Gewährleistung des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.11.2025

Gewährleistung des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Antrag zur Tagesordnung, Beschlussvorschlag und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die öffentliche Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 18.11.2025 aufzunehmen und übersenden dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel in Notfällen gem. 2 Abs. 2 NRettDG jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort grundsätzlich innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können.
    Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen, die demografische Entwicklung, die zu erwartende Steigerung der Notfalleinsätze, Großschadensereignisse, der weitgehende Wegfall des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und sinkende Dichte an Hausärzten.
  1. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass die Zahl der RTW nicht gemindert, sondern nach Auswertung aller Einsatzdaten bedarfsgerecht erhöht wird.
  2. Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden, dass die Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD zu jeder Tageszeit im gesamten Bereich des Landkreises eingehalten werden kann.
  3. Für die Zeit bis Mitte 2026 sind ab sofort alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit so schnell wie möglich die Ziele und Vorgaben nach Nrn. 1, 2 und 3 zu erreichen und insbesondere die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel in Notfällen gem. § 2 Abs. 2 NRettDG jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort grundsätzlich innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können.
  4. Es ist davon auszugehen, dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs 2 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann (siehe Niedersächsischer Landtag Drs.18/10734 und Drs. 18/11368).
  5. Der Landrat wird zur Verfolgung der o. a. Ziele und Vorgaben beauftragt, unverzüglich insbesondere Gespräche mit den Rettungsdiensten, den Kostenträgern und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. aufzunehmen, Beschlussvorschläge zu erarbeiten und den Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung darüber einzuladen.
  6. Der Landrat wird beauftragt, mit den Rettungsdiensten und den Kostenträgern Gespräche darüber zu führen, dass zukünftig ausreichend qualifiziertes Personal für die Aufgaben des Rettungsdienstes zur Verfügung steht. Über die Besprechungsergebnisse ist in der nächsten Kreistagssitzung zu berichten.
  7. Für den Rettungsdienst soll ab sofort angestrebt und in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschl. des Instituts für Notfallmedizin möglichst kurzfristig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, dass

8.1 die strukturierte Abfrage nur als ein unterstützendes Element genutzt wird, das die Freiheit des Personals in keiner Weise rechtlich oder tatsächlich einschränkt bei der Entgegennahme, Aufnahme, Bewertung von Notrufen oder entsprechenden Meldungen und die dazu zu treffenden Maßnahmen einschl. der Entscheidung über das einzusetzende Rettungsmittel,

8.2 ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs 2 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann,

8.3 aufgrund der bedrohten Rechtsgüter im Zweifel kein NKTW, sondern ein RTW als erstes Rettungsmittel einzusetzen ist,

8.4 statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist,

8.5 die Rettungsdienste bzw. das Institut für Notfallmedizin alle – auch bezogen auf die einzelnen Rettungswachen und Gemeinden – zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages relevanten Daten zu erfassen haben (insbesondere die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Fälle der Überschreitung der Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten, die Folgen der Überschreitung der Eintreffzeiten für den Patienten, der Zeitpunkt und Zustand des Patienten bei der Übergabe an das Krankenhaus, die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung, die Zeit zwischen Alarmauslösung und Abfahrt zum Einsatzort, die Zahl der Fälle, in denen zunächst nur eine NKTW, aber dann eine RTW oder Notarzt angefordert wurde und die in diesen Fällen verstrichene Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und der Eintreffzeit des NKTW und des RTW) und monatlich auswerten und dem Landkreis die Daten und Auswertungsergebnisse zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellen und die Auswertungsergebnisse im Abstand von ca. sechs Monaten öffentlich bekannt gemacht werden,

8.6 die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung 60 Sekunden grundsätzlich nicht überschreiten darf,

8.7 allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen, über das der Kreistag entscheidet,

8.8 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) sicherstellen, dass nicht minderausgestattete Fahrzeuge zum Einsatz vorgeschlagen werden und der Alarmierungskatalog dahingehend unverzüglich überarbeitet wird,

8.9 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) im Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. erstellt und nur nach Zustimmung des Kreistages genutzt werden.

  1. Der Landrat wird beauftragt, alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin zumindest für die vergangenen drei Jahre zu veröffentlichen, den Abgeordneten und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. für die vergangenen fünf Jahre zur Verfügung zu stellen:
  • die von der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vorgelegten Konzepte und Gutachten einschl. deren Änderungen, Erweiterungen
  • alle für den Landkreis erhobenen Einsatzdaten des Rettungsdienstes
  • alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin (Teil des Rettungsdienstes).
  1. Für die Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes soll ein anderer Gutachter als bisher beauftragt werden. Es ist ein unabhängiger, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit ausgewiesener Expertise im Bereich Rettungsdienst und Qualitätsmanagement auszuwählen.
  2. Für die zuvor genannten Aufträge werden außerplanmäßig Haushaltsmittel in Höhe von 500.000 € bereitgestellt.
  3. Entwürfe des Rettungsdienstbedarfsplanes oder Entwürfe zu dessen Änderung sowie allgemeine Anordnungen und Weisungen für den Rettungsdienst und die Rettungsleitstelle sind zukünftig der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. zur Stellungnahme zuzusenden.
  4. Die Rettungsdienste und die Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. sind zukünftig zumindest einmal im Jahr zur Beratung in die Kreistagsgremien einzuladen.
  5. Im Haushaltsplan 2026 sind für bisher nicht berücksichtigte Zwecke des Rettungsdienstes zusätzlich zu den bisherigen Ansätzen 500.000 € einzustellen a) für Kosten, die von den Kostenträgern nicht gedeckt sind oder nicht übernommen werden b) für die Qualifizierung von Aufgaben des Rettungsdienstes (insbesondere von Notfallsanitätern), ggf. in Kooperation mit privaten und kommunalen Rettungsdiensten.
  6. An den Verhandlungen mit den Kostenträgern werden zukünftig Vertreter der Rettungsdienste bzw. Leistungserbringer beteiligt.
  7. Der Landrat wird beauftragt zu prüfen, ob und welche Kooperationsmöglichkeiten für Aufgaben des Rettungsdienstes mit dem Großraum Hannover sachgerecht wären.

Anfrage nach § 56 NKomVG:

Wir bitten Sie, uns unverzüglich die zum Rettungsdienst gestellten Fragen zu beantworten, die für die Prüfung des Bedarfs erforderlich sind.

Begründung:

Zur Begründung verweisen wir auf die Begründung in unserem Beschlussvorschlag 941/XIX vom 25.09.2025 für die Kreistagssitzung am 25.09.2025 und die Antwort der Landesregierung vom 09.10.2025 auf die Anfrage zum Rettungsdienst der Abgeordneten Laura Hopmann.

In dieser Antwort wird bestätigt, dass der Landrat und der Gutachter die Kreistagsabgeordneten und die Öffentlichkeit (siehe Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 25.07.2025) vor den Beschlüssen über die Rettungsdienstbedarfspläne mehrfach falsch über die Rechtslage informiert haben.

Nunmehr hat auch die Landesregierung die von der CDU-Kreistagsfraktion vertretene Auffassung als zutreffend bestätigt, dass von der jeweils zuständigen Rettungswache jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Ort grundsätzliche innerhalb von 15 Minuten vom geeigneten Rettungsmittel erreichbar sein muss. So auch das OVG Lüneburg im Urteil vom 23. November 2006 –
11 LC 72/06: „Bei dem ersten eintreffenden Rettungsmittel muss es sich um ein geeignetes Rettungsmittel handeln… Dass das Rettungsmittel geeignet für den Rettungsdienst sein muss, lässt sich aber § 2 Abs. 2 BedarfVO-RettD entnehmen, wonach die Notfallrettung darauf auszurichten ist, dass der näher bezeichnete Einsatzort innerhalb der Eintreffzeit von einem geeigneten Rettungsmittel erreicht werden kann.“

In weiten Teilen des Landkreises Hildesheim werden diese Vorgaben aufgrund der ungenügenden Rettungsdienstbedarfspläne derzeit nicht und auch nicht ab dem 01.01.2026 erfüllt. Dies ist ein Verstoß gegen den flächendeckenden Sicherstellungsauftrag gem. § 2 NRettDG. Und dieser Verstoß gegen das Gesetz darf nicht weiterhin hingenommen werden.

„Aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgt die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen“ (Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22). Dieser Verpflichtung folgt § 2 des NRettDG, der die Behörden zu einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit geeigneten Rettungsdiensten verpflichtet.

Dieser Sicherstellungsauftrag wird in vielen Bereichen unseres Landkreises bereits seit Jahren nur ungenügend erfüllt, weil der Landrat die Einhaltung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten nicht überwacht hat.

Folglich ist auch eine nach § 4 Abs. 6 S. 2 NRettDG grundsätzlich jährlich vorzunehmende Fortschreibung des Bedarfsplanes unterblieben (siehe Verwaltungsgericht Hannover Urt.
v. 02.03.2010, Az.: 7 A 2427/08).

Die Daten über die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründer für deren Überschreitung wurden den Abgeordneten trotz umfangreicher Dokumentationspflichten vorenthalten (siehe auch § 11 NRettDG). Es wurde vom Hauptverwaltungsbeamten sogar wahrheitswidrig behauptet, dass selbst Daten über die Dauer der Hilfsfristüberschreitungen nicht relevant seien und auch nicht zur Verfügung stehen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

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