Archiv der Kategorie: Anfragen

Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim 23.02.2024

Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Gab es in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung Meldungen oder Offenlegungen von Informationen über Verstöße a) gegen Rechtsbereiche im Sinne des
Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) der RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. 10.2019 oder b) im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises fallen? Wenn ja, wann und an wen wegen Verletzung welcher Vorschriften?

Haben in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz begründen? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Gesetz

Haben in den vergangenen zwölf Monaten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Vorschriften haben Sie über die Einleitung oder Einstellung a) sog. „Vorermittlungen“ und b) eines Disziplinarverfahrens entschieden?

Begründung:

Nach überwiegend vertretener Auffassung haben Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach der „Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (EU-Whistleblower-Richtlinie), seit dem 18.12.2021 ein Recht auf die Inanspruchnahme einer internen Meldestelle bei ihrem öffentlichen Beschäftigungsgeber.

Unabhängig davon gilt nach wie vor der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Verwaltung an Recht und Gesetz bindet und verpflichtet, rechtswidrige Zustände zu beseitigen und insbesondere gegen die Verletzung von Schutzgesetzen innerhalb und außerhalb der Verwaltung vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

197 – Antwort


Förderung der Kinderbetreuung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim 21.02.2024

Förderung der Kinderbetreuung
Anfrage gem. § 56 NKomVG und
Antrag zur Tagesordnung

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Förderung der Kinderbetreuung“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Jugendhilfeausschusses, des Ausschusses für Soziales, Jugend und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Zur Vorbereitung auf die Beratungen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen. Ein Beschlussvorschlag wird kurzfristig nachgereicht.

Auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 27.02.2023 haben Sie mit Schreiben vom 12.04.2023 einen Überblick darüber gegeben, in welchem Umfang der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung erfüllt bzw. nicht erfüllt wird.

Nach unserer Auffassung ist zu prüfen, wann die Defizite beseitigt wurden oder bis wann beseitigt werden sollen sowie wo und wann neue Defizite zu erwarten sind und welche Kosten auf die Gemeinden und den Landkreis in den nächsten Jahren zukommen, um den gesetzlichen Anforderungen genügen zu können.
Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hat sich die Situation im Vergleich zu den Angaben in der Anlage 1 zu Ihrer Antwort vom 12.04.2023 geändert?
  2. In welchem Umfang und aus welchen Gründen ist die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf bedarfsgerechte Kinderbetreuung in welchen Gemeinden a) derzeit vollständig ohne Wartzeiten gewährleistet, b) derzeit nur mit welchen Wartezeiten gewährleistet und c) derzeit in welchem Umfang nicht gewährleistet?
  3. Welche Maßnahmen sind in welchen Gemeinden in den nächsten drei Jahren vorgesehen, um den Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Betreuung zuverlässig erfüllen zu können? Welche Kosten wird dies verursachen und welchen Anteil daran wird der Landkreis zu tragen haben?
  4. Wie haben sich die Kosten für die Kinderbetreuung in den Jahren 2018 bis 2023 im Vergleich zur Tabelle (Anlage 1) verändert? Sofern keine genauen Zahlen vorliegen, bitten wir um Angabe der Ansätze. Zusätzlich bitten wir Sie uns die entsprechenden Ansätze für das Haushaltsjahr 2024 für den Landkreis und des Landes mitzuteilen.
  5. Wie hoch waren in 2021 in welchen Gemeinden die Kosten für die Betreuung der Kinder, die seit 01.08.2018 einen Rechtsanspruch auf beitragsfreie Förderung haben (§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 20 NKiTaG)? Sofern keine genauen Zahlen vorliegen, bitten wir um Angabe der Ansätze.
  6. Wie hoch sind ungefähr bzw. schätzungsweise die Kosten für die Betreuung der Kinder, die seit 01.08.2018 einen Rechtsanspruch auf beitragsfreie Förderung haben (§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 20 NkiTaG) in Verhältnis zu den Gesamtkosten der Kinderbetreuung?
  7. Fallen bei der Kinderbetreuung migrationsbedingt Mehraufwendungen an? Wenn ja, wofür und in welcher Höhe? Zu welchem Teil sind diese Kosten von wem zu tragen?
  8. In welche Gemeinden wurden in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 wie viele Kinder von wie vielen Tagesmüttern betreut? Welche Betreuungszeiten werden von den Tagesmüttern angeboten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen,Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste

 

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Anlage 1


Rettungsdienst

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 20.02.2024

Rettungsdienst
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in der Presse ist am 17.02./18.02.2024 berichtet worden, dass Sie zum Rettungsdienst ein Gutachten in Auftrag gegeben haben.

Bitte teilen Sie uns mit, wann, mit welchem Inhalt, in welchem Verfahren und zu welchen Kosten Sie den Auftrag an wen erteilt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

194- Antwort


Bürgerfreundliche Verwaltung; Bedarfsgerechte Aufgabenerfüllung durch den Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim,15.02.2024

Bürgerfreundliche Verwaltung; Bedarfsgerechte Aufgabenerfüllung durch den Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Schreiben vom 18.12.2023 haben Sie uns als Teilantwort bzw. Sachstandsbericht auf unsere Anfrage Nr. 163/XIX vom 16.10.2023 u.a. geantwortet, dass in allen Bereichen des Amtes 205 (Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutzvorsorge und -abwehr, Organisation des Rettungsdienstes) Personalvakanzen bestehen, die die bedarfsgerechte Aufgabenerfüllung beeinträchtigen bzw. nicht zulassen.

Zudem haben Sie uns auf unsere Fragen zum Rettungsdienst mitgeteilt:

Insoweit können (seit dem IV. Quartal 2020, also seit 3 Jahren) im Bereich Rettungsdienst nur unabweisbare Aufgaben des „Tagesgeschäftes“ wahrgenommen werden.

Bei den in Rede stehenden Aufgaben der QM-Maßnahmen/Projekte handelt es sich in erster Linie um Aufgaben zur Optimierung des Rettungsdienstes, des Krankentransportes und der notärztlichen Versorgung. Es handelt sich hier um einen Ausfluss der sich aus dem NRettDG ergebenden gesetzlichen Aufgaben.

Folgende Aufgabeninhalte sind insbesondere betroffen und können derzeit nicht wahrgenommen werden:

– Entwicklung eines Controllingsystems für die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes (z.B.: Hilfsfristen, Teilzeiten, Fahrzeiten) nebst Analyse und Ableiten der QM-Maßnahmen

– Aufbau und Implementierung eines Beschwerdemanagements

– Verwaltungsseitige Mitwirkung/Unterstützung bei der medizinischen Qualitätssicherung

– Entwicklung/Implementierung und Umsetzung eines Berichtswesens

– Analyse der ermittelten betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten

– Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Kosten-Nutzen-Analysen

– Analyse der Ergebnisse aus dem landesweiten KBQA und Projektierung entsprechender
Folgemaßnahmen

– Überprüfung der Durchführung des Rettungsdienstes hinsichtlich der Zweckmäßigkeit, der
Kosten, der Rechtsform ect. Maßnahmen des QM wirken sich auf den gesamten Rettungs-
dienstbereich aus. Die Aufgaben können erst wieder ordnungsgemäß wahrgenomme
werden,  wenn alle Stellen mit eingearbeiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über
einen längeren  Zeitraum ordnungsgemäß besetzt sind.“

Aufgrund des o.a. Sachstandes bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen: Wann und wie hat sich dieser Sachstand im Amt 205 durch welche Maßnahmen und tatsächlichen Veränderungen geändert und welche weiteren Änderungen sind für wann vorgesehen?

Wo sind welche Aufgaben der QM-Maßnahmen seit wann a) gesetzlich, b) untergesetzlich und c) innerhalb des Landkreises vorgeschrieben? Welche Aufgaben der QM-Maßnahmen/Projekte sind derzeit durch welche konkreten Maßnahmen wie umgesetzt oder sollen wie und bis wann umgesetzt werden?

Welche Controllingsysteme für die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes (z.B.: Hilfsfristen, Teilzeiten, Fahrzeiten) nebst Analyse und Ableiten der QM-Maßnahmen gibt es in anderen Landkreisen und in welchem Umfang sind diese bei uns nutzbar?

Welche Aufwendungen wurden in welcher Höhe dadurch eingespart, dass die genannten Aufgabeninhalte nicht wahrgenommen wurden? Welche Mittel des Landes (in welcher Höhe) erhält der Landkreis für die Erfüllung dieser Aufgabeninhalte?

Begründung:

Nach Auffassung der CDU-Fraktion sind die von Ihnen angegebenen Zustände in der Kreisverwaltung nicht vertretbar, da der Rettungsdienst dem Schutz von Leib und Leben dient.

Der Rettungsdienst obliegt dem Landkreis und der Stadt Hildesheim als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Er hat gem. § 2 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)

„1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird,
2.bei sonstigen Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, diese in kurzer Zeit am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport),
3.lebensbedrohlich Verletzte oder Erkrankte unter intensivmedizinischen Bedingungen in eine andere Behandlungseinrichtung zu verlegen (Intensivtransport),
4.sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige zu befördern, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (qualifizierter Krankentransport).
Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.
Angesichts der Aufgaben des Rettungsdienstes ist es nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion unvertretbar.“

Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben muss das Amt 205 unverzüglich in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben jederzeit vollständig erfüllen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

193 – Zwischennachricht


Krankenhausversorgung, Notaufnahmen, Rettungsdienst, Krankentransporte

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.02.2024

 

Krankenhausversorgung, Notaufnahmen, Rettungsdienst, Krankentransporte
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

am 15.07.2020 hat der Kreistag beschlossen:

„Die Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Stadt und Landkreis Hildesheim wird vorbehaltlich der endgültigen Erklärung zum Benehmen durch die Kostenträger mit Wirkung vom 01.10.2021 beschlossen. Die sich ergebenden Vorhalteveränderungen ab dem 01.10.2021 sind in vergaberechtskonformer Weise an die Beauftragten zu vergeben.“

Grundlage des o. a. Planes sind gem. Seite 4 (oben) die Berechnungen mit der Software Inmansys EBP auf Datenbasis der Einsatzdaten 2019 sowie das Sachverständigengutachten der Firma FORPLAN Dr. Schmiedel über die Fahrzeugbemessung im Jahr 2016 und die Prognoseberechnung für das Jahr 2018.

Wann und auf welcher Datenbasis sind mit welchen Ergebnissen neuere Berechnungen erfolgt? Wann wurden die Berechnungen in Auftrag gegeben? Welche Kosten sind dadurch verursacht worden?

Zur Bemessung der Rettungsmittelvorhaltung heißt es unter 1.3 des o. a. Planes:

„Für die Überprüfung des Rettungsdienstes im gemeinsamen RDB von Stadt und Landkreis Hildesheim wurde der Bedarf an vorzuhaltenden Rettungsmittelkapazitäten auf Basis der Einsatzzahlen vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 berechnet. Der sich daraus ergebene Rettungsmittelbedarfsplan ist in Anlage 1 beigefügt. Die Rettungswachen, Fahrzeug- und Notarztstandorte waren nicht Gegenstand dieser Überprüfung. Die bedarfsgerechten Wachen und Standorte ergeben sich aus dem Gutachten der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel aus dem Jahre 1998.“

Wann und auf welcher Datenbasis sind mit welchen Ergebnissen neuere Berechnungen erfolgt? Wann wurden die Berechnungen in Auftrag gegeben? Welche Kosten sind dadurch beim Landkreis und bei der Stadt Hildesheim verursacht worden?

Wie ist außerhalb der Stadt Hildesheim der „Qualifizierte Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes“ nach welchen Vorgaben organisiert und ausgestattet?

Wie werden bei der Berechnung der Eintreffzeit Hindernisse (z. B. durch Bahnübergänge und Flüsse) berücksichtigt?

Wie haben sich in den einzelnen Jahren seit 2017 die a) insgesamt und b) jeweils für den Bereich welcher Rettungswache, die Rettungswachen selbst, Fahrzeug- und Notarztstandorte, Einsatzmittel, Personaleinsatz, Zahl und Dauer der Einsätze sowie Eintreffzeiten verändert bzw. entwickelt?

Wie und von wem wurden diese Daten erfasst und dokumentiert?

Gem. dem o.a. Plan sollen die Einsatzzahlen und der sich daraus ergebende Bedarf an Rettungsmitteln künftig ohne Beschlussfassung in den politischen Gremien jährlich fortgeschrieben werden. Strukturelle Fortschreibungen bei Bedarf sollen mindestens alle 3 bis 4 Jahre durch Beschlussfassung des Kreistages und des Stadtrates erfolgen.

Welche Fortschreibungen sind in den einzelnen Jahren erfolgt?

Welche strukturellen Änderungen sind bisher eingetreten oder absehbar?

Welche Vorhalteveränderungen sind wann an welche Beauftragten vergeben worden und absehbar zu vergeben?

Welche Kosten sind für den Rettungsdienst in den einzelnen Jahren seit 2017 a) insgesamt und b) im Landkreis, c) in der Stadt Hildesheim und d) jeweils für den Bereich welcher Rettungswache angefallen?

In welcher Höhe und wofür hatte der Landkreis in den o. a. Jahren nicht gedeckte Aufwendungen?

Wann und mit welchen Ergebnissen sind die auf Seite 11 (letzter Absatz) des o. a. Planes angekündigten Verhandlungen zum verstärkten Einsatz von Notfallkrankenwagen (N-KTW), bei dem keine apparative Ausstattung und/oder Personalqualifikation eines RTW (Rettungswagen) erforderlich sind, aufgenommen und abgeschlossen worden?

Welche Änderungen des Einsatzaufkommens haben sich seit dem 01.10.2021 ergeben und zu welchen Änderungen bei den Vorhaltestunden und welchen Vertragsänderungen mit den Kostenträgern geführt?

Unter Nr. 6 des o.a. Planes heißt es:

„Die notärztliche Versorgung kann flächendeckend sichergestellt werden und erfolgt 24/7 über je ein NEF (Notarzteinsatzfahrzeug) an den vier Akutkrankenhäusern. Das NEF und der Fahrer werden in Alfeld und Gronau von den beauftragten Leistungserbringern und in Hildesheim von der Berufsfeuerwehr Hildesheim gestellt. Die Krankenhäuser sind nach einem Ausschreibungsverfahren mit der Stellung der NA (Notarzt) und LNA (Leitender Notarzt) beauftragt worden.“

Durch welche Maßnahmen ist nach welchen Anforderungen die notärztliche Versorgung flächendeckend sichergestellt? Welche vertraglichen Pflichten haben die Leistungserbringer für die Gestellung der NEF und deren Fahrer? Für wen bestehen welche Kündigungsmöglichkeiten?

  • 10 Abs. 3 NRettG bestimmt:

„1In medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements wird der Rettungsdienst eines kommunalen Trägers außerhalb des Einsatzes von einer Ärztlichen Leiterin oder einem Ärztlichen Leiter geleitet. 2Die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter ist auch für die Aus- und Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten nichtärztlichen Personals verantwortlich. 3Mehrere kommunale Träger können eine gemeinsame Ärztliche Leiterin oder einen gemeinsamen Ärztlichen Leiter bestellen.“

Dazu heißt es unter Nr. 10 des o. a. Planes:

„Die Träger des Rettungsdienstes sind gemäß § 10 NrettDG verpflichtet, die Funktion Ärztliche Leiterin/Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) einzurichten und mit einer fachlich entsprechend qualifizierten Ärztin bzw. einem Arzt zu besetzen. Dem ÄLRD obliegen neben der medizinisch-fachlichen Leitung des Rettungsdienstes die Einsatzplanung, die Mitwirkung im Qualitätsmanagement sowie die Organisation von Aus- und Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten nichtärztlichen Personals.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben wurde von der Stadt und dem Landkreis Hildesheim ein gemeinsames Institut für Notfallmedizin mit Sitz bei der Berufsfeuerwehr Hildesheim gegründet, das die Aufgaben des ÄLRD übernommen hat.

Dem Institut sind zurzeit ein Leitender ÄLRD, zwei Stellvertreter und ein geschäftsführender ÄLRD zugeordnet, die sich die Aufgaben teilen. Das Institut ist auch für die Aus- und Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten nichtärztlichen Personals verantwortlich.“

Wann und aufgrund welcher Beschlüsse ist das o. a. Institut in welcher Rechtsform gegründet worden? Wer hat nach welchen Vorgaben über die personelle und finanzielle Ausstattung sowie die organisatorische Ausgestaltung des Instituts zu entscheiden und wer hat die dafür in welcher Höhe anfallenden Kosten zu tragen und bisher seit Gründung getragen?

Durch welche Maßnahmen und aufgrund welcher Vorgaben erfolgt für den Rettungsdienst in medizinischen Fragen das Qualitätsmanagement? Von wem wird dies insbesondere hinsichtlich Effektivität und Effizienz der präklinischen notfallmedizinischen Versorgung überwacht?

Wie häufig wird von wem geprüft, ob der tatsächlich einsatzbereite Bestand an Rettungsmitteln den durch Verordnung und Vertrag geforderten Vorgaben entspricht? Wie häufig wurden wo und wann welche Abweichungen festgestellt?

Unter Nr. 11 der o. a. Planes wird ausgeführt:

„Entsprechend der aktuellen Rechtsauffassung sollen die Einsatzzahlen und der sich daraus ergebende Bedarf an Rettungsmitteln künftig jährlich fortgeschrieben werden. Diese Angaben werden in Anlagen zum Bedarfsplan dargestellt und bedürfen keiner separaten Beschlussfassung in die politischen Gremien. Wie bisher werden strukturelle Fortschreibungen bei Bedarf, mindestens jedoch alle 3 bis 4 Jahre, vorgenommen. Sie bedürfen der Beschlussfassung durch den Kreistag und den Stadtrat.“

Wir gehen davon aus, dass mit „politischen Gremien“ die Vertretungen und Hauptausschüsse gemeint sind? Wer vertritt mit welcher Begründung die Auffassung, dass für die Fortschreibung der Einsatzzahlen und der sich daraus ergebende Bedarf an Rettungsmitteln keine Beschlüsse des Kreistagtages und Stadtrates bzw. der Hauptausschüsse erforderlich sind?                                                                                                                                -3

Unter Nr. 12 des o. a. Planes heißt es:

„Experimentierklausel/Erprobungsoptionen

Durch die Änderung des NRettDG wird die Experimentierklausel im § 18a eingefügt. Die Experimentierklausel eröffnet im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes die Möglichkeit, dass der Minis-ter des Inneren auf Antrag des Trägers des Rettungsdienstes und dem hergestellten Einvernehmen der Kostenträger für die Erprobung neuer Versorgungskonzepte Ausnahmen von den Regelungen zu den Rettungswachen, den Rettungsmitteln, dem Personal oder den ergänzenden Verordnungen zum Rettungsdienst befristet zuzulassen kann.

Da zur besseren Abdeckung und Erreichbarkeit nicht derart aufwändige Verfahren benötigt werden, sollen generell Erprobungsoptionen zwischen den Trägern und den Kostenträgern vereinbart werden können. Die Träger des Rettungsdienstes können in Abstimmung mit den Kostenträgern strukturelle Änderungen im Rettungsdienstbereich temporär erproben, sofern keine negativen Auswirkungen auf Erreichbarkeit und Bereichsabdeckung für den gemeinsamen Rettungsdienstbereich zu erwarten sind. Die politischen Gremien sind in geeigneter Weise über etwaige Erprobungen zu informieren. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse sind bei einer Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans angemessen zu berücksichtigen.“

Welche Erprobungen haben wann stattgefunden? Welche Ausnahmen zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte sind wann zugelassen worden?

Wann sind Sie, der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Alfeld und die Krankenhaus Alfeld GmbH in welcher Form vom wem darüber informiert worden, dass in Alfeld Strukturveränderungen bei der Krankenhausversorgung, der Notaufnahme und beim Rettungsdienst a) im Gespräch sind, b) geplant sind oder c) eintreten werden?

Aus welchen Gründen hat Sie der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Alfeld nicht unverzüglich informiert, nachdem er Mitte Dezember Informationen über anstehende Strukturveränderungen erhalten hat?

Sind und waren dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung der Gemeinsame Rettungsdienstbedarfsplan für Stadt und Landkreis Hildesheim und die für den Rettungsdienst abgeschlossenen Beauftragungsverträge bekannt?

Wann hat AMEOS zum Standort Alfeld welche Änderungen der Leistungsbereiche bzw. Krankenhausversorgung beantragt?

Ist der Landkreis oder die Stadt Alfeld dazu angehört worden oder aus welchen Gründen nicht angehört worden? Ist sichergestellt, dass das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zukünftig über keine Änderungen der Krankenhausversorgung entscheidet, wenn nicht zuvor eine Anhörung des Landkreises erfolgt ist?

Welche personellen, organisatorischen und technischen Maßnahmen sind derzeit in welchen Krankenhäusern a) erforderlich und b) für wann und von wem geplant, um die wegfallenden bzw. weggefallenen Kapazitäten der Notaufnahmen in Alfeld und Holzminden zu kompensieren? Ist vorgesehen, dass der Landkreis dazu angehört wird?

Wie viele stationäre Betten für die Notfallmedizin halten die Krankenhäuser Helios Klinikum Hildesheim, St. Bernward Krankenhaus Hildesheim und Johanniter-Krankenhaus Gronau vor und wie viele stehen dort aktuell zur Verfügung bzw. sind aufgrund von Personalmangel gesperrt?                                                                                                               

In welchen Zeiten waren in den Jahren 2022 und 2023 die Notaufnahmen der Krankenhäuser Helios Klinikum Hildesheim, St. Bernward Krankenhaus Hildesheim, AMEOS Klinikum Alfeld und Johanniter-Krankenhaus Gronau a) für Notfallrettung und b) für Notfalltransporte ganz oder zeitweise abgemeldet (insbesondere nach dem IVENA System)? 

Wie viele Patienten wurden in den Jahren 2022 und 2023 in der Notaufnahme des AMEOS Klinikums in Alfeld behandelt: aufgeschlüsselt nach der Art der Aufnahme: a) ambulant und b) stationär und wie viele davon kommen selbst oder mit Mitteln des Rettungsdienstes?

Welche konkreten Maßnahmen sind für den Rettungsdienst für die Zeit ab 01.05.2024 vorgesehen, um die veränderte Notfallversorgung in Alfeld zu kompensieren?

An wie vielen Tagen waren in den Jahren 2022 und 2023 alle Fahrzeuge welcher Rettungswache gleichzeitig im Einsatz? Wie viele Sekundärtransporte aus der Notaufnahme in Alfeld zur stationären Aufnahme in welches Krankenhaus wurden im vergangenen Jahr durchgeführt?

Wie viele Transporte a) für die Notfallrettung und b) Notfalltransporte erfolgten im Jahr 2023 in die Notaufnahmen c) AMEOS Klinikum Alfeld, d) Helios Klinikum Hildesheim, e) St. Bernward Krankenhaus Hildesheim und f) Johanniter-Krankenhaus Gronau?

In welche Form ist wann, von wem und aus welchen Gründen entschieden worden, dass die Krankenhäuser in Alfeld und Gronau vom Land keine oder nur geringe Investitionskosten erhalten?

Ist vorgesehen, dass AMEOS für die Umgestaltung des Leistungsumfangs des Krankenhauses in Alfeld vom Land Investitionskosten erhält?

Die Hilfsfrist der Rettungsdienste (Minuten zwischen Notfallmeldung und Eintreffen am Notfallort) ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich definiert und unterschiedlich lang. Verkürzt ergibt sich folgende Bild: Baden-Württemberg: 10–15, Bayern: max. 12, Berlin: bedarfsgerecht, Brandenburg: 15, Bremen: 10, Hamburg: 8–10, Hessen: 10, Mecklenburg-Vorpommern: 10, Niedersachsen: 15, Nordrhein-Westfalen: 8 bzw. in ländlichen Bereichen 12, Rheinland-Pfalz:

15, Saarland: 12, Sachsen: 12, Sachsen-Anhalt: 12, Schleswig-Holstein: 12, Thüringen: 14 bzw. in ländlichen Bereichen 17.

Bei wie vielen Einsätzen im Jahr 2023 wurde die Hilfsfrist von 15 Minuten im Bereich welcher Rettungswachen überschritten (absolut und prozentual)?

Wie würden sich die Kosten für den Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim ändern, wenn die Hilfsfrist auf 12 Minuten für den Bereich einer jeden Rettungswache festgesetzt wird?

Begründung:

Zur Begründung verweisen wir auf unseren Antrag vom 16.01.2024 und die vorgesehenen Beratungen sowie die aktuellen Geschehnisse in Alfeld.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy-Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkeherssicherheit, Verbraucher-
und Bevölkerungsschutz

 

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 


Hilfen zur Erziehung / Kinder- und Jugendhilfe

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 02.02.2024

 

Hilfen zur Erziehung / Kinder- und Jugendhilfe
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

ergänzend zu unserer Anfrage Nr. 187/XIX vom 29.01.2024 bitten wir Sie, uns für die vergangenen fünf Jahre die jährlichen Kosten (mit Angaben über Aufwendungen und Erträge) für die einzelnen im SGB VIII (§§ 27 bis 60) und im Haushaltsplan (insbesondere Seiten 444 und 445) genannten Hilfen zur Erziehung mit einer jeweils kurzen Aufgaben- und Leistungsbeschreibung sowie folgenden Angaben mitzuteilen:

a) den Anteil der Kosten für freiwillige Leistungen,

b) Fallzahlen,

c) das geplante und tatsächlich eingesetzte Personal in der Kreisverwaltung einschl.
Personal und Sachkosten,

d) die Höhe der Transferleistungen an die Leistungsberechtigten,

e) die einzelnen Träger für die Aufgabenerfüllung einschl. erhaltener Zahlungen für welche ihrer Leistungen,

f) die Höhe der Stundensätze für welche Leistungen,

g) Zuwendungen vom Land oder von welchen Dritten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Finanzen,Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

 

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

188 – Zwischennachricht

Teilantworten der Verwaltung
Amt 406  188 – Teilantwort Amt 406   188 – Teilantwort Amt 406 Anlage

Amt 407  188 – Teilantwort Amt 407


Freiwillige Leistungen/ Investitionen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 29.01.2024

 

Freiwillige Leistungen/ Investitionen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wie hoch waren a) beim Landkreis Hildesheim, b) bei den kreisangehörigen Kommunen im Jahr 2019 und im Jahr 2022 jeweils die Aufwendungen für die

  1. Hilfe zur Erziehung (Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis; gem. § 1 Nds. AG SGB VIII; §§ 27 – 41a SGB XII)und
  1. Hilfe zur Pflege (Pflichtaufgabe im übertragenen Wirkungskreis gem. § 1 Abs. 2 Nds. AG SGB XII, § 61 ff. SGB XII)und
  1. Sicherstellung der Kindertagesbetreuung (Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis gem. § 1 Nds. AG SGB VIII, § 22- 26 SGB VIII, KiTaG)

c) gesamt und d) nach Abzug von Zuwendung, Zuschüssen und sonstigen Erträgen und wie hoch war daran jeweils der Anteil für Investition und freiwillige Leistungen?

Welche Zuwendungen wurden jeweils für die Punkte 1 bis 3 vom Land gezahlt und wie hoch war daran jeweils der Anteil für Investitionen?

Soweit einige Fragen innerhalb von drei Wochen nicht vollständig beantwortet werden können, so bitten wir um Mitteilung der Haushaltsansätze.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen,Personal,Digitalisierung
und Innere Dienste

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion

für Jugend, Soziales und Gesundheit

187 – Antwort