Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 12.03.2026
Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim
Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 20 der Sitzung des Kreisausschusses am 16.03.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 28 der Sitzung des Kreistages am 19.03.2026
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 20 der Sitzung des Kreisausschusses am 16.03.2026 sowie zum Tagesordnungspunkt 28 der Sitzung des Kreistages am 19.03.2026 übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
- Der Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2026 soll mit dem Ziel geändert werden,
- dass die Zahl der RTW (DIN EN 1789 Typ C, Rettungswagen) nicht gemindert, sondern nach Auswertung aller Einsatzdaten bedarfsgerecht erhöht wird,
- dass die Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD durch ausreichende Rettungswachen und Rettungswagen zu jeder Tageszeit im gesamten Bereich des Landkreises eingehalten wird,
- dass die im Bereich einer Rettungswache eingesetzten Rettungsmittel in Notfällen gem. 2 Abs. 2 NRettDG jeden in ihrem Bereich an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort grundsätzlich innerhalb von 15 Minuten (§ 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD) erreichen können. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die demografische Entwicklung, die zu erwartende Steigerung der Notfalleinsätze, Großschadensereignisse, der weitgehende Wegfall des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und die sinkende Dichte an Hausärzten.
- Es ist davon auszugehen, dass ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs 2 NRettDG auch in den Fällen vorliegt, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist oder die erforderliche Behandlung bereits vor Ort abgeschlossen werden kann (siehe Niedersächsischer Landtag Drs.18/10734 und Drs. 18/11368).
- Der Landrat wird zur Verfolgung der o.a. Ziele und Vorgaben beauftragt, unverzüglich insbesondere Gespräche mit den Rettungsdiensten, den Kostenträgern und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. aufzunehmen, Beschlussvorschläge zu erarbeiten und den Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung darüber einzuladen.
- Der Landrat wird beauftragt, mit den Rettungsdiensten und den Kostenträgern Gespräche darüber zu führen, dass zukünftig ausreichend qualifiziertes Personal für die Aufgaben des Rettungsdienstes zur Verfügung steht. Über die Besprechungsergebnisse ist in der nächsten Kreistagssitzung zu berichten.
- Für den Rettungsdienst soll ab sofort angestrebt und in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschl. des Instituts für Notfallmedizin möglichst kurzfristig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, dass
5.1 die strukturierte Abfrage nur als ein unterstützendes Element genutzt wird, das die Freiheit des Personals in keiner Weise rechtlich oder tatsächlich einschränkt bei der Entgegennahme, Aufnahme, Bewertung von Notrufen oder entsprechenden Meldungen und die dazu zu treffenden Maßnahmen einschl. der Entscheidung über das einzusetzende Rettungsmittel,
5.2 aufgrund der bedrohten Rechtsgüter im Zweifel kein NKTW, sondern ein RTW als erstes Rettungsmittel einzusetzen ist,
5.3 statt eines RTW ein NKTW nur dann eingesetzt wird, wenn zweifelsfrei kein RTW erforderlich ist,
5.4 die Rettungsdienste bzw. das Institut für Notfallmedizin alle – auch bezogen auf die einzelnen Rettungswachen und Gemeinden – zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages relevanten Daten zu erfassen haben (insbesondere die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Fälle der Überschreitung der Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten, die Folgen der Überschreitung der Eintreffzeiten für den Patienten, der Zeitpunkt und Zustand des Patienten bei der Übergabe an das Krankenhaus, die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung, die Zeit zwischen Alarmauslösung und Abfahrt zum Einsatzort, die Zahl der Fälle, in denen zunächst nur eine NKTW, aber dann ein RTW oder Notarzt angefordert wurde und die in diesen Fällen verstrichene Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und der Eintreffzeit des NKTW und des RTW) und monatlich auswerten und dem Landkreis die Daten und Auswertungsergebnisse zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellen und die Auswertungsergebnisse im Abstand von ca. sechs Monaten öffentlich bekannt gemacht werden,
5.5 die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und der Alarmauslösung 60 Sekunden grundsätzlich nicht überschreiten darf,
5.6 allgemeine Anordnungen und Weisungen (einschl. Alarmierungsstrategie und Alarmierungsstichworte) nur im Einvernehmen mit dem Landkreis erfolgen, über das der Kreistag entscheidet,
5.7 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) sicherstellen, dass für die Notfallrettung nicht minderausgestattete Fahrzeuge zum Einsatz vorgeschlagen werden und der Alarmierungskatalog dahingehend unverzüglich überarbeitet wird,
5.8 die Strukturierten Notrufabfragen (SNA) unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. erstellt und nur nach Zustimmung des Kreistages genutzt werden.
- Der Landrat wird beauftragt, alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin zumindest für die vergangenen drei Jahre zu veröffentlichen, den Abgeordneten und der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. für die vergangenen fünf Jahre zur Verfügung zu stellen:
- die von der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vorgelegten Konzepte und Gutachten einschl. deren Änderungen, Erweiterungen
- alle für den Landkreis erhobenen Einsatzdaten des Rettungsdienstes
- alle Monatsberichte der gemeinsamen Rettungsleitstelle bzw. des Instituts für Notfallmedizin (Teil des Rettungsdienstes).
- Für die Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes soll ein anderer Gutachter als bisher beauftragt werden. Es ist ein unabhängiger, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit ausgewiesener Expertise im Bereich Rettungsdienst und Qualitätsmanagement auszuwählen.
- Entwürfe des Rettungsdienstbedarfsplanes oder Entwürfe zu dessen Änderung sowie allgemeine Anordnungen und Weisungen für den Rettungsdienst und die Rettungsleitstelle sind zukünftig der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. zur Stellungnahme zuzusenden.
- Die Rettungsdienste und die Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e. V. sollen zukünftig zumindest einmal im Jahr zur Beratung in die Kreistagsgremien eingeladen und an den Verhandlungen mit den Kostenträgern und Vertretern der Rettungsdienste bzw. Leistungserbringer beteiligt werden.
- Der Landrat wird beauftragt zu prüfen, ob und welche Kooperationsmöglichkeiten für Aufgaben des Rettungsdienstes mit dem Großraum Hannover sachgerecht wären.
Begründung:
Zur Begründung verweisen wir auf die Begründung in unserem Beschlussvorschlag 941/XIX vom 25.09.2025 für die Kreistagssitzung am 25.09.2025, die Antwort der Landesregierung vom 09.10.2025 auf die Anfrage zum Rettungsdienst der Abgeordneten Laura Hopmann und den Beschlussvorschlag einschl. Begründung der CDU-Kreistagsfraktion vom 05.11.2025 (Nr. 974/XIX).
Für den Notfalleinsatz weisen wir nochmals darauf hin, dass von der jeweils zuständigen Rettungswache aus jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Ort grundsätzliche innerhalb von 15 Minuten von einem RTW erreichbar sein muss. So auch das OVG Lüneburg im Urteil vom 23. November 2006 – 11 LC 72/06: „Bei dem ersten eintreffenden Rettungsmittel muss es sich um ein geeignetes Rettungsmittel handeln… Dass das Rettungsmittel geeignet für den Rettungsdienst sein muss, lässt sich aber § 2 Abs. 2 BedarfVO-RettD entnehmen, wonach die Notfallrettung darauf auszurichten ist, dass der näher bezeichnete Einsatzort innerhalb der Eintreffzeit von einem geeigneten Rettungsmittel erreicht werden kann.“
Zudem ist die Auslegung der Begriffe „flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung“ anhand des § 1 Abs. 1 NRettDG vorzunehmen. Der Verweis der Landesregierung auf § 2 BedarfVO-RettD ist zur Auslegung des Begriffs „flächendeckend“ ungenügend und zumindest irreführend.
Nach wie vor werden in weiten Teilen des Landkreises Hildesheim die Vorgaben des Gesetzes aufgrund der ungenügenden Rettungsdienstbedarfspläne nicht und auch nicht ab dem 01.01.2026 erfüllt, weil der Landrat die Einhaltung der vorgeschriebenen Eintreffzeiten nicht überwacht hat und eine nach § 4 Abs. 6 S. 2 NRettDG grundsätzlich jährlich vorzunehmende Fortschreibung des Bedarfsplanes unterblieben ist (siehe dazu Verwaltungsgericht Hannover Urt. v. 02.03.2010, Az.: 7 A 2427/08).
Die Daten über die tatsächlichen Eintreffzeiten, die Dauer und die Gründe für deren Überschreitung wurden den Abgeordneten trotz umfangreicher Dokumentationspflichten über Jahre vorenthalten (siehe auch § 11 NRettDG) und bisher nicht ausreichend zur Verfügung gestellt. Es wurde vom Hauptverwaltungsbeamten sogar wahrheitswidrig behauptet, dass Daten über die Dauer der Hilfsfristüberschreitungen nicht relevant seien und auch nicht zur Verfügung stehen würden.
Es darf nicht länger hingenommen werden, dass die sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebende Verpflichtung des Staates, “ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen“ (Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22) in vielen Bereichen unseres Landkreises bereits seit Jahren nur ungenügend erfüllt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
