Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 06.08.2025
Brandschutz in den Schulen des Landkreises
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir haben Sie mit Schreiben vom 16.07.2025 darauf hingewiesen, dass die Leine-Deister-Zeitung vom 14.07.2025 über erhebliche seit Jahren nicht beseitigte Brandschutzmängel in den Berufsbildenden Schulen in Hildesheim Steuerwald berichtet hat, die bereits in Gutachten aus den Jahren 2013 und 2022 beschrieben sind und die Sie seit Jahren augenscheinlich pflichtwidrig verschwiegen und erst bei einer von der CDU-Kreistagsfraktion verlangten Akteneinsicht am 03.07.2025 zugänglich gemacht haben, obwohl die Gutachten umfassende Maßnahmen zur Beseitigung der Brandgefahren fordern.
Dazu haben wir Sie mit Schreiben vom 16.07.2025 um Beantwortung von drei Fragen gebeten. Ihre Beantwortung dazu vom 31.07.2025 halten wir aus folgenden Gründen für ungenügend und rechtswidrig.
Daher bitten wir Sie um Beantwortung der ergänzenden Anfrage unter II.
I. Zur o. a. Anfrage und Antwort
- Unsere erste Frage lautete:
„Sind Sie der Auffassung, dass die Beseitigung der o. a. Brandschutzmängel ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist?
1.1 Diese Frage war mit ja oder nein zu beantworten. Dies haben Sie unterlassen und stattdessen eine ungenügende und irreführende Antwort gegeben.
1.2 Sie haben geantwortet und behauptet:
„Ein Geschäft der lfd. Verwaltung liegt vor, wenn die Sache nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften gehört, ohne dass bejahendenfalls noch auf Umfang und Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und auf die finanziellen Auswirkungen abzustellen wäre; wesentliches Merkmal ist die Erledigung nach feststehenden Grundsätzen auf eingefahrenen Geleisen.
Bei der Beseitigung der o.a. Brandschutzmängel handelt es sich um eine Aufgabe, die immer wiederkehrend erledigt werden muss. Somit handelt es sich in der Regel um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.“
1.3 Dazu ist festzustellen:
a) Die von uns unterstrichenen Wörter Ihres Textes haben Sie ohne Quellenangabe und ohne Kennzeichnung als Zitat abgeschrieben aus dem Kommentar von Mielke in KVR Nds., § 85 Rn. 30..
Zudem haben Sie den von Mielke zitierten Text irreführend eingeleitet und den Kommentar von Mielke irreführend verkürzt.
b) Mielke schreibt im Gegensatz zu Ihrer verkürzten und irreführenden Darstellung:
„Von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ist nach ständiger Rspr. grundsätzlich auszugehen, ‘wenn die Sache nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften gehört, ohne dass bejahendenfalls noch auf Umfang und Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und auf die finanziellen Auswirkungen abzustellen wäre; wesentliches Merkmal ist die Erledigung nach feststehenden Grundsätzen auf eingefahrenen Gleisen (OVG Münster, OVGE 25, 186, 193; vgl. auch BGH, DVBl. 1979 S. 514 = NJW 1980 S. 117; Schmidt-Jortzig, KR, Rn. 258 m. w. N., Thiele, NGO, S. 263; ders., NKomVG, § 85 S. 269 f.; Ipsen, Kommunalrecht, S. 181 Rn. 377).
Im Einzelnen gilt:
- Die Geschäfte müssen mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren (können) und nach feststehenden Grundsätzen behandelt werden …
- Die Geschäfte werden die Kommune i. d. R. nach den einzusetzenden sächlichen oder finanziellen Mitteln nur im geringen Maße belasten … Realakte, zu denen sich der Hauptverwaltungsbeamte entschließt – z. B. Hissen einer bestimmten Flagge vor dem Sitz der Kommune –, kosten nur den Arbeitslohn des damit Befassten …
- Die Geschäfte werden in aller Regel keine größere kommunalpolitische Bedeutung haben. Selbst eine an sich einfache Angelegenheit von geringer finanzieller Auswirkung ist ausnahmsweise kein Geschäft der laufenden Verwaltung, z. B. die Vergabe einer Turnhalle für eine schwer einzuschätzende politische Veranstaltung …‘ “.
Und das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 16.07.2019 – 28 K 703/15.WI.D – klargestellt:
„Unter den Geschäften der laufenden Verwaltung versteht man in Abgrenzung zu den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO in die Kompetenz der Gemeindevertretung fallenden „wichtigen Entscheidungen“ solche Angelegenheiten, die mehr oder weniger regelmäßig vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde von sachlich geringerer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 – KZR 43/95 – NVwZ-RR, 725). Lässt sich eine Angelegenheit nicht eindeutig als laufende Verwaltung einstufen, ist im Hinblick auf § 50 Abs. 1 HGO von der Zuständigkeit der Gemeindevertretung auszugehen (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Oktober 2000 – 7 E 204/99 -, Rn. 21, juris, m.w.N.).“
Zu den Fällen der Unklarheit hat der BGH mit Beschluss vom 18. März 2016 – V ZR 266/14 – erklärt: „Hat der Gemeinderat keinen Beschluss gefasst, kann eine schwierige Abgrenzung der gemeindeinternen Zuständigkeiten erforderlich sein, insbesondere im Hinblick auf die oft zweifelhafte Einordnung einer Rechtshandlung als Geschäft der laufenden Verwaltung (vgl. hierzu etwa BayObLGZ 1974, 374, 377). Dies ist umso problematischer, als sich die Gemeinde im Falle einer Fehleinschätzung unter Umständen noch Jahrzehnte später auf eine fehlende Vertretungsbefugnis des für sie handelnden Bürgermeisters berufen kann (vgl. z.B. BayObLG, MittBayNot 1997, 120 ff.).“
Und mit seinem Urteil vom 06.05.1997 – KZR 43/95 – hat der BGH klargestellt: „Ein Grundstückstauschvertrag über ein größeres Grundstück stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung einer Gemeinde dar. Laufende Geschäfte in diesem Sinne sind vielmehr solche, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrend nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzhilfe der Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind.“
c) Im vorliegenden Fall geht es um durch Gutachten konkret festgestellte erhebliche Brandschutzmängel, die seit Jahren vorliegen und nicht zeitgerecht im möglichen und rechtlich gebotenen Umfang beseitigt wurden. Ferner war und ist deren Beseitigung mit erheblichen Kosten verbunden. Zudem hatten Sie den Kreistagsgremien angekündigt, schon 2022 mit der Mängelbeseitigung zu beginnen. Und obendrein gibt es dazu eine erhebliche und öffentlich geführte Debatte und Aufforderungen an die Landesregierung, aufsichtlich einzugreifen.
d) Aufgrund der o.a. Sach- und Rechtslage haben Sie mit Ihrer Beantwortung vom 31.07.2025 dem „ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Informationsanspruchs eines jeden Ratsmitglieds/Parlamentariers gegenüber ‚seiner‘ Verwaltung“ (OVG Lüneburg, Urteil vom 03.06.2009 – 10 LC) pflichtwidrig nicht erfüllt: insbesondere gegen Ihre Pflicht verstoßen, Anfragen von Abgeordneten (§ 56 NKomVG) unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
Insgesamt begründet Ihr o.a. Verhalten den Verdacht eines Dienstvergehens (Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und insbesondere gegen die Wahrheits-, Beratungs- und Treuepflicht, die Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten).
Dies ist u. E. aufgrund der Bedeutung des Fragerechts und Ihrer wiederholt wahrheitswidrigen Beantwortung unserer Anfragen von erheblichem Gewicht.
Auf die Bedeutung des Fragerecht der Abgeordneten haben die Gerichte immer wieder hingewiesen:
“Das Fragerecht, das in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung steht, gehört zu den grundlegenden Rechten des Abgeordneten“ (LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. vom 23.01.2014 – 8/13).
Und der VerfGH Sachen hat u. a. entschieden (Urteil vom 28.07.2017 – Vf. 115-I-16): „Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht …, die nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist“ (VerfGH Sachen, Urteil vom 28.07.2017 – Vf. 115-I-16).
Und das VG Braunschweig (Urteil vom 25.04.2013 – 1 A 225/12) hat – wie mehrfach gesagt – zum „Verfassungsrang des Auskunftsrechts“ u. a. festgestellt: Dem Abgeordneten erwachse „aus seinem Status ein Recht darauf, dass ihm diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung ermöglichen… Daher darf nicht der zu kontrollierende Hauptverwaltungsbeamte dem zur Kontrolle berufenen Rat Regeln und Voraussetzungen für das Auskunftsrecht vorgeben … Vielmehr bedürfen Abgeordnete einer umfassenden Information, um ihren Aufgaben genügen zu können; dies gilt insbesondere für parlamentarische Minderheiten.“
- Unsere zweite Frage lautete:
„Sind Sie der Auffassung, dass die o. a. Gutachten und die darin getroffenen Aussagen zur Sicherheit der sich in den Schulen aufhaltenden Personen im Brandfall eine wichtige Angelegenheit nach § 85 Abs. 4 NKomVG ist?“
2.1 Unsere Frage war mit ja oder nein zu beantworten. Dies haben Sie unterlassen.
2.2 § 85 Abs. 4 NKomVG bestimmt:
„Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Vertretung, den Hauptausschuss […] über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten; insbesondere unterrichtet sie oder er die Vertretung zeitnah über wichtige Beschlüsse des Hauptausschusses.“
Unter Hinweis auf diesen Gesetzestext schreiben und behaupten Sie ohne sachliche Begründung:
„Somit obliegt es auch in diesem Fall dem Landrat zu beurteilen, welche Informationen er für wichtige Angelegenheiten im Sinne des § 85 Abs. 4 NKomVG hält und welche nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer Auslegung bedarf, die sich gerichtlich überprüfen lässt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Auskunftsrecht nach § 56 NKomVG sich auf die Auskunft über Tatsachen beschränkt. Zur Unterrichtung über Rechtsfragen oder zur Abgabe von Einschätzungen oder Beurteilungen bestimmter Sachverhalte verpflichtet die Vorschrift nicht.“
2.3 Dazu ist festzustellen:
a) Wir haben Sie nicht um eine „Unterrichtung über Rechtsfragen oder zur Abgabe von Einschätzungen oder Beurteilungen bestimmter Sachverhalte“ gebeten, zumal Ihre Auskünfte häufig und wie auch im vorliegenden Fall rechtlich irrig und unbrauchbar sind. Ihr unklarer Hinweis zum Begriff „Geschäft der laufenden Verwaltung“ war zudem überflüssig.
b) Sie sind Beamter des Landkreises und haben gegenüber dem aus den Abgeordneten und Fraktionen bestehenden Kreistag, der Ihre oberste Dienstbehörde, Ihr höherer Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzte ist, Ihre gesetzlich bestimmten Dienstpflichten zu erfüllen. Neben der allgemeinen Treue- und Wohlverhaltenspflicht haben Sie u. a. Ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, Ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, damit die gewählten Mitglieder des Kreistages ihre Aufgaben und Pflichten als Vertreter des ganzen Volkes erfüllen können.
Zu den Aufgaben und Pflichten der Kreistagsabgeordneten gehört es auch zu entscheiden, ob und in welchem Umfang seit vielen Jahren bestehende erhebliche Brandschutzmängel in Schulen zu beseitigen sind, die nicht durch Arbeiten der Beschäftigten der Schulen oder des Landkreises beseitigt werden konnten oder können und deren Beseitigung erhebliche finanzielle Mittel erfordern.
Dies gilt zumindest dann, wenn dem Landkreis in Brandschutzgutachten mitgeteilt worden ist: „In dem bestehenden Gebäudeteil ist der Personenschutz im Brandfall nicht in allen Bereichen gewährleistet.“
Diese gutachterlichen Feststellungen (aus 2013 und 2022) durften Land und Landkreis aufgrund ihrer Schutzpflichten für die in den Schulen Beschäftigten und die Schülerinnen und Schüler nicht hinnehmen, ohne unverzüglich die vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen mit Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel einzuleiten oder weitere Untersuchungen zur Gefahrenlage anzustellen, um die vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen ggf. als ganz oder teilweise nicht erforderlich zu entkräften.
Selbst für den Fall, dass Sie die Beurteilung des Gutachters nicht geteilt haben, was von Ihnen nach unseren Informationen nicht begründet und nicht dokumentiert worden ist, hätten Sie dessen Feststellungen und Beurteilungen Ihren Dienstvorgesetzten, zumindest dem Kreisausschuss aufgrund Ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 BeamtStG) mitteilen müssen, nachdem Sie über die gutachterlich festgestellten Brandschutzmängel informiert waren.
Dies ergibt auch aus der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortung des Landkreises als Verhaltens- und Zustandsstörer für das baurechtswidrige Schulgebäude. Sollten Dritte aufgrund unterlassener Brandschutzmaßnahmen in den Schulen zu Schaden kommen, wird der Landkreis in erheblichem Umfang schadenersatzpflichtig sein. Schon aus diesem Grunde, um möglichen Schaden vom Landkreis abzuwenden, hätten Sie Ihre Vorgesetzten aufgrund Ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht über die Gefahrenlage informieren müssen.
Dies haben Sie augenscheinlich pflichtwidrig unterlassen.
c) Dem Landkreis sind in Brandschutzgutachten 2013 und 2022 zu großen Berufsbildenden Schulen erhebliche Brandschutzmängel und den sie begründenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben sowie umfassende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vorgeschlagen worden. Den Kreistagsabgeordneten haben Sie 2022 angekündigt, die von den baurechtswidrigen Brandschutzmängel ausgehenden Gefahren zu beseitigen, die der Landkreis als Zustands- und Verhaltensstörer zu beseitigen hat.
All diese Tatsachen waren und sind für die in den Schulen Beschäftigten sowie den Schülerinnen und Schüler von erheblicher Bedeutung und von öffentlichem Interesse. Diese Tatsachen hätten Sie Ihren Vorgesetzten nicht nur aufgrund Ihrer beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht berichten, sondern auch aufgrund Ihrer Pflicht zur Organtreu mitteilen müssen. Gründe, die dem entgegenstehen, sind nicht erkennbar und von Ihnen auch nicht vorgetragen worden. Daher ist die Behauptung, die genannten Tatsachen seien keine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 85 Abs. 4 NKomVG und hätten dem Kreistag daher nicht berichtet werden müssen, als völlig unbegründete Schutzbehauptung einzustufen, um die Dienstpflichtverletzung zu rechtfertigen.
Hinzu kommt, dass Sie dem Kreisausschuss durch Ihr Verschweigen die Möglichkeit genommen haben, sich die Beschlussfassung in dieser Angelegenheit vorzubehalten (§ 78 Abs. 1 NKomVG), soweit ein solcher Beschluss als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen gewesen wäre.
- Unsere dritte Frage lautete:
„Aus welchen Gründen haben Sie nach der o. a. Akteneinsicht die o. a. Gutachten nicht allen Kreistagsabgeordneten zur Verfügung gestellt?“ 3.1 Auch auf diese Frage haben Sie keine sachgerechte Antwort gegeben.3.2 Ausweichend und irreführend haben Sie geantwortet:
„Es gab keine Anforderung auf Übersendung von anderen Kreistagsabgeordneten, darüber hinaus besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Vorlage.“3.3 Dazu ist festzustellen:
Ihre Antwort zeigt erneut Ihre Unkenntnis über Ihre Aufgaben und Pflichten gegenüber den Abgeordneten und Fraktionen, die „nicht lediglich private Zusammenschlüsse gleichgesinnter Mandatsträger, sondern der ‚organisierten Staatlichkeit‘ zuzurechnende Teile der Vertretungskörperschaft“ sind (VGH München, Urteil vom 03.12.2014 – 4 N 14.2046).
Wie oben gezeigt, sind Sie verpflichtet, alle Kreistagsmitglieder über wichtige Angelegenheiten des Landkreises, von denen Sie Kenntnis erhalten, zu informieren: aufgrund Ihrer beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht, Ihrer Pflicht zur Organtreue und aufgrund § 85 Abs. 4 NKomVG.
Dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorgang und eine wichtige Angelegenheit auch im Sinne des § 85 Abs. 4 NKomVG handelt, ist oben dargelegt worden. Im Übrigen wird das Thema in den Kreistagsgremien weiterhin – auch im Rahmen der Haushaltsberatungen – behandelt werden. Von der CDU-Kreistagsfraktion wurde schon am 30.01.2025 beantragt, die Angelegenheit in der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Ausschusses für Schule und Kultur, des Kreisausschusses sowie des Kreistages aufzunehmen und zu beraten. Auf die Sitzungen der Kreistagsgremien am 13.02.2025, 13.05.2025, 19.05.2025, 27.05.2025 und 26.06.2025 weisen wir hin. Und mit Antrag vom 25.06.2025 beantragte die CDU-Kreistagsfraktion die Einberufung des Kreisausschusses zu einer Sondersitzung, die am 18.07.2025 stattgefunden hat.
Die o.a. Beratungen hatten Sie und zukünftige Beratungen dazu haben Sie nach den Vorschriften des NKomVG so vorzubereiten, dass alle Abgeordneten in Kenntnis der Sach- und Rechtslage an der Beratung und Entscheidungsfindung teilnehmen können. Dazu hatten und haben Sie die Brandschutzgutachten aus 2013 und 2022 allen Mitgliedern des Kreistages und allen Fraktionen zuzusenden. Dies zu unterlassen und zu behaupten, Sie hätten die Gutachten nur auf Anforderung vorzulegen, widerspricht Ihrer Pflicht zur Organtreue und verstößt u. E. gegen Ihre beamtenrechtliche Pflicht zum Wohlverhalten gegenüber den Abgeordneten, die Teil Ihrer obersten Dienstbehörde und Dienstvorgesetzten sind.II. Ergänzende Anfrage zu Ihrer o. a. Antwort vom 31.07.2025
1. Haben Sie zu Ihrer Antwort mit der Landesregierung Gespräche geführt? Wenn ja, wann und mit wem?
2. Haben Sie Ihre Antwort mit der Landesregierung abgestimmt? Wenn ja, mit wem und in welcher Form?
3. Haben Sie Ihre Antwort der Landesregierung zur Verfügung gestellt? Wenn ja, mit wem und in welcher Form?
4. Wann haben Sie seit Beginn dieser Wahlperiode den Kreistag über welche Brandschutzmängel informiert?
5. Wann sind von Ihnen seit Beginn dieser Wahlperiode für die Beseitigung welcher Brandschutzmängel in welchen Schulen für welche einzelnen Haushalte in welcher Höhe Haushaltsmittel vorgeschlagen worden? In welcher Höhe wurden diese Mittel in welchen Haushaltsplan eingestellt? In welcher Höhe wurden diese Mittel in welchen Jahren für die Beseitigung welcher Brandschutzmängel in welchen Schulen eingesetzt?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau
Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur