Herrn Landrat
Olaf Levonen
oder V. i. A.
Hildesheim, 11.10.2021
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Kofinanzierung des Eigenanteils für Förderprojekte zur Förderung der Integration Geflüchteter aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u.a. – Förderrichtlinie Kofinanzierung (KofiRL)
Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,
zum Beratungspunkt 21 „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Kofinanzierung des Eigenanteils für Förderprojekte zur Förderung der Integration Geflüchteter aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u.a. – Förderrichtlinie Kofinanzierung (KofiRL)“ der heutigen Sitzung des Kreisausschusses übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
„Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird durch folgenden Beschlussvorschlag ersetzt:
- Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Kofinanzierung des Eigenanteils für Förderprojekte zur Förderung der Integration Geflüchteter aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u.a. – Förderrichtlinie Kofinanzierung (KofiRL) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Über die Höhe der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für die Jahre ab 2022 wird mit dem Beschluss über den Haushaltsplan entschieden.
- Über die o. a. Förderungen ist dem Kreistag jährlich zu berichten: spätestens zu Beginn der Haushaltsberatungen.“
Mit freundlichem Gruß
gez. Klaus Bruer gez. Friedhelm Prior
SPD-Fraktionsvorsitzender CDU-Fraktionsvorsitzender
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Anlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Kofinanzierung des Eigenanteils für Förderprojekte zur Förderung der Integration von Migranten aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u. a.
(Förderrichtlinie Kofinanzierung -KofiRL -)
Der Landkreis Hildesheim unterstützt die Inanspruchnahme von Fördermitteln aus Förderrichtlinien des Bundes, des Landes, der EU u.a. Fördergeber im Arbeitsfeld Migration und Integration.
Mit dieser Förderrichtlinie soll insbesondere die Finanzierung des Eigenanteils finanziell gefördert werden.
- Gegenstand der Förderung und Geltungsbereich
1.1. Gegenstand der Förderung sind insbesondere die Eigenanteile für mit Bundes-/Landes- oder EU- Mitteln geförderte Vorhaben, die zum Ziel haben, die Integration von Migranten zu fördern.
1.2. Zweck der Förderung ist es, die Inanspruchnahme der Förderrichtlinien zu unterstützen bzw. zu ermöglichen, um Verbesserungen für die Integration von Migranten über die entsprechenden Förderprogramme zu erreichen.
1.3. Zuwendungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Hauptzuwendung aus Landes-/Bundes- oder EU-Förderungen gewährt. Hierzu wird beim Landkreis Hildesheim eine lfd. zu aktualisierende Liste der Förderprogramme geführt, in der die geförderten Programme aufgeführt sind.
- Der Landkreis Hildesheim gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie hierfür Zuwendungen im gesamten Kreisgebiet.
- Zuwendungsfähig sind insbesondere alle für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme erforderlichen Personal- und Sachkosten, die auch im Rahmen der Förderung aus den v. g. Förderrichtlinien anerkannt werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten.
- Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Bei Bedarf ist der vorzeitige Maßnahmebeginn zu genehmigen, soweit dies für die Hauptzuwendung/Förderung nach Nr. I 1.3 erfolgt.
II. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind bzw. können sein, die nach den o. a. Förderprogrammen förderfähig sind.
III. Antragstellung
- Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist der Landkreis Hildesheim. Über die Zuwendungsanträge wird in der Reihenfolge ihres Eingangs entschieden.
Der Antrag ist an den Landkreis Hildesheim, Amt 913, Bischof-Janssen-Str.31, 31134 Hildesheim zu richten.
Die Anträge sind mit dem hierfür vorgesehenen Vordruck (Anlage 1) vorzulegen. - Der Antrag kann grundsätzlich nur für ein Kalenderjahr gestellt werden.
- Der Antrag ist grundsätzlich drei Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
- Zuwendungsempfänger, die für eine Maßnahme Fördermittel aus der “Förderrichtlinie Integration“ des Landkreises erhalten, können für diese Maßnahme keine weiteren Zuwendungen aus der „Förderrichtlinie Kofinanzierung“ erhalten.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
Die geplante Maßnahme wird durch eine der Förderrichtlinien gefördert, die in der Liste der Förderprogramme gem. I Nr. 1.3. aufgeführt ist.
V. Zuwendungshöhe, Zahlungsbedingungen, Verwendungsnachweis, Berichtspflicht
- Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt:
nach den o. a. Förderprogrammen (gem. I Nr. 1.3)
plus
einer Zusatzförderung zur Abdeckung der Ausgaben, die nach den o.a. Förderprogrammen nicht förderfähig sind.
1.1. Die Höhe der Zuwendung bezieht sich auf die für das Projekt anfallenden Ausgaben.
1.2. Der vom Zuwendungsempfänger zu tragende – verbleibende – Eigenanteil beträgt mindestens 1% der nach den Förderprogrammen (gem. I Nr. 1.3) zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung aus dieser Richtlinie und die Hauptzuwendung betragen bis zu 99% der gesamten Ausgaben.
1.3. Die Höhe der Kofinanzierungszuwendung ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 25.000 € je Vorhaben und je Kalenderjahr (bei mehrjährigen Vorhaben) begrenzt. Die Bagatellgrenze für Kofinanzierungszuwendungen liegt bei 1.000 € je Vorhaben je Kalenderjahr.
1.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger nach dem Datenschutzrecht zugestimmt hat, dass die sich aus dem Antrag ergebenden personenbezogener Daten beim Landkreis verarbeitet und über den Antrag in den Gremien des Kreistages auch öffentlich berichtet, beraten oder entschieden werden darf.
- Die Zuwendungsempfänger haben über die Verwendung der Zuwendung einen Nachweis zu erbringen. Hierfür ist die Durchschrift des über die Hauptförderung zu erbringenden Verwendungsnachweises nebst Anlagen zeitgleich mit der Vorlage bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
- Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Zuwendung ganz oder anteilig an den Landkreis Hildesheim zurückzuzahlen, soweit
- – die Zuwendung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet wurde,
– der Zuwendungsbescheid über die Hauptzuwendung ganz oder zum Teil zurückgenommen
wird. - Der Bewilligungsbescheid kann unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheids nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden.
Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel wird die Rücknahme oder der Widerruf des Bewilligungsbescheids geprüft.
VI. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.11.2021 in Kraft.