Kosten für Betreuung von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

                                                                                               Hildesheim, 11.06.2025

Kosten für Betreuung von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

als Anhang übersenden wir Ihnen die Anfrage der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sarstedt vom 02.07.2024 und deren teilweise Beantwortung vom 21.11.2024 sowie die Anfrage der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sarstedt vom 08.05.2025, die bisher völlig unbeantwortet ist, mit der Bitte um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Werden Sie es beanstanden, dass die o. a. Anfragen bisher nicht bzw. nicht vollständig beantwortet worden sind?
  1. Mit welchen Mitteln werden Sie darauf hinwirken, dass die o. a. Anfragen vollständig beantwortet werden?
  1. Welche Informationen haben Sie über die Höhe der o. a. Betreuungskosten?
  1. Wie oft sind in den vergangen drei Jahren Betriebskostenabrechnungen der Kindertagesstätten vom Landkreis geprüft worden?
  1. Von welchen Kindertagesstätten werden Sie zukünftig eine Betriebskostenabrechnung verlangen?
  1. Von welchen Kindertagesstätten werden Sie zukünftig eine Betriebskostenabrechnung verlangen, in der die Kosten für o. a. Betreuung ausgewiesen wird?
  1. Wonach sind die freien Träger von Kindertagesstätten verpflichtet, den Gemeinden oder dem Landkreis a) ihre Betriebskostenabrechnungen und b) die wem gegenüber erbrachten Betreuungsleistungen darzulegen? Und wonach sind die Gemeinden oder der Landkreis verpflichtet, sich die Betriebskostenabrechnungen zur Prüfung vorlegen zu lassen?
  1. Welche Art von Verträgen (sog. Defizitverträge oder welche anderen Verträge) haben welche Gemeinden bisher mit welchen Trägern abgeschlossen und welche dieser Verträge wollen Sie oder welche Träger oder welche Gemeinden wie ändern?
  1. Der Landkreis ist gem. § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs 1 Nds. AG SGB VIII der „örtliche Träger“ der „öffentlichen Jugendhilfe“. Er hat die damit übertragenen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen. Aus welchen Gründen sind Sie entgegen der Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 22.12.2008 – 4 ME 326/08 – der Auffassung, dass Ihre o. a. Trägerschaft auf die Gemeinden übertragen wurde und der Landkreis Hildesheim erst am 01.08.2025 wieder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein wird?
  1. Wann und wodurch ist die sog. Übertragung der Trägerschaft auf die Gemeinden erloschen oder unwirksam geworden? Wann und in welchem Verfahren soll ab 01.08.2025 die Trägerschaft von wem an wen und unter welchen Bedingungen übertragen werden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

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