Flurbereinigungsverfahren und Hochwasserschutz

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 02.09.2024

 

Flurbereinigungsverfahren und Hochwasserschutz
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen zum Thema Flurbereinigungsverfahren und Hochwasserschutz:

  1. In welchen Gebieten des Landkreises Hildesheim werden derzeit Flurbereinigungsverfahren durchgeführt und in welchen Gemeinden sollen sie auf wessen Initiative in absehbarer Zeit aus welchen Gründen durchgeführt werden? Wann hat der Landkreis Hildesheim für welche Gemeinden solche Verfahren aus welchen Gründen in den vergangenen vier Jahren angeregt oder gefordert?
  2. In welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim sind Flurbereinigungsverfahren aus welchen rechtlichen Gründen für welche Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich? Wann hat der Landkreis Hildesheim für welche Hochwasserschutzmaßnahmen solche Verfahren angeregt oder gefordert?
  3. Wann und von wem ist auf wessen Initiative das Vorliegen der Voraussetzungen zur Flurbereinigung an der Alme–Riehe–Lamme unter wessen Beteiligung für den Hochwasserschutz und welche anderen Ziele (z. B. Verbesserung bzgl. AGRAR-Wirtschaft) mit bisher welchen Ergebnissen geprüft worden (z. B. bereits erfüllte und noch zu erfüllende Voraussetzungen wie z. B. Wirtschaftswege)?
  4. Welche Planungen werden vom Landkreis Hildesheim für den Bereich Alme–Riehe–Lamme seit wann betrieben? Wer hat dazu wann und welche Aufträge an welche Dritten vergeben und welche Kosten sind dafür unter Berücksichtigung welcher Fördermittel bisher angefallen?

Begründung:

Es ist hinsichtlich der Planungen für den Ausbau der Windenergie und des Hochwasserschutzes zu klären, welche Flurbereinigungsverfahren laufen und für welche Orte aus welchen Gründen derzeit oder mittelfristig von wem als erforderlich angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 4 FlurbG hinzuweisen, der bestimmt: „Die obere Flurbereinigungsbehörde

kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen.“ Daraus ergibt sich, dass für alle o. a. Planungen und Verfahren eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und somit auch Einbindung der Kreistagsgremien erforderlich sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU für
Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz

 

Justus Lüder
Kreistagsabgeordneter der
CDU-Kreistagsfraktion

258 – Antwort der Verwaltung

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