Machbarkeitsstudie für die Phosphorrückgewinnung aus Klärwässern und Karbonisierung von Klärschlamm

Herrn Landrat
Olaf Levonen

oder V. i. A.

 

Hildesheim, 11.10.2021 

Machbarkeitsstudie für die Phosphorrückgewinnung aus Klärwässern und Karbonisierung von Klärschlamm

Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,

zum Beratungspunkt 30 „Machbarkeitsstudie für die Phosphorrückgewinnung aus Klär-wässern und Karbonisierung von Klärschlammder heutigen Sitzung des Kreisausschusses übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

a) Der Stadt Alfeld ist sinngemäß folgender Bewilligungsbescheid zuzusenden:

„Bewilligungsbescheid
zur Förderung einer Machbarkeitsstudie zur Phosphorrückgewinnung aus Klärwässern und Karbonisierung von Klärschlamm

Bezug:

  1. Ihr Antrag vom 10.09.2021 mit Angebot der Fa.Carbon+ GmbH vom 27.03.2021
  2. Schreiben der Fa. Garbon+ GmbH zur Frage der Alleinstellung
  3. Ihr Schreiben vom 05.10.2021 mit Projektskizze
  4. Ihr Antrag auf abschließende Entscheidung vom 10.09.20121  mit dem Hinweis, dass Sie sich den Inhalt des Bezugsschreibens zu 2. zu eigen machen.

I. Gem. Ihrem Antrag auf abschließende Entscheidung wird Ihnen die Förderung bis zu einem Betrag von 50.000 Euro einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zugesagt für den Fall, dass sie das Angebot der Fa. Garbon+ GmbH vom 27.03.2021 für die Erstellung der Machbarkeitsstudie annehmen.
Hiermit wird zudem der vorzeitige Maßnahmenbeginn genehmigt.

II. Die Bewilligung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen und Hinweisen:
Die Förderzusage ergeht unter der Bedingung der noch notwendigen Genehmigung des Nachtragshaushalts des Landkreises Hildesheim, in dem die Fördermittel veranschlagt sind, und einer gem. § 155 NKomVG positiven Prüfung bzw. Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises vor Auftragserteilung bzw. Angebotsannahme.
Dem Landkreis ist ein Verwendungsnachweis spätestens 12 Monate nach dem Datum dieses Bescheides vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind neben den Vertragsunterlagen, Rechnungs- und Zahlungsbelegen auch die Machbarkeitsstudie beizufügen.

III. Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheids, Rückforderung der Fördermittel
Der Bewilligungsbescheid kann unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheids nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel wird die Rücknahme oder der Widerruf des Bewilligungsbescheids geprüft.

IV. )Dieser Bescheid ersetzt alle anderen Bescheide des Landkreises in dieser Sache.

V. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardstraße 15, 30175 Hannover erhoben werden. Die Klage ist gegen den Landkreis Hildesheim, Bischof-Janssen-Straße 31, 31132 Hildesheim zu richten.“

Mit freundlichem Gruß

 gez. Klaus Bruer                                          gez. Friedhelm Prior
SPD-Fraktionsvorsitzender                     CDU-Fraktionsvorsitzender

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