Archiv der Kategorie: Anfragen

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung – u.a. vor Kinderspielplätzen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

 

                                                                                               Hildesheim, 26.07.2024

 

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO (in der zuletzt vom Bundesrat zugestimmten Fassung)
Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag
Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, das Thema „Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf Straßen vor Einrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO (in der zuletzt vom Bundesrat zugestimmten Fassung)“ in die Tagesordnung der nächsten und übernächsten Sitzungen des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und des Kreisausschusses aufzunehmen und übersenden dazu folgenden Beschlussvorschlag  und folgende Anfrage, die den Beschlussvorschlag und die Anfrage von 24.07.2024 ersetzen.

Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird beauftragt, a) vor Kinderspielplätzen und b) vor anderen der zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Einrichtungen streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen, soweit dies nach seiner Auffassung vertretbar ist.

Anfrage:

Zur Vorbereitung auf die o. a. Beratungen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Vor welchen a) Kinderspielplätzen und b) vor welchen anderen der (zuletzt mit Zustimmung des Bundesrates) in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Einrichtungen ist es nach Ihrer Auffassung c) vertretbar und d) nicht vertretbar, streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen?

Aus welchen Gründen ist es vor welchen Kindergärten und Schulen aufgrund des geänderten § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO entgegen Ihrer bisherigen Auffassung gerechtfertigt, streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen?

Begründung:

Wegen des geänderten § 45 StVO ist zu prüfen und zu entscheiden, welche weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden sollten.

Auf Initiative der CDU-Kreistagsfraktion (siehe Antrag vom 21.01.2022) hat der Kreistag am 24.03.2022 aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Gruppe SPD/Grüne und CDU am 01.03.2022 u.a. beschlossen, dass ein Gesamtplan Verkehrssicherheit mit dem Ziel der Vision Zero für den Landkreis Hildesheim erarbeitet werden soll, in dem für jede Kommune des Landkreises konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dargestellt oder vorgeschlagen werden. Aufgrund dieses Beschlusses hat die Kreisverwaltung (siehe Vorlage 188/XIX vom 05.05.2022) die nach ihrer Auffassung sensiblen Einrichtungen erfasst (122 Kindertagesstätten, 63 Schulen, 41 Senioreneinrichtungen, 2 Krankenhäuser) und eine Übersicht über die nach ihrer Auffassung erforderlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen vorgelegt (siehe Anhang zur Vorlage 319/XIX vom 02.11.2022). Dabei hat sie Kinderspielplätze und andere der kürzlich in den Katalog des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO aufgenommene Einrichtungen nicht berücksichtigt, obwohl dies sachgerecht gewesen wäre. Denn auch bisher war es rechtlich zulässig, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Spielplätzen und anderen „verkehrsrechtlich sensiblen“ Einrichtungen anzuordnen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit,Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


Bodenuntersuchungen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 18.07.2024

 

Bodenuntersuchungen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

bitte teilen Sie uns mit, auf welchen Flurstücken auf dem Gebiet der Stadt Sarstedt welche Bodenuntersuchungen bis zu welcher Bodentiefe vorgenommen worden sind?

Aus welchen wann vorangegangenen Untersuchungen wurden die Messstellen festgelegt und welche Gründe waren für die Einstufung als Altablagerung ausschlaggebend?

Begründung:

Unsere Anfrage Nr. 231/XIX vom 13.06.2024 (Frage nach den Flächen) haben Sie bisher nicht beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz


Förderung und Kosten der Kinderbetreuung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim 18.07.2024

Förderung und Kosten der Kinderbetreuung
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

gemäß Ihrem Schreiben vom 01.07.2024 ist davon auszugehen, dass Ihnen die in den einzelnen Gemeinden für die Kinderbetreuung anfallenden Kosten bekannt sind. Daher bitten wir Sie um eine vollständige Beantwortung unserer Anfragen Nr. 164/XIX und Nr. 196/XIX sowie um eine Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann und vom wem sind der Kreisverwaltung in den vergangenen 10 Monaten welche Informationen über die Kosten der Kinderbetreuung für welche Jahre in welchen Gemeinden zur Verfügung gestellt worden?
  2. Welche Gemeinden haben dem Landkreis in den vergangenen drei Jahren die Kosten für die Kinderbetreuung gem. Kita-Vertrag wann mitgeteilt oder aus welchen Gründen nicht mitgeteilt?

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

 

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe


Bearbeitungszeit von Jahresabschlüssen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.07.2024

 

Bearbeitungszeit von Jahresabschlüssen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack, 

ergänzend zu unserer Anfrage Nr. 211/XIX vom 26.04.2024 bitten wir Sie um Beantwortung folgender Frage:

Welche Maßnahmen haben Sie getroffen oder für wann geplant, damit zukünftig die in § 129
Abs. 1 NKomVG genannten Fristen eingehalten werden?

Mit freundlichen Grüßen

 

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal,Digitalisierung und Innere Dienste

 

 


Rettungsdienst und Eintreffzeit

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.07.2024

 

Rettungsdienst und Eintreffzeit
Antrag zur Tagesordnung, Beschlussvorschlag und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 Anlage: Hilfsfrist in verschiedenen Bundesländern

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Rettungsdienst, Eintreffzeit“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden Ihnen dazu folgenden

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kreistag hält es für erforderlich, dass in Niedersachsen die Eintreffzeit oder Hilfsfrist bei der Notfallrettung durch eine landesrechtliche Regelung deutlich verkürzt wird. Die Regelung sollte sich an § 15 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) orientieren.
  2. Der Landrat wird beauftragt, den Landtag und die Landesregierung über die o. a. Auffassung des Kreistages zu informieren.

 

Zur Vorbereitung auf die Beratung zum o. a. Beschlussvorschlag bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  • Wie viele Minuten (mehr oder weniger) beträgt die Eintreffzeit in den anderen Bundesländern im Vergleich zu Niedersachsen?
  • Wie sind die von Niedersachsen abweichenden Eintreffzeiten in den anderen Bundesländern begründet?
  • Wie und von wem ist die Eintreffzeit in Niedersachsen begründet worden?

Begründung:

Der Rettungsdienst dient der Verwirklichung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind vom Landkreis und der Stadt Hildesheim als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen (§ 3 NRettDG). Über alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben im Landkreis hat der Kreistag zu entscheiden.

In medizinischen Notfällen können die Minuten zwischen dem Notruf und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist) über Leben und Tod entscheiden.Diese Eintreffzeit oder Hilfsfrist ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern ist die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist deutlich kürzer als in Niedersachsen.

In Niedersachsen bestimmt § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD – Grundsätze für die Bedarfsbemessung:

„Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll

  1. für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten … nicht übersteigen.“

Gemeint ist der „Zeitraum zwischen der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort“ (Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.12.2008).

In Hessen z. B. bestimmt § 15 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG):

“Dabei ist für die Notfallrettung vorzusehen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann; die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.“

In der Begründung zum Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer des Landes Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 11/3181 vom 6.2.1992) heißt es:

„Das Netz der Rettungswachen soll so engmaschig sein, daß jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit (Hilfsfrist) von 5 bis 8 Minuten, im ländlichen Bereich bis 12 Minuten, erreichbar ist.“

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion ist es durch keine nachvollziehbaren Gründe gerechtfertigt, dass in Niedersachsen geringere Anforderungen an den Rettungsdienst zu stellen sind als in den meisten anderen Bundesländern und weiterhin auf eine gesetzliche Vorgabe zur Eintreffzeit zu verzichten. „Kosten, die sich durch die Verkürzung der sog. Hilfsfrist ergeben, wären Kosten des Rettungsdienstes i. S. d. NRettDG und von den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als Kostenträger zu tragen, soweit dies durch eine Änderung der landesrechtlichen Vorgaben geschieht.

Sollte sich ein Landkreis als Rettungsdienstträger entscheiden, die landesweit verbindlichen Standards in seinem Rettungsdienstbereich zu verbessern/zu erhöhen, wären die dadurch entstehenden Mehrkosten von ihm zu tragen. Eine Erstattung durch die Kostenträger käme nicht in Betracht“ (Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.12.2008).

Im Landkreis Hildesheim ist die für Niedersachsen bestimmte Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist von
15 Minuten in erheblichem Umfang überschritten worden. Diese muss unverzüglich durch Maßnahmen des Landkreises geändert werden. Unabhängig davon ist anzustreben, die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist landesrechtlich deutlich zu kürzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher – und Bevölkerungschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 

Anlage-Hilfsfrist in verschiedenen Bundesländern


Bodenuntersuchungen – Altablagerungen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 15.07.2024

Bodenuntersuchungen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Schreiben vom 24.06.2024 haben Sie auf unsere Anfrage vom 13.06.2024 u. a. mitgeteilt:

„Derzeit sind im Landkreis Hildesheim 535 Altablagerungen erfasst. Der Landkreis Hildesheim verfügt seit dem Jahr 2007 über eine, nach landesweit vorgegebenen Bewertungskriterien festgelegte, Liste der Altablagerungen, die einer prioritären Bearbeitung im Sinne des BBodSchG zu unterziehen sind (sogenannte Prioritätenliste). Hierbei handelt es sich um 204 der zuvor genannten 535 Altablagerungen. Zur Bearbeitung im Sinne des BbodSchG werden die auf der Prioritätenliste geführten Altablagerungen entsprechend ihres Rankings nach und nach sogenannten orientierenden und dann auch Detail-Untersuchungen im Sinne des BbodSchG mit dem Ziel einer abschließenden Gefährdungsabschätzung unterzogen… Danach wurden nach Durchführung von entsprechenden Ausschreibungen zwei Gutachterbüros mit der Untersuchung von insgesamt 29 Altablagerungen in drei Losen beauftrag.“

Hierzu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Seit wann sind welche der 204 Altablagerungen wie und aufgrund welcher dokumentierten Erkenntnisse erfasst und bodenschutzrechtlich wie nach § 10 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BbodSchV) eingestuft?
  2. Wann und von wem wurden aufgrund welcher Kriterien a) die sogenannte Prioritätenliste festgelegt, b) die 204 und c) die 29 Altablagerungen ausgesucht?
  3. Welche konkreten Untersuchungen mit welchen Beprobungstiefen sind a) am 29.02.2024 und b) am 08.05.2024 an wen in Auftrag gegeben worden? Welche Ergebnisse liegen bisher vor?
  4. Wer ist für welche der 29 Altablagerung Eigentümer oder Zustandsverantwortlicher? Um jeweils welche Art von Anlagen/Flächen im Sinne von § 2 Abs. 4 – 6 BbodSchG handelt es sich?

4.1 Welche Kriterien nach § 3 BbodSchV begründen für welche der 29 Altablagerungen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung? Welche Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 und welche nach Anlage 2 Tabelle 1 bis 4 und 6 bis 8 BbodSchV werden wo und wie überschritten?

4.2 Welche Ermittlungen des Sachverhalts sind dazu bis zur Erteilung der o. a. Aufträge
(z. B. die Einholung von Auskünften bei den Gemeinden, Feststellungen über die in der Vergangenheit erfolgte Bodenbearbeitung auf den betroffenen Grundstücken durch die Städte und Gemeinden) wann angestellt und dokumentiert worden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG)?

4.3 Auf welchen der 29 Altablagerungen sollen durch den Eigentümer oder Verantwortlichen welche Vorsorgemaßnahmen nach § 9 Abs. 2 BbodSchG erfolgen?

4.4 Für welche der 29 Altablagerungen sind wann und von wem welche Maßnahmen nach 4 BbodSchV a) behördlich angeordnet oder b) ohne Anordnung getroffen worden?

4.5 Zu welchen der 29 Altablagerungen

  • ist wann festgestellt worden, dass die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten werden, und welche notwendigen Maßnahmen sind daraufhin wann getroffen worden, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BbodSchG)?
  • besteht seit wann auf Grund welcher konkreten Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, und in welchen dieser Fälle ist wann angeordnet worden, dass die Eigentümer oder Verantwortlichen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen oder von Sachverständigen durchführen lassen (§ 9 Abs. 2 BbodSchG)?
  1. Bei welchen der 29 Altablagerungen besteht aufgrund der Überschreitung welcher in der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (GrwV) genannten Werte oder der Geringfügigkeitsschwellenwertes (GFS) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) oder aus welchen anderen Gründen die Besorgnis welcher Beeinträchtigung oder Verschlechterung des Grundwassers und welche Maßnahme nach dem Wasserrecht sind daher wann getroffen worden oder vorgesehen (siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG)?
  2. Zu jeweils welchen Kosten (für den Landkreis) sind in den vergangenen 10 Jahren aus welchem konkreten Anlass auf welchen der o. a. 535 oder welchen anderen Altablagerungen a) welche Bodenuntersuchungen mit jeweils welchen Ergebnissen und Bewertungen nach § 15 BbodSchV und b) welche Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 2
    7 BbodSchG aufgrund behördlicher Anordnung vom Verantwortlichen oder durch den Landkreis erfolgt?

Begründung:

Es ist zu klären, welche weiteren Maßnahmen nach dem BbodSchG oder Wasserrecht erforderlich sind. Dabei ist frühzeitig zu klären, auf welchen Flächen welche Verantwortlichen nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BbodSchG zur Gefahrenabwehr (§ 4 BbodSchG) und besonders für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BbodSchG (Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung) in Anspruch genommen werden können, weil konkrete Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast begründen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz


Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 03.07.2024

 

Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unter Hinweis auf Ihre Antwort vom 24.06.2024 zu unserer Anfrage vom 13.06.2024 (Anfrage Nr. 231/XIX) bitten wir Sie um Mitteilung dazu, wann und vom wem die Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen vom 04.06.2013 beschlossen worden ist und wo diese zu finden ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung:  234 – Antwort, Vergaberichtlinie