Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 01.09.2025
Besichtigung von Heizungsanlagen, fehlende Rechtsgrundlage für Kostenbescheide
Widerspruch vom 14.04.2025 gegen Ihren Kostenbescheid vom 19.03.2025
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
mit Schreiben vom 28.05. und 02.06.2025 hatten wir Sie gebeten,
- den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der Kreistagsgremien aufzunehmen,
- an den Beratungen persönlich teilzunehmen,
- zu einem Widerspruch vom 14.04.2025 gegen Ihre augenscheinlich rechtswidrigen Kostenbescheide vom 19.03.2025 Stellung zu nehmen
- und Ihre Planung zum weiteren Vorgehen mitzuteilen.
Bereits vor unseren o. a. Schreiben hatten wir auf Bitten der Betroffenen Ihren zuständigen Mitarbeiter fernmündlich gebeten, die Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide zu überprüfen. Leider wurde an der Berechtigung der Gebührenfestsetzung festgehalten.
In der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 26.08.2025, an der Sie schweigend teilgenommen haben, wurde von Ihren Mitarbeitern erklärt, dass seit dem 14.04.2025 – also nach 19 Wochen – aus Personalmangel noch nicht über den Widerspruch entschieden werden konnten. Zudem wurde erklärt, die Verwaltung (?) werde sich bemühen, über den Widerspruch bis zur nächsten Sitzung des Umweltausschusses, der am 02.10.2025 stattfinden soll, zu entscheiden.
Und Ihre Planung zum weiteren Vorgehen haben Sie in keiner Weise dargelegt.
Aus den zuvor genannten Gründen und hinsichtlich der weiteren Beratungen/Entscheidungen im Kreisausschuss und Kreistag bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele der o. a. Überprüfungen sind in den einzelnen Jahren seit 2020 bis zum 14.04.2025 und in der Zeit vom 14.04.2025 bis heute
von insgesamt wie vielen Beschäftigten des Landkreises und
welchen anderen Personen durchgeführt worden
2. Für welche konkrete Amtshandlung ist die Gebühr
wo festgesetzt worden,
erhoben worden, wenn Kostenschuldner dazu wodurch Anlass gegeben haben
erhoben worden, obwohl der Kostenschuldner dazu keinen Anlass gegeben hat?
3. Wie hoch waren die Einnahmen des Landkreises aus diesen Gebühren in den einzelnen Jahren seit 2020?
4. Welche Qualifikation hatten die bei den Prüfungen eingesetzten Personen?
5. In wie vielen Fällen wurden Verstöße gegen welche Vorschriften
des Wasserrechts und
andere Gesetze festgestellt?
In wie vielen Fällen mussten die Anlagen wegen welcher Mängel sofort stillgelegt werden?
- In wie vielen Fällen
erfolgte keine Beanstandung?
wurde die Herstellung einer anderen Heizungsanlage gefordert oder für die Herstellung eines Gasanschlusses eine Frist gesetzt?
- Nach welcher Vorschrift sind die Beschäftigten des Landkreises ermächtigt
ohne konkreten Anlass und
in welchen anderen Fällen die o. a. Überprüfungen durchzuführen und dafür Gebäude und Grundstücke gegen den Willen der Betroffenen zu betreten?
8. Wie viele Gebührenbescheide waren in den Jahren seit 2020 rechtswidrig, weil es dafür keinen Kostentarif gab?
9. In welchen anderen Landkreisen werden die o. a. Prüfungen ebenfalls ohne konkreten Anlass durchgeführt?
10. Wann und in welchem Umfang haben Sie dem o. a. Widerspruch vom 14.04.2025 aus welchen Gründen stattgegeben? Lehnen Sie es ab, dem o. a. Widerspruch vom 14.04.2025 abzuhelfen? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wann und mit welchem Ergebnis haben Sie die Landesregierung um eine Stellungnahme oder Auskunft über die Rechtmäßigkeit Ihrer o. a. Kostenbescheide vom 19.03.2025 gebeten?
- In der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 26.08.2025 stellte Ihre Allgemeine Vertreterin an den Vorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion bei der Beratung über den o. a. Widerspruch die Frage, ob er etwa die Sachbearbeitung übernehmen wolle.
Billigen Sie dieses Verhalten? Aus welchen Gründen und mit welchem Ziel wurde diese Frage gestellt?
- Trifft es zu, dass Sie im vorliegenden Fall für die Herstellung des Gasanschlusses eine Frist gesetzt haben? Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsvorschrift und mit welcher Begründung für welche Dauer der Frist waren Sie dazu ermächtigt? Ist die Fristsetzung aufgehoben worden? Wenn ja, wann und in welcher Form?
- Wann und in welcher Form sind die o. a. Überprüfungen seit 2019
dem Grunde nach
für welche Jahre in welcher Zahl und
mit welchen erwarteten Gebühreneinnahmen angeordnet worden?
- Wie viele der o. a. Überprüfungen sind von Ihnen in 2026 mit Gebühreneinnahmen in welcher Höhe geplant?
Die Fragen zu 7., 9. und 10. bitten wir rechtzeitig vor der nächsten Sitzung des Kreisausschusses zu beantworten, damit der Kreisausschuss die erforderlichen Entscheidungen treffen kann.
Begründung:
Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) regelt:
„Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen“ (§ 3 Abs. 1 NVwKostG).
Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat“ (§ 5 Abs. 1 NVwKostG).
Unseres Erachtens ist in dem Widerspruch vom 14.04.2025 umfassend begründet worden, dass es für Ihre Kostenbescheide vom 19.03.2025 keinen Kostentarif gibt und somit alle entsprechenden Bescheide rechtswidrig waren/sind. Folglich werden wir als CDU-Kreistagsfraktion in der Sitzung des Kreisausschusses beantragen, dem Widerspruch stattzugeben, wenn Sie gegen einen solchen Beschluss keine rechtlich nachvollziehbaren Gründe vorgetragen oder dem Widerspruch bis dahin nicht selbst stattgegeben haben.
Im Übrigen ist fraglich,
- ob Sie überhaupt ermächtigt sind, die o. a. Überprüfungen durchzuführen und dafür ohne konkreten Anlass Gebäude und Grundstücke gegen den Willen der Betroffenen betreten dürfen
- ob es überhaupt erforderlich ist, die o. a. Überprüfungen ohne konkreten Anlass durchzuführen.
Wenn Sie aus Personalmangel über den Widerspruch seit über vier Monaten nicht entscheiden konnten, hätten Sie personelle und organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um solche Missstände zu beseitigen. Es ist schlicht nicht hinzunehmen, dass Sie Bürgerinnen und Bürgern für Widersprüche gegen Ihre Bescheide kurze Fristen setzen, aber bei diesem einfach zu klärenden Sachverhalt ohne einen sachlich nachvollziehbaren Grund auch nach vier Monaten noch keine Entscheidung getroffen haben. Wenn Sie für die Prüfung eines einfachen Sachverhalts fachlich nicht mehr in der Lage sind, hätten Sie zum Schutz der von Ihren Maßnahmen betroffenen Menschen Dritte mit der Prüfung beauftragen oder die Angelegenheit zeitnah dem Kreisausschuss zur Entscheidung vorlegen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz