Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat
Olaf Levonen
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, den 04.05.2018
Anfrage gem. § 56 NKomVG;
Planfeststellungsverfahren zur Wiederinbetriebnahme des Hartsalzbergwerkes Siegfried/Giesen
Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,
wir bitten Sie, zum Thema „Planfeststellungsverfahren zur Wiederinbetriebnahmen des Hartsalzbergwerkes Siegfried/Giesen“ um Beantwortung folgender Fragen:
A) Fragen zur bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26.06.1995
- Wie hoch war jeweils in den vergangenen 10 Jahren die dem Landkreis Hildesheim mitgeteilte Menge der in die Innerste eingeleiteten
a) salzhaltigen Haldenwässer und
b) salzhaltigen Schachtwässer ? - Wie oft sind in den vergangenen zehn Jahren bei Ausfall eines Messgerätes Untersuchungen auf chemischem Wege erfolgt ?
B) Fragen im Zusammenhang mit der durch die Althalde verursachten Grundwasserbelastung
Seit wann sind dem Landkreis Hildesheim die in den Antragsunterlagen von Kali+Salz angegebenen Belastungen des Grundwassers bekannt ?
- Wann hat der Landkreis Hildesheim oder das Bergamt bisher welche Maßnahmen getroffen, um die genauen Ursachen der Grundwasserbelastung näher zu untersuchen, die Fortsetzung von Abwassereinleitungen in Grundwasser zu mindern und um eine Trendumkehr zu bewirken? Wenn solchen Maßnahmen nicht erfolgt oder gefordert worden sind, sind sie unterblieben in Abstimmung a) mit dem Bergamt, b) mit Kali+Salz und c) den Aufsichtsbehörden ?
- Wie, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen ist von Vertretern des Landkreises Hildesheim die ohne Erlaubnis von der Althalde verursachte Grundwasserbelastung gegenüber a) dem Bergamt, b) Kali+Salz und c) dem Umweltministerium wasserrechtlich beurteilt worden ?
- Ist vom Landkreis Hildesheim a) gegenüber dem Bergamt und b) gegenüber Kali+Salz mitgeteilt oder zugesagt worden, die von der Althalde verursachte Grundwasserbelastung unbeanstandet zu lassen und ohne Erlaubnis weiter hinzunehmen ?
- Wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen ist mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt worden, wie mit der von der Althalde verursachten Grundwasserbelastung umgegangen werden soll und ob sie ohne Erlaubnis hingenommen werden darf ?
- K+S gibt für die Neuhalde an: „Auf der Grundlage der oben getroffenen Aussagen zum Haldenkörper und zum Aufbau des Basisabdichtungssystems erfolgte in Unterlage I-11; Teil 2 eine Berechnung der Restdurchsickerung von Haldenwasser durch die Basisabdichtung. Da aufgrund der sukzessiven Abdeckung der Halde nur noch sehr geringe Restinfiltrationen von Niederschlag in den Haldenkörper erfolgen und dieser Anteil überwiegend über die oberhalb der Basisabdichtung angeordnete Drainage im Haldenmantel abgeleitet wird, gelangen nur noch sehr geringe Restmengen in unrelevanter Größenordnung in den unter der Halde anstehenden Boden und ins Grundwasser“ (Antragsunterlage 2.1 , Unterlage E-10 Rückstandsmanagement, 7.2.2 Restdurchsickerung durch die Basisabdichtung).
Eine Restdurchsickerung wird in ca. 80 Jahren in Betracht gezogen (siehe Unterlagen I-11 Teil 1 und 2), wird dann aber wohl dauerhaft sein. Für Nachsorgemaßnahmen kündigt K+S allgemein an, bei Feststellung einer Grundwasserbelastung trotz der geplanten Basisabdichtung „besteht in einem Versagensfall die Möglichkeit der Ergreifung von Abwehr- bzw. Sicherungsmaßnahmen im Grundwasserabstrom“ (siehe Unterlagen 1-7 und J-4).
Welche Abwehr-und Sicherungsmaßmaßnahmen sind konkret gemeint und welche Wirkungen lassen sich mit diesen Maßnahmen erzielen? Können diese Maßnahmen auch bei der Althalde eingesetzt werden ?
- Nach Auffassung der Gruppe SPD/CDU ist das Bergamt zu bitten, unverzüglich
a) alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen anzustreben, um von der Althalde verursachte Grundwasserbelastungen zu bekämpfen und eine Trendumkehr zu erreichen,
b) in Abstimmung mit dem Landkreis im Nahbereich der Gräben um die Althalde Grundwasserbelastungen und an der Halde sowie in deren Umfeld die genauen anthropogen Ursachen/Quellen der Grundwasserbelastungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Wird die Verwaltung diese Bitten gegenüber dem Bergamt aussprechen oder wann hat sie welche entsprechenden Bitte bereist an das Bergamt gerichtet ? - Welche Anordnungen, Forderungen, Prüfungen oder sonstigen Maßnahmen sind hinsichtlich der von der vorhandenen Salzhalde ausgehenden Grundwasserbelastung nach Auffassung der Kreisverwaltung sofort zu fordern ? Welche dieser Maßnahmen kann der Landkreis selbst oder anstelle des Bergamtes treffen ?
Begründung:
Auf die nicht abgedeckte und ohne Basisabdichtung betriebene Kalihalde (Aufstandsfläche ca. 18,7 ha, Höhe ca. 80 bis 85 m) fallen pro Jahr etwa 165 Millionen Liter Regenwasser, das – soweit es nicht verdunstet – über die Halde und anschließend als hochkonzentriertes Salzwasser in das Grundwasser oder nach und nach in die Innerste fließt. In den Antragsunterlagen der K+S werden für das Grundwasser im Nahbereich der Halde maximale Konzentrationen für Chlorid von 32.000 mg/l und für Sulfat von 20.000 mg/l angegeben. Nur 250 mg/l betragen die Schwellwerte für Chlorid und Sulfat nach der Grundwasserverordnung (GrwV) Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1). Der „chemische Zustand gesamt“ des betroffenen Grundwasserkörpers (EU-Code Grundwasserkörper – DE_GB_DENI_4_2005) mit dem Namen “Innerste mesozoisches Festgestein links“ ist schlecht. Der chemische Zustand der beiderseits anschließenden Grundwasserkörper ist gut. Dies unterstreicht die Angabe von Kali+Salz auf eine anthropogene Ursache der Grundwasserbelastung (siehe Anlage).
Kali+Salz gibt an, es wolle Niederschlagswasser von der Althalde etwa ab dem siebten Betriebsjahr für die Neuanlage nutzten (gem. Schreiben der Kreisverwaltung 23.06.2016) „zu einem großen Teil im Produktionsprozess“. Bis dahin kann es aber noch ca. zwölf Jahre und länger dauern, denn Kali+Salz hat nach Unanfechtbarkeit der Erlaubnis fünf Jahre Zeit zu entscheiden, ob die Erlaubnis (z. B. aufgrund der Wirtschaftslage) tatsächlich genutzt werden soll. Zwölf Jahre bedeuten knapp 2 Milliarden Liter Niederschlag auf die Althalde. Seit der Betriebseinstellung 1987 sind knapp 6 Milliarden Liter auf die Althalde gefallen. Unklar ist zudem, ob überhaupt nennenswert weniger Salzabwasser von der Althalde in das Grundwasser einsickert, wenn ein großer Teil der in den Gräben ankommenden Salzabwässern für die Neuanlage genutzt wird oder genutzt werden soll. Im Übrigen sind auch Betriebspausen oder Stilllegungen zu berücksichtigen.
Die Antragsunterlagen liefern keine genauen Angaben zur Menge und Zusammensetzung der von der Althalde in das Grundwasser einsickernden Abwässer und keine Beschreibung dazu, an welchen Stellen genau und in jeweils welcher Weise eine Kontamination mit dem Salz und anderen Schadstoffen erfolgt. Bedeutsame Angaben zur Grundwasserbelastung enthalten insbesondere die Unterlagen I-8, I-08 und I-7 (Auszüge siehe Anlage).
Die Benutzung eines Gewässers bedarf gem. § 8 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Benutzen ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer. Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur aber erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG).
Für eine Benutzung des Grundwassers hat Kali+Salz keine Erlaubnis. Es ist auch kein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt. Es ist vom Bergamt auch nicht beabsichtigt, eine solche Erlaubnis auszusprechen.
Der zuvor genannte Sachverhalt ist aufgrund der erheblichen Schadstoffeinträge näher zu betrachten, denn die zuständigen Behörden sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet, das Wasser zum Wohl der Allgemeinheit zu bewirtschaften. Als ein Instrument zur Erfüllung des staatlichen Bewirtschaftungsauftrages enthält das WHG seit 2010 die neuen §§ 100 und 101 (Aufgaben und Befugnisse der Gewässeraufsicht). Daneben haben die Behörden die zum Schutz der Gewässer außerhalb des WHG erlassenen Vorschriften zu überwachen und durchzusetzen. Von Belang sind dabei nicht nur die Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis oder Genehmigung (z. B. nach dem Abfall – und Bodenschutzrecht), sondern auch repressive Vorschriften.
Ob und ggf. welche Maßnahmen im vorliegenden Fall zu treffen sind, ist nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Zu dieser Problematik verweist Berendes (Berendes, Konrad: Wasserhaushaltsgesetz, 2010, § 100 Rn. 7) auf eine Entscheidung des OVG Koblenz vom 21.02.1974 – 1 A 33/73): „Die Behörde übt in aller Regel ihr Ermessen rechtmäßig aus, wenn sie eine unbefugte Abwassereinleitung in ein Gewässer mit sofortiger Wirkung untersagt.“
Dies wird auch bei einer Einleitung von Salzabwässern ins Grundwasser zu fordern sein. „Jede nicht dem Standard des WHG entsprechende und damit gesetzeswidrige Gefährdung oder Beeinträchtigung der Grundwasserqualität stellt im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts eine nach der polizeilichen Generalklausel zu behördlichem Eingreifen berechtigende, gegebenenfalls sogar verpflichtende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. § 48 normiert die Schwelle zur Schädigung des Grundwassers und ist damit eine weitergehende Vorschrift im Sinne des § 90 Abs. 3 (vgl. auch § 90 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für die Fälle der Altlastensanierung nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, denn die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG), hier also in erster Linie nach §§ 48 und 90 WHG“ (Berendes, Konrad: Wasserhaushaltsgesetz, 2010, § 48 Rn. 5).
Dem entsprechend äußerte sich das OLG Frankfurt auch hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Amtsträgen in seinem Urteil vom 22.05.1987 – Az.: 1 Ss 401/86: „ … jede gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Einwirkung auf ein Gewässer ist schlechthin rechtswidrig; erst die behördliche Gestattung begründet die Befugnis (Steindorf, in: LK, § 324 Rdnr. 78).“ In diesem Sinne stellte das BVerwG bereits vor 40 Jahren fest: „Vielmehr ergibt sich, dass jede nicht gestattete, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser schlechthin rechtswidrig ist“ (BVerwG, Urteil vom 10. 2. 1978 – 4 C 71/75).
Es ist also zumindest fraglich, ob die o. a. Grundwasserbelastung vom Bergamt oder vom Landkreis unbeanstandet bleiben und hingenommen werden darf oder ob vom Verursacher umgehend Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit bzw. zur Minderung oder Beseitigung der Grundwasserbelastung zu verlangen sind oder schon hätten verlangt werden müssen.
Mit der geplanten „Ewigkeitsgenehmigung“ (siehe Schreiben des Landkreises vom 23.06.2016 – 205) bzw. unbefristeten Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern von der Althalde in die Innerste wird davon ausgegangen, dass die Althalden im jetzigen Zustand zumindest mittelfristig unverändert und auf Dauer ohne Basisabdichtung fortbestehen darf, obwohl sie eine Grundwasserbelastung verursacht. Daraus ergeben sich auch Fragen hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer solchen Erlaubnis z. B. hinsichtlich einer Legalisierung oder Rechtfertigung für das Einleiten von Salzabwässern in das Grundwasser oder bei der Forderung und Durchsetzung von Maßnahmen zur Schadensbeseitigung, wenn die Einleitung der Salzabwässer von der Althalde in das Grundwasser nicht erlaubt werden darf oder rechtswidrig ist?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Klaus Bruer gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender
SPD-Kreistagsfraktion CDU-Kreistagsfraktion
Anlage zur Begründung
Angaben zur Grundwasserbelastung ergeben sich insbesondere aus den Unterlagen I-8, I-08 und I-7
http://nibis.lbeg.de/LBEGVeroeffentlichungen/Planfeststellungsverfahren/SG/I/I-8%20Bericht%20zur%20TEM-Messung/
http://nibis.lbeg.de/LBEGVeroeffentlichungen/Planfeststellungsverfahren/SG/I/I-7%20Hydrogeologisches%20Gutachten/
Die Antragsunterlagen liefern keine genauen Angaben zur Menge und Zusammensetzung der von der Althalde in das Grundwasser einsickernden Abwässer und keine Beschreibung dazu, an welchen Stellen genau und in jeweils welcher Weise eine Kontamination mit dem Salz erfolgt.
In der Unterlage 1-7 (Seiten 39, 40, 66, 76) finden sich u. a. folgende Hinweise:„Im oberen grundwasserführenden Horizont (L3a) ist im Bereich Werksgelände (GWM5-flach) und Althalde (GWM8-flach) eine Chloridkonzentration von etwa 1.400 bis 1.700 mg/l zu beobachten. Die direkt nördlich der Althalde gelegene GWM14-flach weist maximale Konzentrationen von 32.000 mg/l (Fr13) auf. Im weiteren Grundwasserabstrom (GWM6-flach, GWM7-flach, GWM11-flach – im hydraulisch an den L3a angebundenen L1.3) geht oberflächennah die Chloridkonzentration auf < 400 mg/l zurück […]
Die Maxima von bis ca. 20.000 mg/l Sulfat im Umfeld der Althalde liegen auch im oberflächennahen Grundwasserleiter direkt nördlich des Haldenstandortes (GWM14-flach). Im unteren Grundwasserstockwerk des quartären Grundwasserleiters (GWM6, GWM7, GWM11, GWM12) liegen die Werte zwischen 1.000 und 2.800 mg/l. Auch hier nehmen die Konzentrationen mit zunehmender Entfernung vom Standort der Althalde ab. „Insgesamt ist im engeren Untersuchungsraum des geplanten Vorhabens in Teilbereichen bereits im Ist-Zustand das Vorhandensein höher mineralisierter Grundwässer festzustellen, wobei Chlorid und Sulfat als Hauptparameter zu nennen sind. Einerseits sind natürliche Vorbelastungen durch geogen mineralisierte Wässer festzustellen. Andererseits zeigen sich die höchsten Mineralisationen als anthropogene Vorbelastung im nördlichen Grundwasserabstrom von Althalde und Werksgelände. „Für die Althalde ist ein Eintrag von Haldensickerwasser in das Grundwasser bekannt, jedoch bestehen keine Anzeichen von diffusen Einträgen aus dem Grundwasser in die Innerste (siehe Unterlage I-9). Auch für prognostische Betrachtungen ist einzuschätzen, dass potenzielle diffuse Einträge in die Innerste in jedem Falle deutlich untergeordnet gegenüber der Einleitung in die Innerste sein werden. „Bei der Gesamtbewertung ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass am Standort des Vorhabens Vorbelastungen im Grundwasser durch den früheren Werksbetrieb und vor allem durch die Aufhaldung der Rückstände (Althalde) bestehen. Aus den anthropogenen Vorbelastungen ist derzeit kein akuter Handlungsbedarf abzuleiten.
Langfristig sieht die K+S vor, den Eintrag von hoch mineralisierten Wässern aus der Althalde durch eine Abdeckung zu minimieren. Diese Arbeiten sind jedoch nicht Vorhabens- und damit auch nicht Verfahrensbestandteil. Insgesamt ist somit einzuschätzen, dass bei dem Vorhaben der vorsorgende Grundwasserschutz in der maximal möglichen Größenordnung eingeplant wird und somit keine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser zu besorgen ist. Erhebliche nachteilige Veränderungen des Grundwassers sowie eine Beeinträchtigung seiner Gewässerfunktion sind auszuschließen.“