Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenztechnik

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim

                                                                                              Hildesheim, 02.06.2022

Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenztechnik
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

gem. § 182 II Nr. 3 NKomVG kann angeordnet werden, dass Abgeordnete per Videotechnik an Sitzungen teilnehmen können, soweit dies technisch möglich ist.

Hierzu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  • Welche technischen Voraussetzungen a) auf Seiten des Landkreises und b) auf Seiten
    der Abgeordneten müssen erfüllt sein, um eine tatsächliche, kontinuierliche und ausreichende Sitzungsteilnahme zu gewährleisten? Wer ist für die Erfüllung dieser Voraussetzungen zuständig bzw. verantwortlich und wer hat dafür die Kosten zu tragen?
  • In welchem Umfang sind die Voraussetzungen für Videokonferenztechnik bereits vollständig vorhanden?
  • Was ist noch erforderlich, um auf allen Seiten einen störungsfreien Videokonferenzverlauf zu ermöglichen?
  • Durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind diese fortzuentwickeln?

Gem. § 64 NKomVG kann ebenfalls eine Teilnahme z.B. an Kreistagssitzungen per Zuschaltung per Videokonferenztechnik zugelassen werden.

  • Müssen dafür die gleichen technischen Voraussetzungen erfüllt werden, wie in
    182 NKomvG verlangt wird, und wer ist für die Funktionsfähigkeit dieser Technik a) auf Seiten des Landkreises und b) auf Seiten der Abgeordneten verantwortlich und wer hat dafür welche Kosten zu tragen?

Bei welcher Art von Störungen ist eine Sitzung zu beenden und wer entscheidet darüber?

Ist es zulässig, dass Abgeordnete, die nicht in Präsenz an der Sitzung teilnehmen, die Sitzung durch Videotechnik aufzeichnen?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
050 – Antwort

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