hatten Sie mitgeteilt, dass in den letzten Jahren keine Flächen aus den Ersatzgeldern gekauft worden seien und die Gesamthöhe der verfügbaren Ersatzgelder zum 18.01.2022 2.481.819 € betrage. Seither sind aus diesen Mitteln angeblich vom Landrat zwei Grundstücke für den Naturschutz erworben worden (für insg. 520.000 € in 2023). Nach den Zielen des BNatSchG sind die Ersatzgelder jedoch unverzüglich für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzusetzen. Daher ist zu klären, welche Ersatzzahlungen der Landkreis überhaupt erhalten hat und wer über deren Verwendung für welche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu entscheiden hat.

Mit freundlichen Grüßen

 

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

 

AndreasKoschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen,Personal, Digitalisierung und
Innere Dienste

 


Windkraftanlagen         

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

 

Windkraftanlagen                                                                   Hildesheim, 12.04.2024
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Auf welchen Flächen (möglichst parzellenscharf auf einer Karte darstellen) sind derzeit welche Windkraftanlagen mit welcher Leistung a) vorhanden und b) seit wann beantragt? Für welche Anlage hat das Genehmigungsverfahren begonnen und befindet sich in welchem Stadium? Welcher Zeitplan besteht für welches Genehmigungsverfahren oder welchen Antrag?
  2. In welchen Bereichen (bitte auf einer Karte darstellen) ist aufgrund der Belange, die bei der Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen zu berücksichtigen sind, und vorbehaltlich der näheren Prüfung derzeit kaum eine Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen zu erwarten?
    Welche rechtlichen Bestimmungen a) des Bundes und b) des Landes stehen c) vor und d) nach Änderung der Regionalplanung einer Konzentration von Windkraftanlagen entgegen?

Die Zulassung von Windenergieanlagen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

§ 4 des Gesetzes stellt klar:

„(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung.“

Nach § 6 ist die „Genehmigung zu erteilen, wenn

  • sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Und in § 5 ist bestimmt:

„(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur

Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

  1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
  2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
  3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
  4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.“

3. Welche rechtlichen Bestimmungen des Bundes (einschl. der in § 13 BImSchG genannten und der des BGB) und welche des Landes stehen derzeit a) nach Auffassung der Kreisverwaltung und b) der Landesregierung einer Konzentration von Windkraftanlagen (z. B. in der historischen Landschaft des Ambergaus) entgegen oder können durch das Land insbesondere dafür geschaffen werden, um c) vor und d) nach Änderung der Regionalplanung enteignungsgleich Vorhaben zu verhindern, die insbesondere durch eine Verdichtung von Windkraftanlagen bewirkt werden können.

4. Nach welchen Regelungen des Bundes und des Landes ist wer ermächtigt, nach welchen gesetzliche Kriterien a) vor und b) nach Änderung der Regionalplanung zu entscheiden, wie viel Prozent der Fläche eines Landkreises c) für Windkraftanlagen und d) geeignete Ausgleichsflächen bis wann genutzt werden müssen oder max. genutzt werden dürfen.

5. Welche Rechtsmittel stehen wem gegen solche Entscheidungen zur Verfügung?

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die für eine Windkraftanlage erforderlichen Ausgleichsflächen im Nahbereich oder in der Region einer Windkraftanlage zu fordern und durchzusetzen?
Welche Größe, Lage und Beschaffenheit einer Ausgleisfläche ist für welche Größe a) einer Windkraftanlage und b) einer Ansammlung von Windkraftanlagen zur Erreichung welcher Zwecke nach welchen rechtlichen Vorgaben erforderlich oder zumindest zu fordern? Nach welcher Vorschrift ist es zulässig, im Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage die Entscheidung über die zu fordernde Ausgleichsfläche davon abhängig zu machen, dass ein Gesamtplan für die im Landkreis erforderlichen und geeigneten Ausgleichsflächen vorliegt und berücksichtigt wird? Wer ist im Landkreis nach welcher Vorschrift zuständig, darüber a) grundsätzlich z. B. durch eine Richtlinie für den Landkreis und b) im Einzelfall zu entscheiden, welche Ausgleichsflächen (Lage, Größe, Art, Nutzung, Unterhaltung durch usw.) erforderlich sind? Handelt es sich bei dieser Entscheidung im Einzelfall grundsätzlich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung?

Welche Planungen für die im Landkreis Hildesheim zu schaffenden und naturschutzrechtlich sinnvollen sowie aufeinander abgestimmten Ausgleichsflächen (einschl. der Gewährleistung deren nachhaltiger Unterhaltung oder Entwicklung) liegen der Kreisverwaltung vor oder sindfür wann geplant, um unter Berücksichtigung dieser zwingend erforderlichen überörtlichen Naturschutzplanung über die Genehmigung eine Windkraftanlage sachgerecht entscheiden zu können? Wann will die Verwaltung diese Planung dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen?

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

208 – Antwort

208 – Anlage 1, Gesamtliste aller WEA208 – Anlage 2, Laufende Verfahren