Bürgerfreundliche Verwaltung; Bedarfsgerechte Aufgabenerfüllung durch den Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim,15.02.2024

Bürgerfreundliche Verwaltung; Bedarfsgerechte Aufgabenerfüllung durch den Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Schreiben vom 18.12.2023 haben Sie uns als Teilantwort bzw. Sachstandsbericht auf unsere Anfrage Nr. 163/XIX vom 16.10.2023 u.a. geantwortet, dass in allen Bereichen des Amtes 205 (Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutzvorsorge und -abwehr, Organisation des Rettungsdienstes) Personalvakanzen bestehen, die die bedarfsgerechte Aufgabenerfüllung beeinträchtigen bzw. nicht zulassen.

Zudem haben Sie uns auf unsere Fragen zum Rettungsdienst mitgeteilt:

Insoweit können (seit dem IV. Quartal 2020, also seit 3 Jahren) im Bereich Rettungsdienst nur unabweisbare Aufgaben des „Tagesgeschäftes“ wahrgenommen werden.

Bei den in Rede stehenden Aufgaben der QM-Maßnahmen/Projekte handelt es sich in erster Linie um Aufgaben zur Optimierung des Rettungsdienstes, des Krankentransportes und der notärztlichen Versorgung. Es handelt sich hier um einen Ausfluss der sich aus dem NRettDG ergebenden gesetzlichen Aufgaben.

Folgende Aufgabeninhalte sind insbesondere betroffen und können derzeit nicht wahrgenommen werden:

– Entwicklung eines Controllingsystems für die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes (z.B.: Hilfsfristen, Teilzeiten, Fahrzeiten) nebst Analyse und Ableiten der QM-Maßnahmen

– Aufbau und Implementierung eines Beschwerdemanagements

– Verwaltungsseitige Mitwirkung/Unterstützung bei der medizinischen Qualitätssicherung

– Entwicklung/Implementierung und Umsetzung eines Berichtswesens

– Analyse der ermittelten betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten

– Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Kosten-Nutzen-Analysen

– Analyse der Ergebnisse aus dem landesweiten KBQA und Projektierung entsprechender
Folgemaßnahmen

– Überprüfung der Durchführung des Rettungsdienstes hinsichtlich der Zweckmäßigkeit, der
Kosten, der Rechtsform ect. Maßnahmen des QM wirken sich auf den gesamten Rettungs-
dienstbereich aus. Die Aufgaben können erst wieder ordnungsgemäß wahrgenomme
werden,  wenn alle Stellen mit eingearbeiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über
einen längeren  Zeitraum ordnungsgemäß besetzt sind.“

Aufgrund des o.a. Sachstandes bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen: Wann und wie hat sich dieser Sachstand im Amt 205 durch welche Maßnahmen und tatsächlichen Veränderungen geändert und welche weiteren Änderungen sind für wann vorgesehen?

Wo sind welche Aufgaben der QM-Maßnahmen seit wann a) gesetzlich, b) untergesetzlich und c) innerhalb des Landkreises vorgeschrieben? Welche Aufgaben der QM-Maßnahmen/Projekte sind derzeit durch welche konkreten Maßnahmen wie umgesetzt oder sollen wie und bis wann umgesetzt werden?

Welche Controllingsysteme für die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes (z.B.: Hilfsfristen, Teilzeiten, Fahrzeiten) nebst Analyse und Ableiten der QM-Maßnahmen gibt es in anderen Landkreisen und in welchem Umfang sind diese bei uns nutzbar?

Welche Aufwendungen wurden in welcher Höhe dadurch eingespart, dass die genannten Aufgabeninhalte nicht wahrgenommen wurden? Welche Mittel des Landes (in welcher Höhe) erhält der Landkreis für die Erfüllung dieser Aufgabeninhalte?

Begründung:

Nach Auffassung der CDU-Fraktion sind die von Ihnen angegebenen Zustände in der Kreisverwaltung nicht vertretbar, da der Rettungsdienst dem Schutz von Leib und Leben dient.

Der Rettungsdienst obliegt dem Landkreis und der Stadt Hildesheim als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Er hat gem. § 2 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)

„1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird,
2.bei sonstigen Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, diese in kurzer Zeit am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport),
3.lebensbedrohlich Verletzte oder Erkrankte unter intensivmedizinischen Bedingungen in eine andere Behandlungseinrichtung zu verlegen (Intensivtransport),
4.sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige zu befördern, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (qualifizierter Krankentransport).
Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.
Angesichts der Aufgaben des Rettungsdienstes ist es nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion unvertretbar.“

Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben muss das Amt 205 unverzüglich in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben jederzeit vollständig erfüllen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

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193 – Antwort

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