Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.06.2024

Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug: Unsere Anfrage vom 04.04.2024

Ihre Teilantwort vom 06.05.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

am 04.04.2024 hat die CDU-Kreistagsfraktion Ihnen gem. § 56 NKomVG folgende Fragen gestellt. Darauf haben Sie verspätet und am 06.05.2024 nur mit einer Teilantwort reagiert, die jedoch, wie die folgende Auflistung der Fragen und Antworten zeigt, weitgehend keine bzw. keine ausreichenden Antworten auf unsere Fragen liefert.

Damit verletzen Sie erneut unser Fragerecht und Ihre Pflicht zur Beantwortung von Anfragen und hindern uns an der Ausübung unserer Abgeordnetenrechte.

I. Übersicht zu den Fragen vom 04.04.2024

Frage:

  1. Durch welche administrativ-organisatorischen Maßnahmen und deren Dokumentation wird gewährleistet, dass der Landkreis die ihm aus der Betreiberverantwortung erwachsenen Pflichten (einschließlich des Brandschutzes) erfüllt: insbesondere hinsichtlich  a) Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, Inspektionen und Wartungen (durch eigenes Personal und zugelassene Überwachungsstellen oder sachkundige Personen), b) Erfassung und Beseitigung von Mängeln, Beschädigungen, Schäden an Gebäuden oder Umweltschäden sowie Funktionsstörungen an Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln?

Anmerkung: Nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet

Frage:

  1. Welche bisher nicht beseitigten Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen im Sinne von Nr. 1 Buchstabe b) sind seit wann und von wem erfasst, dem Landkreis seit wann bekannt oder berichtet worden und aus welchen Gründen bisher nicht beseitigt worden?

Über welche dieser Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen im Sinne von
Nr. 1, die für die Sicherheit und Gesundheit relevant sind,

  • wurden die Eltern- und Schülervertreter wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt informiert
  • wurde das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover (RLSB) wann informiert und mit welchem Ergebnis um Unterstützung gebeten?

Welche dieser Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen müssen nach welcher Vorschrift unverzüglich oder alsbald mit jeweils welchem Kostenaufwand beseitigt werden?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

  1. Aus welchem Recht haben Schüler und Schülerinnen sowie Lehrer und Lehrerinnen einen Anspruch auf Beseitigung welcher Mängel, Beschädigungen und Funktionsstörungen?

Anmerkung: Nicht beantwortet

Frage:

  1. Welche administrativ-organisatorischen Maßnahmen sind nach Ihrer Auffassung erforderlich, um die o.a. Aufgaben vorbildlich erfüllen zu können.

Anmerkung: Nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet

II. Fragerecht und Antwortpflicht

Gem. § 56 NKomVG haben Sie Anfragen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Ergänzend dazu bestimmt § 18 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse:

„(2) Die Anfragen werden von dem Landrat innerhalb von 3 Wochen schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument beantwortet. Die anderen Fraktionen und Gruppen und die fraktionslosen Kreistagsmitglieder erhalten eine Kopie der Antwort. Ist eine Beantwortung innerhalb von 3 Wochen nicht möglich, ist eine kurze Zwischenmitteilung mit entsprechender Begründung zu erteilen. Mit den Antworten ist entsprechend Abs. 1 Satz 3 zu verfahren.

(3) Die Anfragen sind als Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung der Kreistagssitzung zu berücksichtigen, wenn dies von den Fragestellern spätestens am 14. Tage vor der Kreistagssitzung ausdrücklich beantragt wird. Die Anfragen werden dann vom Landrat grundsätzlich schriftlich beantwortet, so dass eine fraktionsinterne/gruppeninterne Vorbereitung möglich ist.“

Anm.: Abs. 3 gilt gem. § 25 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Ausschüsse entsprechend.

Welche Rechte sich aus § 56 Satz 2 NKomVG auch für Kreistagsabgeordnete ergeben, hat das Nds. OVG in seinem Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13 – verdeutlicht. Es hat klargestellt, dass sich das „Auskunftsrecht gegen den … Hauptverwaltungsbeamten richtet und, dass sie oder er persönlich auskunftspflichtig ist und daher selbst Rede und Antwort stehen muss. Die Informationserteilung im Wege der Auskunft erfolgt in Form eines Dialogs (Frage und Antwort).“ Und weiter: „Das Auskunftsrecht … ist – wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung … – Ausfluss der Mitgliedschaft im (Kommunal-)Parlament, dem im demokratischen Rechtsstaat vor allem die Aufgabe zukommt, an der Gesetzgebung mitzuwirken und die Kontrolle über die Exekutive auszuüben.“

Diese Rechte, auf die das Gericht verweist, ergeben sich aus Artikel 24 unserer Landesverfassung, die bestimmt: „Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.“

Diese Rechte und Pflichten sind wie oben aufgezeigt verletzt.

III. Vorbereitungspflicht

Nach § 85 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 3 Satz 5 NKomVG sind Sie verpflichtet, Ausschusssitzungen vorzubereiten. „Die Vorbereitung soll sicherstellen, dass Beschlüsse in umfassender Kenntnis über alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte getroffen werden“ (vgl. dazu Mielke mit weiteren Hinweisen in Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Rn. 6 zu § 85 NKomVG).

Mit Schreiben vom 04.04.2024 hatte wir Sie unter Beifügung eines Beschlussvorschlages gebeten, den Beratungspunkt „Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises“ in die Tagesordnung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Ebenfalls am 04.04.2024 hatten wir Sie ausdrücklich zur Vorbereitung auf die von der CDU-Kreistagsfraktion mit Schreiben vom 04.04.2024 beantragten Beratungen zum Thema „Erfüllung der Betreiberverantwortung für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises“ (einschl. Beschlussvorschlag) um Beantwortung der o.a. Fragen gebeten.

Diese Fragen hätten Sie gem. § 18 Abs. 3 der Geschäftsordnung (siehe oben), schriftlich so beantworten werden müssen, dass eine fraktionsinterne/gruppeninterne Vorbereitung möglich gewesen wäre.“

Der am 04.04.2024 beantragte Beratungspunkt stand zwar auf der Tagesordnung am 06.05.2024 im Ausschuss für Schule und Kultur, 23.05.2024 im Ausschuss für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau und 27.05.2024 im Kreisausschuss (der Kreistag soll dazu am 20.06.2024 beraten), eine sachgerechte Vorbereitung darauf war und ist bisher aufgrund der fehlenden Antworten jedoch nicht möglich gewesen.

Dadurch sehen wir auch unser Recht auf Mitwirkung erheblich verletzt (siehe Nds. OVG in seinem Urteil vom 4.3.2014 – 10 LB 93/13).

IV. Aufgrund des o. a. Verhaltens liegen u. E. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen das NKomVG vor, die den Verdacht eines Verstoßes gegen Dienstpflichten von disziplinarrechtlicher Relevanz im Sinne des § 18 Abs. 1 NDiszG rechtfertigt (insbesondere die Dienstleistungspflicht, Wohlverhaltenspflicht und Gehorsamspflicht nach §§ 34,35 BeamtStG).

V. Sehr geehrter Herr Landrat, wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann beabsichtigen Sie, die unter I gestellten Fragen zu 2. und 3. zu beantworten?
  2. Aus welchen Gründen haben Sie die unter I gestellten Fragen zu 2. und 3. seit nunmehr fast zwei Monaten nicht beantwortet?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

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