Aufnahme des Beratungspunktes: Transparenz über Aufgaben und Ausgaben, Beteiligung der Gemeinden

Herrn
Landrat
Olaf Levonen
oder V. i. A.

 

Hildesheim, den 27.01.2017

„Transparenz über Aufgaben und Ausgaben, Beteiligung der Gemeinden

Sehr geehrter Herr Levonen,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Transparenz über Aufgaben und Ausgaben, Beteiligung der Gemeinden“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des zuständigen Fachausschusses, Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird gebeten,

  1. dem Kreistag bis September 2017 ergänzend zum Haushaltsplan eine Übersicht oder Angaben zu liefern über die einzelnen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 (Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis) und § 5 Abs. 1 bis 4 (freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis), den dazu jeweils anfallenden Kosten und den Stellen, die die jeweiligen Aufgaben ganz oder teilweise erfüllen
  1. dem Kreistag bis September 2017 ergänzend zum Haushaltsplan eine Übersicht oder Angaben zu liefern, über die erbrachten oder geplanten freiwilligen Leistungen: unterteilt nach freiwilligen Leistungen bei den Pflichtaufgaben und bei den eigenen Aufgaben.
  1. die Gemeinden zu bitten, dem Landkreis bis September 2017 eine Übersicht entsprechend Nrn. 1 und 2 zur Verfügung zu stellen.

Begründung:

 Für die Finanzplanung sollten dem Kreistag die genannten Informationen möglichst transparent und nachvollziehbar zur Verfügung stehen.

Bei der Festsetzung der Kreisumlage ist die Haushaltssituation der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. Und bei der Entscheidung über die Kreisumlage hat der Kreistag auch zu berücksichtigen, dass Landkreis und Gemeinden in ausreichendem Umfang zur Übernahme freiwilliger Aufgaben und zur Erbringung freiwilliger Leistungen befähigt sein müssen. Diese Umstände gebieten eine nähere Prüfung der freiwilligen Aufgaben und Leistungen.

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil von 31.01.2013 – 8 C 1.12 – festgestellt, dass Art. 28 GG den Gemeinden das Recht auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung gewährleistet und im Leitsatz geäußert.

 „Die verfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 28 Abs. 2 GG verpflichtet den Landesgesetzgeber und die Kreise als Satzungsgeber gleichermaßen.“

In der Urteilsbegründung heißt es zudem: „Die Verfassungsgerichte der Länder haben ihren jeweiligen Landesverfassungen derartige Mindestgarantien entnommen und dies – soweit die Ausstattung aus Landesmitteln in Rede steht – allenfalls gelegentlich unter einen Vorbehalt der eigenen Leistungsfähigkeit des Landes gestellt; die Gemeinden müssen hiernach mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine „freie Spitze“ verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen.“

Die Haushaltslage und die die zuvor genannten Umstände gebieten es, Art und Umfang der freiwilligen Aufgaben und Leistungen im Landkreis und in den Gemeinden näher zu betrachten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Bernhard Brinkmann                             gez. Dr. Bernhard Evers
Arbeitskreissprecher für Finanzen            Ausschussvorsitzender für Finanzen
SPD-Kreistagsfraktion                                   CDU-Kreistagsfraktion

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