Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 04.12.2025
Haushalt 2026 – Sicherstellungsauftrag zum Rettungsdienst
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 18 der Sitzung des Kreisausschusses am 08.12.2025 sowie zum Tagesordnungspunkt 14 der Sitzung des Kreistages am 11.12.2025
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 18 der Sitzung des Kreisausschusses am 08.12.2025 sowie zum Tagesordnungspunkt 14 der Sitzung des Kreistages am 11.12.2025 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
Es werden alle in Betracht kommenden Maßnahmen getroffen, um möglichst innerhalb eines Monats den Sicherstellungsauftrag nach § 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) in allen Orten des Landkreises dahingehend zu erfüllen, dass bei Notfällen in 95% der Einsätze die im Bereich einer jeden Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort innerhalb von 15 Minuten erreichen können (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD).
Begründung:
Im Landkreis Hildesheim wird der Sicherstellungsauftrag nach § 2 Abs. 1 NRettDG nicht erfüllt, weil viele Orte aufgrund der Entfernung zur nächsten Rettungswache entgegen § 2 Abs. 4 BedarfVO-RettD überhaupt nicht innerhalb von 15 Minuten (Eintreffzeit) erreichbar sind.
Verschiedene Orte können nicht innerhalb der Eintreffzeit von 15 Minuten nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD erreicht werden.
Die von der gemeinsamen Rettungsleitstelle und dem Institut für Notfallmedizin erfassten Daten und erstellten Monatsberichte sind den Abgeordneten bisher nicht zur Verfügung gestellt worden – mit Ausnahme der bei der Akteneinsicht am 15.07.2025 fotografierten Unterlagen.
Zudem ist bisher zum Beispiel nicht dargestellt und belegt worden,
- in welchem Umfang RTW für Zwecke eingesetzt worden sind, für die sie nicht erforderlich waren,
- wie häufig und um wie viel Minuten die Eintreffzeit wo und aus welchen Gründen vom welchen Rettungsmitteln überschritten wurde.
Lebensbedrohliche Verletzungen oder Erkrankungen können plötzlich jederzeit und überall auftreten und im Sinne des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) eine gegenwärtig erhebliche Gefahr begründen. In Rettungsleitstellen ist in solchen Fällen oft schwer zu beurteilen, welches Rettungsmittel als erstes einzusetzen ist. Es muss aber in jedem Fall eine schnelle Entscheidung getroffen werden. Daher ist aufgrund der bedrohten Rechtsgüter grundsätzlich ein RTW einzusetzen. Ein NKTW ist als erstes Rettungsmittel nur dann einzusetzen, wenn ein RTW zweifelsfrei nicht erforderlich ist. Der Zeitraum zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung muss begrenzt werden, damit die in § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD genannte Eintreffzeit nicht völlig an Bedeutung verliert.
Die Alarmierungsstrategie und pauschale Reduzierung der RTW-Einsätze durch NKTW-Alarmierungen und deren Stichworte ist zu beenden. In den Alarmierungsstichworten NKTW finden sich Positionen, die nicht dem Ausbildungsstand der Rettungssanitäter entsprechen. Dies ist umgehend zu korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste
