Die Festsetzungen der Hilfsfrist durch Gesetz oder durch Verordnung, bei der es um Minuten geht, werden völlig entwertet, wenn diese Frist erst ab der Alarmierung eines Rettungswagens zählen soll und es den Hauptverwaltungsbeamten überlassen bleibt zu entscheiden, welche Verfahren mit welchem Zeitaufwand für die Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und der Alarmierung anzuwenden sind.f) Wir bitten darauf hinzuwirken, dass durch Gesetz, Verordnung oder zumindest durch den Rettungsdienstbedarfsplan zu bestimmen ist, dass und wie viele Fälle der Notfallrettung und des Notfalltransports hinsichtlich der Rechtmäßigkeit aller Einsatzentscheidungen und der Erforderlichkeit der eingesetzten Rettungsmittel sowie der Einhaltung der Hilfsfristen von unabhängigen Stellen zu überprüfen sind.Begründung:
Die derzeitige Überprüfung durch eigenes Personal der Rettungsleitstelle ist hinsichtlich der Art und der Anzahl der Prüfungen (in lediglich 3 % aller Notrufe) völlig unzureichend und erlaubt keine Aussage über die Qualität der Einsatzentscheidungen.
Fälle, in denen überhaupt keine Rettungsmittel eingesetzt und z.B. auf haus- oder fachärztliche Behandlung oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst verwiesen wird, werden überhaupt nicht erfasst (Antwort auf Anfrage 472/XIX).https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000109&refresh=false
Unzureichend ist insbesondere, dass überhaupt nicht bzw. in keinem Fall durch medizinische Überprüfungen festgestellt wird, ob der Einsatz lediglich eines NKTW aus medizinischer Sicht gerechtfertigt war.
Es kann überhaupt nicht die Frage beantwortet werden, in wie vielen Fällen der Einsatz eines RTW nicht erforderlich war oder statt eines NKTW ein RTW hätte eingesetzt werden müssen oder ob der Einsatz eines NKTW überhaupt gerechtfertigt war oder der Einsatz eines Rettungsmittels ungerechtfertigt verweigert worden ist.
https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000042&refresh=false
g) Wir bitten auf eine Klarstellung darüber hinzuwirken, dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist und auch dann, wenn die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann.
Begründung:
1. Die Definition des Gesetzes dafür, in welchen Fällen eine Notfallrettung vorliegt, hat sich bei den verschiedenen Änderungen des NRettDG nicht geändert: Die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG ergibt sich nach wie vor aus den Gesetzesmaterialien (siehe Niedersächsischer Landtag Drs. 12/228, Drs. 15/3435, Drs. 18/10734 und Drs. 18/11368).
Und sie ist die Grundlage für die gefahrenabwehrrechtlich vorzunehmende Abwägung (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04) des Disponenten über die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter.
Die o.a. HVB ignorieren das Gesetz, die Gesetzesbegründung und die Rechtsprechung und erklären völlig unbegründet, das Gefahrenabwehrrecht sei nicht anzuwenden (siehe oben Buchstaben c) und d).
Siehe dazu auch Antwort des o.a. HVB vom 22.01.2026 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 457/XIX vom 15.12.2025 (siehe 1. Zu Buchstabe c).
https://kt-info.landkreishildesheim.de/public/vo020?VOLFDNR=1000012&refresh=false
2. In der LT-Drucksache 12/3016 vom 14.04.1992 (schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf des Landesministeriums Drs. 12/2281 – Beschlußempfehlung des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen Drs 12/2630) heißt es:
„§ 2 Abs. 2. Satz 1 enthält in seinen Nummern 1 und 2 nun Legaldefinitionen der beiden Aufgaben des organisierten Rettungsdienstes, nämlich der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes. Als Fall der Notfallrettung ist auf Antrag der Vertreter der SPD-Fraktion auch derjenige ausdrücklich genannt, in dem eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist.“
Zudem heißt es im schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drs. 15/3435 vom 21.12.2006 (ausgegeben am 10.07.2007):
„Die bisher in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 enthaltene Beschränkung der Notfallrettung auf lebensbedrohlich Verletzte oder Erkrankte entspricht nicht der Praxis und soll deshalb entsprechend dem gängigen Begriff des Notfallpatienten um die Personen erweitert werden, denen ohne rechtzeitige Behandlung schwere gesundheitliche Schäden drohen (vgl. z. B. Artikel 2 Abs. 3 BayRDG). Dies entspricht im Ergebnis wohl auch der Intention des bisherigen – nach Auffassung des Ausschusses missverständlichen – zweiten Halbsatzes der Nummer 1 des geltenden Rechts, der auf Wunsch der Mitglieder der SPD-Fraktion insoweit inhaltlich beibehalten werden soll. Zudem gehören nach der bisherigen Abrechnungspraxis auch solche Einsätze zur Notfallrettung, in denen im Anschluss an die medizinische Versorgung am Einsatzort keine anschließende Krankenhausversorgung mehr erforderlich ist. Dies lässt der bisherige Wortlaut eigentlich nicht zu, weil der Transport in die Behandlungseinrichtung Teil der Definition des Begriffs der Notfallrettung ist. Durch die vorgeschlagene Einfügung („erforderlichenfalls“) wird auch die bereits vor Ort abgeschlossene Behandlung einbezogen.“
Auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes vom Juni 2022 (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU – Drs. 18/10734) enthielt in § 2 noch die Formulierung „bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Versorgung am Einsatzort erhalten, …“
Erst auf Empfehlung des Innenausschusses wurden die Worte „bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind“ gestrichen.
Dazu heißt es in der LT-Drucksache 18/11396 vom 21.06.2022 (Schriftlicher Bericht – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU – Drs. 18/10734
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport – Drs. 18/11368
„Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 1)
Zu Buchstabe a (neue Nummern 1 und 2)“:
“Der Vorschlag dient der klareren Abgrenzung der Notfallrettung von der neu definierten Aufgabe des Notfalltransports.
Zunächst wird der Bereich der Notfallrettung in der Nummer 1 auf die lebensbedrohlich verletzten und erkrankten Personen beschränkt. Der Nebensatz, der sich bisher auf nicht lebensgefährlich Verletzte und Erkrankte bezog, ist entbehrlich, weil schwere gesundheitliche Schäden bei einer Lebensbedrohung immer zu erwarten sind.
Die sonstigen verletzten oder erkrankten Personen, die zwar nicht unmittelbar lebensbedroht sind, bei denen aber eine präklinische Versorgung am Einsatzort erforderlich sein kann, unterfallen dem Notfalltransport nach der Nummer 2.
Dementsprechend ist bei der Notfallrettung weiterhin „unverzüglich“ nach Eingang des Hilfeersuchens bei der Rettungsleitstelle für eine medizinische Behandlung zu sorgen…“
Denn welche Rettungsmittel bei der Notfallrettung einzusetzen sind, bestimmt die Norm EN 1789. Dazu ist z. B. in NRW im Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 9. Januar 2018 (Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung) bestimmt:
„2. Fahrzeugtypen und Ausstattung Notfallrettung
Für die Notfallrettung gemäß § 2 Absatz 2 RettG NRW ist zur Aufrechterhaltung des bisher erreichten medizinischen Standards, insbesondere zur Sicherstellung des für die Patientenversorgung notwendigen ergonomischen Freiraumes, für die Versorgung durch das ärztliche Personal, das heißt die Notärztin oder den Notarzt, und das sonstige rettungsdienstliche Personal das Fahrzeug nach Typ C (Rettungswagen) der DIN EN 1789 zu verwenden.“