Herzlich willkommen…

… bei der CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim

Im Namen der gesamten Fraktion begrüße ich Sie auf unserer Homepage. Hier können Sie Einblick in unsere Arbeit nehmen oder sich die Fraktion einmal im Einzelnen ansehen.

Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche haben, treten Sie bitte jederzeit mit uns in Kontakt.

Friedhelm Prior,
Fraktionsvorsitzender



Brandschutz an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim im Stadtgebiet Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 23.07.2025

Brandschutz an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim im Stadtgebiet Hildesheim

Bezug:

  1. Unsere Anfrage Nr. 364/XIX vom 03.06.2025
  2. Ihre Zwischennachricht vom 24.06.2025
  3. Ihre Antwort vom 16.07.2025 (Eingang am 17.07.2025)
  4. Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept (Bauteil A, B und Sporthalle) vom 04.04.2013
  5. Brandschutztechnische Stellungnahme (Gebäudeteil A und B) vom 07.03.2022 und 16.03.2022

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

folgende drei Fragen gem. Anfrage Nr. 364/XIX vom 03.06.2025 zu Brandschutzmängel an/in Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Hildesheim haben Sie bisher nicht bzw. nur unzureichend oder irreführend beantwortet, obwohl das Thema am 18.07.2025 auf der Tagesordnung des Kreisausschusses stand.

„1. Wann und in welcher Form haben Sie den Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim über welche Brandschutzmängel an welchen Schulen informiert?

  1. Welche Informationen über Brandschutzmängel haben Sie vom Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim wann und in welcher Form für welche Schulen erhalten?
  1. Welche Maßnahmen hat der Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim zu den Brandschutzmängeln getroffen oder Ihnen zugesagt?“

Im Hinblick auf die weiteren Beratungen bitten wir Sie, unsere o. a. Fragen und alle anderen zum Brandschutz gestellten Fragen nunmehr innerhalb einer Woche vollständig zu beantworten.

Zur Aufklärung des Sachverhaltes bitten wir auch um Beantwortung folgender Fragen:

Wann sind bei den BBS Steuerwald Brandverhütungsschauen durchgeführt worden und welche einzelnen Brandschutzmängel wurden bei welcher Brandschutzschau festgestellt und dem Landkreis Hildesheim wann und in welcher Form mitgeteilt?

Nach welcher Brandverhütungsschau in den BBS Steuerwald sind wann und welche Maßnahme zur Beseitigung von Brandschutzmängeln getroffen, angeordnet und durchgeführt worden

a) von der Stadt Hildesheim nach § 27 Abs. 4 NBrandSchG,
b) von der Stadt Hildesheim nach § 79 Abs. 1 NBauO,
c) vom Landkreis als für die Gebäude Verantwortlicher und gefahrenabwehrrechtlicher Störer?

Wann haben Sie der Stadt Hildesheim die Gutachten gem. Bezug zu 4. und 5. zur Verfügung gestellt? Wann und in welcher Form haben Sie die Stadt Hildesheim über den wesentlichen Inhalt dieser Gutachten informiert? Aus welchen Gründen sind die BBS Steuerwald entgegen §27 Abs. 1 NBrandSchG nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit überprüft worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur


Rettungsdienstbedarfsplan

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 23.07.2025

Rettungsdienstbedarfsplan

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele RTW waren in den einzelnen Jahren seit 2010 für den Rettungsdienst von Stadt und Landkreis Hildesheim aufgrund welcher Beschlüsse oder Änderungen des Rettungsdienstbedarfsplanes eingesetzt?
  2. In wessen Auftrag hat die Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH das Konzept vom 04.09.2023 erstellt, aufgrund dessen Sie nach dem Beschluss des Kreisausschusses zu TOP 10 seiner Sitzung vom 24.04.2023 die Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH am 12.10.2023 beauftragt haben, das Sachverständigengutachten zur Erstellung eines Bedarfs- und Standortgutachtens im Rettungsdienstbereich von Stadt und Landkreis Hildesheim zu erarbeiten, das mit Datum vom 29.11.2024 vorgelegt wurde. Warum kam hierfür nur die Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH in Frage?
  3. Aus welchen Gründen war die Erstellung des o.a. Konzepts erforderlich? Wann erfolgte zu welchen Kosten die Aufforderung oder der Auftrag zur Konzepterstellung? Welche Beschlüsse der Kreistagsgremien gibt es dazu?

Zudem bitten wir Sie, uns eine Kopie des o.a. Konzepts der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vom 04.09.2023 zuzusenden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit


Rettungswache Sarstedt

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 16.07.2025

Rettungswache Sarstedt

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in der heutigen Ausgabe der HAZ wird berichtet, dass sich der Neubau der Rettungswache in Sarstedt weiter verzögere und der Baubeginn frühestens in 2026 zu erwarten sei. Verantwortlich dafür, dass die Rettungswache noch nicht fertiggestellt wurde, sei das Innenministerium. Dort wolle man voraussichtlich bis Ende des Jahres prüfen, ob es rechtlich zulässig sei, dass der Landkreis von einer kommunalen Gesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, nach einem Erbbaurechtsvertrag auf seinem Grundstück eine Rettungswache bauen lassen und anschließend an eine Firma vermieten darf, die er damit beauftragt, in diesem Gebäude die dem Landkreis obliegenden Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Dieser Vorgang erscheint beinahe schon grotesk.

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist das Innenministerium um die o. a. Prüfung gebeten worden? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, wann hat Sie das Innenministerium darüber informiert, dass es die o. a. Prüfung bis wann vornehmen will? Welche Maßnahmen sind erforderlich und bis wann vorgesehen, wenn die Planungen für das o. a. Vorhaben an rechtlichen Bedenken des Innenministeriums scheitern sollten?
  1. Wann hat der Landkreis für das o. a. Vorhaben mit der Gesellschaft für kommunale Immobilien mit beschränkter Haftung (GKHI) die ersten Verträge geschlossen? Und wann hat die GKHI zu dem o. a. Vorhaben von Ihnen welche Aufträge erhalten? Aus welchen Gründen bestehen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens? Welche konkreten rechtlichen Bedenken hat das Innenministerium? Haben Sie diese Bedenken von einer Kanzlei prüfen lassen? Wenn nein, werden Sie eine solche Prüfung in Auftrag geben? Welche Mehrkosten werden sich aus den Verzögerungen ergeben?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 

 


Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.07.2025

Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

die Leine-Deister-Zeitung hat am 14.07.2025 über erhebliche seit Jahren nicht beseitigte Brandschutzmängel in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald berichtet, die bereits in Gutachten aus den Jahren 2013 und 2022 beschrieben sind. Sie haben diese Gutachten gegenüber den Kreistagsabgeordneten seit Jahren augenscheinlich pflichtwidrig verschwiegen und erst bei einer von der CDU-Kreistagsfraktion verlangten Akteneinsicht am 03.07.2025 zugänglich gemacht, obwohl die Gutachten umfassende Maßnahmen zur Beseitigung der Brandgefahren fordern. In dem o. a. Bericht der Leine-Deister-Zeitung wird neben der Kritik, die die CDU-Kreistagsfraktion an Ihrem Verhalten übt, auch auf eine schriftliche Stellungnahme der SPD-Kreistagsfraktion zu dieser Kritik hingewiesen. Zu dieser Stellungnahme der SPD-Fraktion heißt es u. a.: „Die Behebung von Brandschutzmängeln sei aus Sicht der Fraktion ‚Teil der laufenden Verwaltung‘.“

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Sind Sie der Auffassung, dass die Beseitigung der o. a. Brandschutzmängel ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist?
  1. Sind Sie der Auffassung, dass die o. a. Gutachten und die darin getroffenen Aussagen zur Sicherheit der sich in den Schulen aufhaltenden Personen im Brandfall eine wichtige Angelegenheit nach § 85 Abs. 4 NKomVG ist?
  1. Aus welchen Gründen haben Sie nach der o. a. Akteneinsicht die o. a. Gutachten nicht allen Kreistagsabgeordneten zur Verfügung gestellt?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau


Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 15.07.2025

Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion sind die beschlossenen Rettungsdienst-bedarfspläne des Landkreises rechtswidrig und daher zu ändern. Im Hinblick darauf bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer entscheidet aufgrund welcher Zuständigkeit und in welchem Verfahren darüber, wer unter welchen Voraussetzungen als Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle eingestellt oder eingesetzt wird? Wer sind die Vorgesetzten der Disponenten?
  2. Welche Körperschaft (Landkreis oder Stadt Hildesheim) muss nach welcher Regelung bei einer Verletzung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten der Rettungsleitstelle die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen?
  3. An welche und von wem in welcher rechtlichen Form bestimmten Vorgaben sind die o. a. Disponenten bei ihren Entscheidungen über den Einsatz von Rettungsmitteln gebunden? Wie und in welcher Form sind solche Vorgaben mit dem Landkreis wann abgestimmt worden?
  4. Wie viel Zeit steht den zuvor genannten Disponenten nach welchen Vorgaben vom Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem max. zur Verfügung? Wie viel Zeit ist dafür im vergangenen Jahr in welchem Rettungsdienstbereich a) durchschnittlich und b) max. in Anspruch genommen worden?
  5. Welche für den Landkreis Hildesheim wann beschlossenen Rettungsdienstbedarfspläne sind mit welchen benachbarten kommunalen Trägern wann und in welcher Form abgestimmt oder nicht abgestimmt worden (§ 2 Abs. 2 BedarfVO-RettDG)?
  6. Wie wird gewährleistet, dass die o. a. Disponenten auch dann von einem Fall der Notfallrettung ausgehen, wenn eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist? Wie wird gewährleistet, dass völlig unabhängig von Dienstanweisungen, Empfehlungen, Richtlinien usw. das Letztentscheidungsrecht über den Zeitpunkt der Alarmierung im Einsatzleitsystem und das zuerst einzusetzende Rettungsmittel der Disponent der Rettungsleitstelle hat und im Zweifel der RTW statt eines NKTW zu wählen ist?
  7. Trifft es zu, dass derzeit und nach den beschlossenen Rettungsdienstbedarfsplänen für einige Orte im Landkreis Hildesheim die Hilfsfrist von 15 Minuten entgegen § 2 Abs. 4 NRettDG nicht eingehalten werden kann? Wenn ja, für welche Orte kann die Hilfsfrist von 15 Minuten aus welchen Gründen nicht eingehalten werden und seit wann liegen diese Gründe vor?

Zudem bitten wir Sie, sehr geehrter Herr Landrat, uns eine Kopie aller gültigen Vereinbarungen zuzusenden, die der Landkreis Hildesheim nach § 4 Abs. 3 Satz 2 NRettDG abgeschlossen hat.

Begründung:

Nach unserer Auffassung sind die Rettungsdienstbedarfspläne des Landkreises Hildesheim insbesondere deshalb rechtswidrig,

  • weil entgegen § 2 Abs. 1 NRettDG keine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist,
  • weil der Hauptverwaltungsbeamte die Abgeordneten insbesondere entgegen seiner Pflicht aus § 85 Abs. 4 NKomVG nicht über die tatsächlichen Eintreffzeiten und die mangelnden Möglichkeiten zur Einhaltung der Hilfsfrist informiert und somit keine sachgerechte Ermessenentscheidung über den Rettungsdienstbedarfsplan ermöglicht hat,
  • weil der Hauptverwaltungsbeamte entgegen § 85 Abs. 1 NKomVG die Beschlussempfehlung des Kreisausschusses durch eine ungenügende Darstellung der Sach- und Rechtslage und insbesondere durch das Verschweigen der tatsächlichen Eintreffzeiten nicht ausreichend vorbereitet hat mit der Folge, dass der Beschluss über den jeweiligen Rettungsdienstbedarfsplan unwirksam ist.

Im Einzelnen

Aufgrund der Lage der Rettungswachen und nach den Angaben der AG Rettungsdienst Hildesheim e.V. sowie des Gutachters Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH wird durch den Landkreis Hildesheim (Träger des Rettungsdienstes gem. § 3 Abs. 1 NRettDG) entgegen dem Sicherstellungsauftrag aus § 2 Abs. 1 NRettDG und den Vorgaben aus § 2 BedarfVO-RettD die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach § 2 Absatz 2 NRettDG nicht sichergestellt.

Dies betrifft insbesondere die Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG:
„[…] 1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird, […].“

Zu dieser flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung wird in
§ 2 BedarfVO-RettD – Grundsätze für die Bedarfsbemessung – bestimmt:

„(1) Der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist so zu bemessen, dass in jedem Rettungsdienstbereich eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist.

(2) 1Können Teile eines Rettungsdienstbereichs durch einen benachbarten Träger des Rettungsdienstes schneller versorgt werden, so soll dies bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. 2Hierzu sind die Bedarfspläne benachbarter kommunaler Träger aufeinander abzustimmen.

(3) Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll

  1. für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten und
  2. für den Notfalltransport in 80 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 30 Minuten nicht übersteigen.

(4) 1Die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse daran auszurichten, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort von einem geeigneten Rettungsmittel innerhalb der Eintreffzeit nach Absatz 3 erreicht werden kann. 2Dabei ist die mögliche Unterstützung durch die Luftrettung zu berücksichtigen.“

Hierzu heißt es in der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) vom 05. 11. 1991 – Drucksache 12 / 2281:
„[…] Wegen der unterschiedlichen Zeiträume, die aufgrund der verschiedenartigen Krankheiten eine optimale Patientenversorgung sicherstellen müssen, wurde auf eine gesetzlich vorgeschriebene Hilfsfrist (Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort) verzichtet. Hier muß wegen der örtlichen Verschiedenheiten und auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen im Einzelfall entschieden werden. Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95 % aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.
Die schnelle und qualifizierte Hilfe ist von überragender Bedeutung, z. B. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der lebensnotwendigen Funktionen, für bessere Überlebenschancen, zur Verkürzung der klinischen Behandlungsdauer, für größere Chancen zur vollständigen Wiederherstellung oder zur Vermeidung psychischer Schäden (insbesondere bei Kindern). Je kürzer das behandlungsfreie Intervall und je qualifizierter die Erstbehandlung ist, desto vorteilhafter ist dies für die Patientin oder den Patienten und die Folgekosten für das Gesundheitswesen.
Zur Festlegung einer bedarfsgerechten Versorgung müssen auch die Einsatzhäufigkeit, die Anzahl der Rettungswachen und deren Standorte, die Anzahl der Rettungsmittel insgesamt und deren Verteilung auf die Rettungswachen einschließlich der Ausstattung und Bestückung der Rettungsmittel berücksichtigt werden.
Um die medizinischen und finanzwirtschaftlichen Aspekte praxisbezogen zu regeln, wird eine Verordnung über die Kriterien zur Bemessung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Anzahl der Einrichtungen des Rettungsdienstes erlassen werden […]“.

Die o. a. Regelungen sind zum Nachteil der auf Nothilfe angewiesenen lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten geändert worden. Die o. a. Empfehlung des Gesetzgebers („Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95 % aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.“) ist in keiner Weise umgesetzt worden. Statt einer Eintreffzeit von 10 Minuten zwischen Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort) gelten nun 15 Minuten zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort. Zudem lässt die Verordnung offen, wie viele Minuten zwischen dem Eingang der Meldung bei der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem (dem Auftrag der Rettungsleitstelle an das Rettungspersonal) vergehen darf.

Durch diese Änderungen hat sich jedoch nichts an der Verpflichtung geändert, dass die Versorgung flächendeckend an jedem „an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort“ zu gewährleisten ist.

Kann die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettDG an verschiedenen Orten grundsätzlich nicht eingehalten werden, wird der Sicherstellungsauftrag nicht erfüllt mit der Folge, dass der dann rechtswidrige Rettungsdienstbedarfsplan zu ändern ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die BedarfVO-RettDG hinsichtlich der Vorgaben zu den Eintreffzeiten augenscheinlich nicht dem Willen des Gesetzgerbers entspricht, von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt und folglich rechtswidrig ist.

Über den Rettungsdienstbedarfsplan hat der Kreistag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Eine sachgerechte Ermessensausübung ist aufgrund fehlender Angaben über die tatsächlichen Eintreffzeiten und Erreichbarkeiten nicht möglich gewesen und folglich nicht vorgenommen worden. Dazu erforderliche Daten hat der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises Hildesheim nach eigenen Angaben entgegen § 4 Abs. 4 NRettDG über Jahre hinweg nicht im erforderlichen Umfang erfasst und nicht für eine sachgerechte Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes ausgewertet. Anfragen zu den tatsächlichen Eintreffzeiten hat er sogar wahrheitswidrig, ungenügend oder überhaupt nicht beantwortet. Er hat sogar sinngemäß behauptet, dass Daten, wie sie vom OVG Lüneburg im Urteil vom 7. 12. 2005 – 11 LC 91/04 – „gefordert“ werden, für die Beantwortung der Frage, ob der Sicherstellungsauftrag erfüllt ist, nicht relevant seien.

Ist der Beschluss oder die Beschlussempfehlung des Kreisausschusses vom Hauptverwaltungsbeamten entgegen § 85 Abs. 1 NKomVG nicht vorbereitet worden, ist der jeweilige Beschluss unwirksam. Dies ist für die Beschlüsse über hier in Rede stehen Rettungsdienstbedarfspläne der Fall, weil der Hauptverwaltungsbeamte den Kreisausschuss nicht nur ungenügend über die Sach- und Rechtslage informiert hat, sondern durch wahrheitswidrige und unbegründete Behauptungen erheblich gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat und eine sachgerechte Ermessensausübung des Kreistages aktiv verhindert.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit


Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald

Hildesheim, 08.07.2025


Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion

Brandschutz in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald


Nach einem Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 08.07.2025 soll der Kreistag des Landkreises Hildesheim missbilligen, dass es Landrat Bernd Lynack (SPD) unterlassen hat, die Abgeordneten des Kreistages über konkrete erhebliche Brandschutzmängel an den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald und das von Gutachtern 2013 vorgelegte Brandschutzkonzept sowie die 2022 vorgelegten brandschutztechnischen Stellungnahmen zu informieren.

Zudem hat die CDU-Kreistagsfraktion Herrn Ministerpräsidenten Olaf Lies (SPD), Frau Innenministerin Ministerin Daniela Behrens (SPD) und Herrn Bauminister Grant Hendrik Tonne (SPD) gebeten, aufsichtlich einzuschreiten, weil derzeit in keiner Weise abzusehen ist, wann die Brandschutzmängel beseitigt werden sollen.

Nach Auffassung der CDU-Fraktion ist es geboten, das Verhalten von Landrat Bernd Lynack durch den Kreistag zu missbilligen, weil die Feststellungen in 2013 und 2022 eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der sich im Gebäude aufhaltenden Personen begründet und ein sofortiges Handeln verlangt haben. Darüber hätte der Landrat aufgrund seiner Unterrichtungspflicht und Pflicht zur Organtreue aus der Kommunalverfassung und seiner beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht schon vor Jahren zumindest die Abgeordneten im Kreisausschuss informieren müssen. Mit Schreiben vom 17.02.2022 hatte der Landrat schon für das Jahr 2022 angekündigt, „weitreichende Brandschutzmaßnahmen umzusetzen.“ Im Gegensatz dazu habe er nun mit Schreiben vom 03.07.2025 mitgeteilt, über die erforderlichen Maßnahmen könne erst nach den Ergebnissen der laufenden Schulentwicklungsplanung entschieden werden. Derzeit sei also in keiner Weise absehbar, wann und wo überhaupt Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Es sei anzunehmen, dass es nach ca. 5 Jahren weitgehend ergebnisloser Planungen noch ca. 10 Jahre dauern werde, bis die angestrebten Sanierungs- und Neubaumaßnahmen für die o.a. Schulen mit unabsehbaren Kostensteigerungen abgeschlossen werden können. „Diese Zustände sind u. E. nicht hinnehmbar“, erklärt der CDU-Fraktionsvorsitzende Friedhelm Prior, „die Verantwortung für die weitere Unterlassung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen liegt nun bei der Landesregierung.“