Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 07.01.2025

Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD

Anfrage gem. § 56 NKomVG

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Schreiben vom 03.07.2024 (Anfrage Nr. 239/XIX) hatten wir Sie unter Hinweis auf Ihre mangelhafte Beantwortung unserer Anfrage vom 08.02.2024 (Anfrage Nr. 190/XlX) hinsichtlich a) der einzelnen Rettungswachen im Landkreis und b) für die Stadt Hildesheim um Beantwortung u. a. folgender Fragen gebeten, die Sie am 28.08.2024 wie folgt beantwortet haben:

Frage: „Wie oft und um wie viele Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten?“

Antwort: „Eine Statistik über die minutengenaue Überschreitung, gegliedert nach Rettungswacheneinzugsbereichen, liegt der Verwaltung nicht vor. Diese Daten werden von der Leitstelle nicht erhoben.“

Frage: „Wie und von wem wird seit wann erfasst, dokumentiert und ausgewertet, ob und um wie viel Minuten die Eintreffzeit nach § 2 BedarfsVO-RettD aus welchen Gründen überschritten wird?“

Antwort: „Seitens der Stadt Hildesheim wird seit 2021 in einem Statistikbericht aus den Daten der Leitstelle u. a. die Hilfsfrist dargestellt.

Die Auswertung dieser Daten obliegt dem Landkreis für seinen Bereich.“

Frage: „Wie und in welcher Form sowie in welcher Frequenz werden diese Daten dem Landkreis zur Verfügung gestellt?“

Antwort: „Monatlich per Mail.“

Frage: „Welche Maßnahmen sind bei welchen Rettungswachen erforderlich, um die Überschreitungen der Eintreffzeiten dauerhaft vermeiden zu können?“

Antwort: „Hier bleibt das Ergebnis des Standort- und Bedarfsgutachten abzuwarten.“

Frage: „Wie waren die Eintreffzeiten in der Stadt Hildesheim und warum wurden diese in Ihrer Antwort vom 30.05.2024 nicht aufgeführt?“

Antwort: „Der Landkreis hat für den Rettungsdienstbereich der Stadt Hildesheim keine Zuständigkeit.“

Da Sie unsere Frage vom 03.07.2024 („Wie oft und um wie viel Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten?“) nicht beantwortet hatten, haben wir Sie mit Schreiben vom 05.09.2024 erneut um Beantwortung gebeten. Dazu haben Sie uns am 23.09.2024 u. a. mitgeteilt:

„Demnach stellt sich im Rahmen der Sicherstellung dieser Hilfsfristen nicht die Frage, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde, sondern nur, wie oft bzw. um wieviel Prozent der Fälle. Die Auswertungen werden mithilfe einer Software durchgeführt. Diese ermöglicht es allerdings nicht, zu ermitteln, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde. Daher liegen die Zahlen für eine Beantwortung Ihrer Frage hinsichtlich der Minuten weder vor, noch ist eine dahingehende Auswertung/ErmittIung technisch möglich.“

Nach unseren Informationen ist eine Beantwortung der o. a. Frage („Wie oft und um wie viele Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten?“) hinsichtlich der einzelnen Rettungswachen (Landkreis und Stadt) durchaus möglich.

Daher bitten wir Sie, diese Frage nunmehr möglichst innerhalb der nächsten 14 Tage zu beantworten.

Ferner bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Mit welcher Software wäre eine Auswertung der Daten zur Beantwortung unserer Frage möglich?

Von welchen Rettungsdiensten werden auf welcher rechtlichen Grundlage für jeden Einsatz die tatsächlichen Eintreffzeiten wie a) erfasst und b) in einer Datei dokumentiert?

Aufgrund welcher Regelung sind welche Rettungsdienste a) verpflichtet oder b) nicht verpflichtet, die zuvor genannten Daten dem Landkreis in welcher Form von Datei vollständig oder teilweise zur Verfügung zu stellen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion für
Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

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