Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 19.11.2025

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter ab 2026 (§ 24 Abs. 4 SGB III, GaFöG, Nds. AG SGB VIII, NKiTaG)

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug: Unsere Anfrage Nr. 450/XIX vom 12.11.2025

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

In welchen Gemeinden ist nach § 23 NSchG wann und vom wem für welche Schulen ein Antrag gestellt worden oder beabsichtigt zu stellen?

Wie soll in den nächsten drei Jahren der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII in welchen Gemeinden erfüllt werden, in denen keine Anträge nach § 23 NSchG gestellt werden?

Welche Kosten werden dadurch für welche Gemeinden und den Landkreis verursacht?

Begründung:

Nach hier vorliegenden Informationen sind die Gemeinden nicht verpflichtet einem Antrag nach § 23 NSchG zuzustimmen oder selbst einen solchen Antrag zu stellen. Ob und welche Anträge nach § 23 NSchG gestellt werden oder gestellt werden sollen ist von erheblicher Bedeutung für den Landkreis, da er den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII zu erfüllen hat. Daher müssen die Planungen der Gemeinden in der Bedarfsplanung zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf Betreuung nach individuellen und ortsnahen Bedarf des Landkreises berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ramon Herbst
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Schule und Kultur

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe

453 – Antwort

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