Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 08.01.2026
Ausstattung Rettungsdienstfahrzeuge
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum o.a. Thema bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. Vorbemerkung:
Die Ausstattung von Rettungsdienstfahrzeugen
- Krankentransportwagen – KTW
Transport von Patientinnen und Patienten ohne akute Notfallindikation - Notfallkrankenwagen – Notfall-KTW/N-KTW
Transport und Erstversorgung von Notfallpatientinnen und -patienten
- Rettungswagen – RTW
Lebensrettende Notfallversorgung und Notfalltransport
- Notarzteinsatzfahrzeug – NEF
Transport von Notärztin und Notarzt und kein Patiententransport - Notarztwagen – NAW
Rettungswagen mit Notärztin oder Notarzt als Teil der Besatzung
- Intensivtransportwagen – ITW
Intensivmedizinische Verlegung
hat nach der DIN EN 1789 zu erfolgen.
Für Rettungsdienstfahrzeuge definiert die o.a. Norm 3 Fahrzeugtypen:
A1 und A 2: Krankentransportwagen (KTW)
Typ B: Notfallkrankentransportwagen (N-KTW)
Typ C: Rettungswagen (RTW) für Deutschland.
Bereits in Ihrer Vorlage vom 736/XVI vom 26.10.2009 (Beschluss über die 2. Fortschreibung des gemeinsamen Bedarfsplanes für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim) ist von 18 RTW an insg. 7 Standorten die Rede.
Zu den Bestrebungen, auch bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten statt der RTW zukünftig lediglich nach der Norm EN 1789 Typ B und somit nicht ausreichend ausgestatteten Notfallkrankenwagen (N-KTW) einzusetzen, hat sich die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V. wie folgt geäußert:
„Die Anforderungen für die 3 verschiedenen Kategorien‚ beziehen sich in aufsteigender Ordnung auf den Umfang der Behandlung im Fahrzeug (Absatz 1 EN 1789)! Damit kommt der medizinischen Behandlungsmöglichkeit im Fahrzeug
– in zwar deutlich unterschiedlichem Umfang – entscheidende Bedeutung für die Anwendung der Norm zu […] Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, haben auch die Experten des ‚Spiegelgremiums‘ des für die autorisierte Deutsche Übersetzung zuständigen Normenausschusses NARK 1.2 sehr bewusst nicht für den Typ B sondern für den Typ C die Bezeichnung ‚Rettungswagen‘ gewählt!
Da nach Veröffentlichung der EN 1789 dennoch in der Auslegung der Zuordnung der Typen B und C zur Notfallrettung in Deutschland Missverständnisse nicht auszuschließen waren, hat im vergangenen Jahr die ‚Ständige Konferenz für den Rettungsdienst‘ in einer sehr ausführlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Rettungsdienst in Deutschland die grundsätzliche Eignung zur Versorgung von Notfallpatienten vorrangig nur beim Typ C (Rettungswagen) detailliert dargelegt und alle Beteiligten aufgefordert, für die Notfallrettung zur Aufrechterhaltung des geforderten medizinischen Standards nur den Typ C einzusetzen. Für den Ausnahmefall (z.B. bei extrem geringer Einsatzfrequenz) des Einsatzes eines Typ B in der Notfallrettung wurde eine über die Mindestanforderungen der EN 1789 für den Typ B hinausgehende zusätzliche med.-techn. Ausstattung beschrieben.
Somit schien – durch die selbstverständlich auch von der DIVI und der BAND mitgetragene – einhellige Auffassung der Mitglieder der Ständigen Konferenz Klarheit geschaffen in der Anwendung der EN 1789.
Von mehreren Notarzt-Arbeitsgemeinschaften werden allerdings durchaus strittige regionale Auseinandersetzungen – vor allem mit den Kostenträgern – beschrieben im Hinblick auf den Versuch, dass vermehrt der Typ B in der Notfallrettung eingesetzt werden soll. Dies würde nach Auffassung der DIVI und der BAND aber zu einer Reduzierung des bisher in Deutschland geltenden (med.-techn.) Standards beim Einsatz in der Notfallrettung führen.
Um diesen Bestrebungen zur Schwächung der präklinischen Notfallversorgung durch eine Auslegung der EN 1789, die im Gegensatz zur eindeutigen Ansicht aller fachkompetenten überregionalen Gremien steht, entgegenzuwirken, weisen die DIVI und die BAND erneut auf die eindeutigen Regelungen der EN 1789 hin.
Die DIVI und die BAND fordern die Aufsichtsgremien auf, keine Interpretation des Standes von Wissenschaft und Technik in Deutschland im Rahmen der Notfallrettung beim Einsatz von Krankenkraftwagen zuzulassen, die diesen Regelungen widerspricht.“ (Die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V.).
Mit unserer Anfrage Nr. 400/XIX vom 23.07.2025 hatten wir Sie u.a. gefragt:
„1. Wie viele RTW waren in den einzelnen Jahren seit 2010 für den Rettungsdienst von Stadt und Landkreis Hildesheim aufgrund welcher Beschlüsse oder Änderungen des Rettungsdienstbedarfsplanes eingesetzt?“
Auf diese Frage haben Sie am 22.12.2025 geantwortet:
„Gar keine!
Im bisherigen Rettungsdienstbedarfsplan gab es keine „RTW“, vielmehr wurde aufgrund politischer Beschlüsse (Vorlage 736/XVI, Vorlage 983/XVI, Vorlage 613/XVII, Vorlagen 478/XVII, 677/XVII, 961/XVIII, 1011 XVIII, Vorlage 1126/XVIII) Mehrzweckfahrzeuge (MFZ) im Sinne der Einsatzstrategien auch als Rettungswagen eingesetzt.
Eine vollständige strategische Einteilung in RTW und KTW (sowie NKTW) erfolgt erst mit Umsetzung der Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans (RDB) zum 01.07.2026.“
2. Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
2.1 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ C Rettungswagen (RTW) ausgestattet und personell besetzt?
2.2 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ B: Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) ausgestattet und personell besetzt?
2.3 Seit wann sind im Landkreis Hildesheim wie viele Rettungsdienstfahrzeuge nach der DIN
EN 1789 Typ A1 und A2 Krankentransportwagen (KTW) ausgestattet und personell besetzt?
2.4 Wie und seit wann weicht die Ausstattung der im Landkreis Hildesheim eingesetzten Rettungsdienstfahrzeuge von den o.a. DIN-Vorschrift ab?
2.5 In welchen Gemeinden waren in den vergangenen zwei Jahren wie viele Rettungsdienstfahrzeuge a) nach DIN EN 1789 Typ C, b) nach DIN EN 1789 Typ B und c) nach DIN EN 1789 Typ A1 und A2 stationiert, wo für welche Zeiten einsatzbereit zu halten und in welchen Zeiten tatsächlich einsatzbereit?
2.6 In welchen Gemeinden sollen ab dem 01.07.2026 wie viele Rettungsdienstfahrzeuge a) nach DIN EN 1789 Typ C, b) nach DIN EN 1789 Typ B und c) nach DIN EN 1789 Typ A1 und A2 stationiert und wo für welche Zeiten einsatzbereit gehalten werden?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
