Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Hildesheim, 27.07.2022
Altlast Desdemona
Akteneinsicht gem. § 58 Abs. 4 Satz 3 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir beantragen gem. § 58 Abs. 4 Satz 3 NKomVG Einsicht in alle im Zusammenhang mit der o. a. Altlast stehenden Akten, Vorgänge und sonstigen Unterlagen: Dies betrifft auch den Abschlussbetriebsplan für Kali und Salz, den vollständigen Vorgang zum angestrebten Sanierungsplan mit den dazu gestellten Anträgen und geführten Abstimmungen, Gesprächsvermerke usw., einschl. dem Vermerk über das Abstimmungsgespräch mit dem Umweltministerium am 30. August 2019 sowie alle für das Grundstück Desdemona erteilten Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen nach Wasser-, Abfall-, Bodenschutz-, Gewerberecht usw.
Am 27.10.2020 haben Sie uns vertraulich den Sanierungsplan vom 22.09.2020 zugesandt. Daraus ergibt sich, dass er vom niedersächsischen Umweltministerium in einer Besprechung am 30. August 2020 fachlich anerkannt und bestätigt wurde und sämtliche behördliche Genehmigungen für das Vorhaben bewirken würde. Dies steht in völligem Widerspruch zu ihrer jetzigen Auffassung, dass überhaupt keine Sanierung bzw. überhaupt keine Maßnahme erforderlich sei.
Die Kanzlei RA Günther hatte bereits in ihrer Stellungnahme 19.01.2021 (im Auftrag der BI „Keine Altlasten im Leinetal“) auf erhebliche Mängel des Planes hingewiesen.
Bitte teilen Sie uns mit, an welchen Terminen und wo die Einsichtnahme erfolgen kann.
Bitte teilen Sie uns ferner mit, ob die Kosten für die vom Landkreis in Auftrag gegebene Grundwasseruntersuchungen vom Zustandsverantwortlichen oder Dritten zu tragen sind oder hätten getragen werden müssen, wenn entsprechende Untersuchungen von ihnen verlangt worden wären.
Bitte teilen Sie uns auch mit, aus welchen Gründen hinsichtlich der Altlast Desdemona bisher keine wasser-, bodenschutz- oder Abfallrechtlichen Maßnahmen getroffen worden sind und wer dies zu verantworten hat
Begründung:
Die Akteneinsicht ist u. a. erforderlich, weil Sie die Beantwortung unserer Anfrage verweigern. Der Sachverhalt ist weiter aufzuklären, da wir von einem rechtswidrigen Zustand ausgehen müssen. Denn: „Jede nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf ein Gewässer ist deswegen rechtswidrig, weil auch materiell erst die Gestattung die Befugnis zur Benutzung oder zum Ausbau des Gewässers begründet …“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.2021 – 7 C 9.20).
Mit freundlichem Gruß
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender