Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 12.11.2025
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026 (§ 24 Abs. 4 SGB III, GaFöG, Nds. AG SGB VIII, NKiTaG)
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Bezug: Unsere Anfrage Nr. 441/XIX vom 27.10.2025
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
nach § 24 SGB VIII obliegt dem Landkreis die Erfüllung des o.a. Rechtsanspruches.
Wo und in welcher Form der Rechtsanspruch für eine ortsnahe Betreuung nach individuellem Bedarf erfolgen soll, hat der Landkreis zu entscheiden und zu verantworten.
Nach unserer Auffassung haben die Gemeinden, die dem sog. neuen „Kita-Vertrag“ nicht zugestimmt haben, keinerlei Verpflichtung dem Landkreis bei der Erfüllung seiner o.a. Aufgabe zu unterstützen: insbesondere keine Finanzmittel zur Verfügung zu stellen oder Baumaßnahmen zu planen und durchzuführen. Sofern der Landkreis für die Betreuung von Grundschulkindern Räumlichkeiten in oder an Grundschulen für eine ortsnahe Betreuung in Anspruch nehmen oder solche Räumlichkeiten schaffen möchte, bedarf dies dem Einvernehmen der jeweiligen Gemeinde.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie unsere o.a. Auffassung teilen oder in welchem Umfang die Gemeinden nach Ihrer Auffassung verpflichtet sind, die Umsetzung Ihrer Planungen finanziell oder durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten.
Auf welcher Rechtsgrundlage beabsichtigen Sie, die Gemeinden zu solchen Leistungen zu verpflichten?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur
Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe
