Rettungsdienst und Eintreffzeit

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 15.07.2024

 

Rettungsdienst und Eintreffzeit
Antrag zur Tagesordnung, Beschlussvorschlag und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 Anlage: Hilfsfrist in verschiedenen Bundesländern

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Rettungsdienst, Eintreffzeit“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden Ihnen dazu folgenden

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kreistag hält es für erforderlich, dass in Niedersachsen die Eintreffzeit oder Hilfsfrist bei der Notfallrettung durch eine landesrechtliche Regelung deutlich verkürzt wird. Die Regelung sollte sich an § 15 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) orientieren.
  2. Der Landrat wird beauftragt, den Landtag und die Landesregierung über die o. a. Auffassung des Kreistages zu informieren.

 

Zur Vorbereitung auf die Beratung zum o. a. Beschlussvorschlag bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  • Wie viele Minuten (mehr oder weniger) beträgt die Eintreffzeit in den anderen Bundesländern im Vergleich zu Niedersachsen?
  • Wie sind die von Niedersachsen abweichenden Eintreffzeiten in den anderen Bundesländern begründet?
  • Wie und von wem ist die Eintreffzeit in Niedersachsen begründet worden?

Begründung:

Der Rettungsdienst dient der Verwirklichung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind vom Landkreis und der Stadt Hildesheim als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen (§ 3 NRettDG). Über alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben im Landkreis hat der Kreistag zu entscheiden.

In medizinischen Notfällen können die Minuten zwischen dem Notruf und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist) über Leben und Tod entscheiden.Diese Eintreffzeit oder Hilfsfrist ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern ist die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist deutlich kürzer als in Niedersachsen.

In Niedersachsen bestimmt § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD – Grundsätze für die Bedarfsbemessung:

„Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll

  1. für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten … nicht übersteigen.“

Gemeint ist der „Zeitraum zwischen der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort“ (Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.12.2008).

In Hessen z. B. bestimmt § 15 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG):

“Dabei ist für die Notfallrettung vorzusehen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann; die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.“

In der Begründung zum Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer des Landes Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 11/3181 vom 6.2.1992) heißt es:

„Das Netz der Rettungswachen soll so engmaschig sein, daß jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit (Hilfsfrist) von 5 bis 8 Minuten, im ländlichen Bereich bis 12 Minuten, erreichbar ist.“

Nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion ist es durch keine nachvollziehbaren Gründe gerechtfertigt, dass in Niedersachsen geringere Anforderungen an den Rettungsdienst zu stellen sind als in den meisten anderen Bundesländern und weiterhin auf eine gesetzliche Vorgabe zur Eintreffzeit zu verzichten. „Kosten, die sich durch die Verkürzung der sog. Hilfsfrist ergeben, wären Kosten des Rettungsdienstes i. S. d. NRettDG und von den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als Kostenträger zu tragen, soweit dies durch eine Änderung der landesrechtlichen Vorgaben geschieht.

Sollte sich ein Landkreis als Rettungsdienstträger entscheiden, die landesweit verbindlichen Standards in seinem Rettungsdienstbereich zu verbessern/zu erhöhen, wären die dadurch entstehenden Mehrkosten von ihm zu tragen. Eine Erstattung durch die Kostenträger käme nicht in Betracht“ (Beantwortung einer kleinen Anfrage in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.12.2008).

Im Landkreis Hildesheim ist die für Niedersachsen bestimmte Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist von
15 Minuten in erheblichem Umfang überschritten worden. Diese muss unverzüglich durch Maßnahmen des Landkreises geändert werden. Unabhängig davon ist anzustreben, die Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist landesrechtlich deutlich zu kürzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher – und Bevölkerungschutz

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 

Anlage-Hilfsfrist in verschiedenen Bundesländern

Antwort der Verwaltung: 243 – Antwort der Verwaltung

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