Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 20.08.2026
Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG
Beschlussvorschläge zum Tagesordnungspunkt 4.2 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.08.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 8.2 der Sitzung des Kreistages am 20.08.2026
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 4.2 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.08.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 8.2 der Sitzung des Kreistages am 20.08.2026 übersenden wir folgende
Beschlussvorschläge:
- Der Rettungsdienstbedarfsplan soll unverzüglich insbesondere mit den folgenden Zielen geändert werden:
- dass die Zahl der RTW (DIN EN 1789 Typ C, Rettungswagen) nicht gemindert, sondern nach Auswertung aller Einsatzdaten bedarfsgerecht erhöht wird,
- dass die Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD durch ausreichende Rettungswachen und Rettungswagen zu jeder Tageszeit im gesamten Bereich des Landkreises eingehalten wird,
- dass die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel in Notfällen gem. 2 Abs. 2 NRettDG jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort grundsätzlich innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die demografische Entwicklung, die zu erwartende Steigerung der Notfalleinsätze, Großschadensereignisse, der weitgehende Wegfall des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und die sinkende Dichte an Hausärzten. Der Entwurf ist dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Zuvor sind alle erforderlichen Beratungen in den Ausschüssen durchzuführen.
2. Es ist davon auszugehen, dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann (siehe Niedersächsischer Landtag Drs.18/10734 und Drs. 18/11368).
- Für den Rettungsdienst soll ab sofort angestrebt und in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschl. des Instituts für Notfallmedizin möglichst kurzfristig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, dass
- die strukturierte Abfrage nur als ein unterstützendes Element genutzt wird, das die gefahrenabwehrrechtliche Ermessensentscheidung der Disponenten in keiner Weise rechtlich oder tatsächlich einschränkt bei der Entgegennahme, Aufnahme, Bewertung von Notrufen oder entsprechenden Meldungen und die dazu zu treffenden Maßnahmen einschl. der Entscheidung über das einzusetzende Rettungsmittel,
- aufgrund der bedrohten Rechtsgüter im Zweifel kein NKTW, sondern ein RTW als erstes Rettungsmittel einzusetzen ist,
- statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist,
- die Rettungsdienste bzw. das Institut für Notfallmedizin alle – auch bezogen auf die einzelnen Rettungswachen und Gemeinden – zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages relevanten Daten zu erfassen haben (insbesondere die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Fälle der Überschreitung der Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten, die Folgen der Überschreitung der Eintreffzeiten für den Patienten, der Zeitpunkt und Zustand des Patienten bei der Übergabe an das Krankenhaus, die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung, die Zeit zwischen Alarmauslösung und Abfahrt zum Einsatzort, die Zahl der Fälle, in denen zunächst nur eine NKTW, aber dann ein RTW oder Notarzt angefordert wurde und die in diesen Fällen verstrichene Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und der Eintreffzeit des NKTW und des RTW) und monatlich auswerten und dem Landkreis die Daten und Auswertungsergebnisse zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellen und die Auswertungsergebnisse im Abstand von ca. sechs Monaten öffentlich bekannt gemacht werden,
- die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung 60 Sekunden grundsätzlich nicht überschreiten darf,
- allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte, SNA oder Änderungen daran, Zuteilungsmatrix oder Einsatzstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen, über das der Kreistag entscheidet,
- die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) sicherstellen, dass für die Notfallrettung nicht minderausgestattete Fahrzeuge zum Einsatz vorgeschlagen werden und der Alarmierungskatalog bzw. die Alarmierungsstrategie und die Alarmierungsstichworte, die Zuteilungsmatrix oder die Einsatzstichworte dahingehend unverzüglich überarbeitet werden,
- die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) einschließlich aller Bestandteile nur nach Zustimmung des Kreistages genutzt werden.
b. Die Alarm- und Ausrückeordnung für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim (AAO), die am 01.07.2026 in Kraft getreten ist, und das Schreiben des Landraten zu dessen Umsetzung (siehe Anlage zur Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nrn. 534 und 537/XIX vom 15. und 27.07.2026) werden aufgehoben bzw. zurückgenommen.
Begründung:
Zu a:
Der neue Rettungsdienstbedarfsplan, der am 01.07.2026 in Kraft getreten ist, hat erhebliche Probleme verursacht und die ungenügenden Leistungen des Rettungsdienstes noch weiter verschlechtert. Der Abbau der RTW hat zu unhaltbaren Zuständen und einer Erhöhung der Gefahrenlage für die Notfallpatienten im Landkreis Hildesheim geführt.
Dieser Zustand muss unverzüglich durch eine Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes geändert werden. Im Vorgriff darauf sind die o.a. Anordnungen sofort aufzuheben.
Zu b:
Am 26.06.2025 hat der Kreistag mit der Mehrheit von SPD-Grüne und Landrat Bernd Lynack gegen den Willen der CDU-Kreistagsfraktion den Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab 01.07.2026 mit dem Ziel beschlossen, die Zahl der Einsätze für die Rettungswagen (RTW) zu senken, die für Fälle der Notfallrettung als mobile Intensivstation ausgestattet und mit hochqualifizierten Notfallsanitätern besetzt sind. Statt RTW sollen vermehrt nur noch Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt werden, die nach einer EU-Norm für die Notfallrettung überhaupt nicht geeignet sind und für die eine Eintreffzeit von möglichst 30 Minuten gilt, statt der 15 Minuten für den RTW. Dieser Plan war und ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Frage, ob ein Fall der Notfallrettung und für die Rettung von Menschen somit ein RTW-Einsatz erforderlich ist oder nicht, nur im Einzelfall vom Disponenten der Rettungsleitstelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantworten ist. Diesem gesetzlichen Auftrag widerspricht es, den Disponenten Weisungen zu erteilen und Vorgaben zu machen mit dem Ziel, bei Hilfeersuchen weniger häufig eine Notfallrettung anzunehmen.
Daher hat die CDU-Kreistagsfraktion seit Jahren, leider vergeblich, eine Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes beantragt. Den Antrag vom 12.03.2026 haben SPD-Grüne und der Landrat im Kreistag am 26.05.2026 abgelehnt. Dabei haben sie auch den Vorschlag abgelehnt, die Zahl der RTW und Rettungswachen zu erhöhen und zu regeln, dass bei der Entscheidung über die einzusetzenden Rettungsmittel die sog. strukturierte Abfrage (SNA) nur als ein unterstützendes Element genutzt wird und dass statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn nach dem Ermessen des Disponenten zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist. Zudem haben es die Mehrheitsgruppe von SPD-Grüne und der Landrat abgelehnt, dass allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen.
Nun sind seit dem 01.07.2027 gut 7 Wochen vergangen und die sog. Umstellung des Systems hat tatsächlich dazu geführt, dass die Zahl der RTW-Einsätze zurückgegangen und die der NKTW- und KTW-Einsätze gestiegen ist. Dies bedeutet, dass die Disponenten weniger oft die Erforderlichkeit eines RTW anerkannt haben. Eine Ursache für diese Vorgehen sind unhaltbare Anweisungen an die Disponenten, die die Hauptverwaltungsbeamten mit völlig irrigen und unbegründeten Rechtsauffassungen rechtfertigen.
Hierzu folgende Beispiele:
Mit der Anfrage Nr. 457/XIX vom 15.12.2025 haben wir gefragt:
„Haben allein die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle, soweit keine ärztlichen Anordnungen erfolgen, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, welches Rettungsmittel sie alarmieren?
Antwort am 22.01.2026:
„Nein, die Entscheidung zur Alarmierung eines geeigneten Rettungsmittels erfolgt auf Grundlage der Standardisierten Notrufabfrage (SNA).“
Am 15.12.2025 haben wir auch gefragt:
„Nach welchen gefahrenabwehrgesetzlichen und dienstlichen Vorschriften üben die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle ihr Ermessen darüber aus, ob sie bei einem Notruf einen RTW, NKTW oder Notarzt alarmieren?“
Die unfassbare Antwort lautet:
„Das Gefahrenabwehrrecht findet keine Anwendung.“
Dies widerspricht dem Gesetz und der Rechtsprechung des
BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04).
EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – Rechtssache C-465/17,
BGH, Urteil vom 25.09.2007 – KZR 48/05,
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22
OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.09.1999 – 11 M 2747/99
und
des Wissenschaftliche Dienstes des Bundestages – WD 8 – 3000 – 039/25 vom 24.06.2025 – Finanzierung von Rettungsdiensten.
Im Übrigen: Der Landrat hat am 15.04.2026 auf unsere Anfrage Nr. 472/XIX vom 21.01.2026 mitgeteilt, dass die Disponenten ihre Dienstpflichten verletzen, „wenn sie ihre Entscheidung über das zu alarmierende Rettungsmittel ohne die Strukturierte Notrufabfrage oder ohne die vollständige Abarbeitung der Strukturierten Notrufabfrage treffen.“
Nun sind die Strukturierten Notrufabfrage bzw. deren Inhalt oder die dabei genutzten Stichwörter geändert worden. Zudem wurde die Alarm- und Ausrückeordnung erlassen, die am 01.07.2026 in Kraft getreten ist, und zu deren Umsetzung ein Schreiben des Landrates verfasst.
(siehe Anlage zur Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nrn. 534 und 537/XIX vom 15. und 27.07.2026)
Die Folgen für die Patienten im Landkreis Hildesheim sind unabsehbar. Daher ist das seit dem 01.07.2026 praktizierte Vorgehen der Rettungsleitstelle unverzüglich einzustellen.
Im Übrigen wird auf die Begründung zum Beschlussvorschlag Nr. 1094/XIX der CDU-Fraktion vom 12.03.2026 verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
