Rettungsdienst – Unverantwortlich lange Dispositionszeit (Zeit zwischen Eingang der Notfallmeldung und der Alarmierung eines Rettungswagens)

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.01.2026

Rettungsdienst – Unverantwortlich lange Dispositionszeit (Zeit zwischen Eingang der Notfallmeldung und der Alarmierung eines Rettungswagens)

 Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit unserer Anfrage Nr. 396/XIX vom 15.07.2025 hatten wir Sie gefragt:

„Wie viel Zeit steht den zuvor genannten Disponenten nach welchen Vorgaben vom Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem max. zur Verfügung? Wie viel Zeit ist dafür im vergangenen Jahr in welchem Rettungsdienstbereich a) durchschnittlich und b) max. in Anspruch genommen worden?“

Auf diese Frage haben Sie am 11.08.2025 geantwortet:

„Es existiert keine gesetzliche Vorgabe für die sogenannte Dispositionszeit (Zeit von der Anrufannahme bis zur Alarmierung). Diese Zeit sollte im Regelfall unter 90 Sekunden liegen. Die durchschnittliche Gesprächszeit betrug über alle Rettungswachenbereiche zwischen 2:23 und 2:39 Minuten. Es gab also eine Zeitspanne von 16 Sekunden. Nicht zu verwechseln ist die Gesprächszeit mit der Alarmierungszeit. Diese ist im Regelfall kürzer als die Gesprächszeit, da nach der Alarmierung der Rettungsmittel am Telefon noch 1.-Hilfe-Hinweise gegeben werden, während die Rettungsmittel bereits alarmiert sind.“

Mit dieser Antwort haben Sie unsere Frage nur ungenügend und zudem unklar beantwortet. Damit verletzen Sie die Ihnen als Beamten des Landkreises obliegende Dienstpflicht. Denn nach § 56 NKomVG haben Sie unsere Anfragen unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und uns dabei alle Informationen mitzuteilen, über die Sie verfügen oder die Sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen können (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 7.11. 2017 – 2 BvE 2/11 – und vom 14.12.2022 – 2 BvE 8/21 und OVG Lüneburg, Urt. v. 03.06.2009 – 10 LC 217/07 und nochmals OVG Lüneburg, Urt. v. 4.3.2014 – 10 LB 93/13).

Mit Schreiben vom 05.11.2025 (Vorlage 1075/XIX) haben Sie uns für die einzelnen Rettungswachen mitgeteilt, wie oft die Ausrückezeit (Zeit zwischen Eingang der Alarmierung und der Abfahrt des Rettungsmittels) im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 30.09.2025 relevant für die Überschreitung der Hilfsfrist war.

Dies belegt, dass Ihnen auch die Daten zur vollständigen Beantwortung unserer Anfrage
Nr. 396/XIX von 15.07.2025 zugänglich sind.

Wir bitten Sie daher, uns Ihre o.a. Antwort vom 11.08.2025 zu erläutern und unsere Anfrage nunmehr vollständig zu beantworten.

Ergänzend zu unserer o.a. Anfrage bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie oft wurde im Jahr 2024 und 2025 die Zeit zwischen Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem um mehr als 1, 2, 3, 4 oder 5 Minuten überschritten?
  1. Wann und von wem haben die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle welche Anweisungen zur Begrenzung des Zeitraumes zwischen Anrufannahme und Alarmierung (Dispositionszeit bei Notrufen) erhalten.

Wir bitten Sie, uns eine Kopie dieser Anweisungen einschl. deren Änderungen seit 2020 zuzusenden.

  1. Seit wann ist Ihnen bekannt, dass diese Dispositionszeit durchschnittlich bei ca. 2,5 satt grundsätzlich unter 1,5 Minuten liegt?
  1. Aus welchen Gründen ist dieser Missstand nicht beseitigt worden und welche Maßnahmen sollen zu dessen Beseitigung mit welchem Ziel (zeitliche Begrenzung) bis wann getroffen werden?
  1. Seit wann wird oder ab wann soll bei eingehenden Notrufen auch die Zeit erfasst und dokumentiert werden, die zwischen der Anrufsignalisierung in der Leitstelle („klingeln“) und der „Annahme des Anrufs“ durch die Disponenten der Rettungsleistelle liegt?

Welche Erfahrungswerte liegen über diese Zeiten vor?

  1. Wir erlauben uns den Hinweis, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum die durchschnittliche Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Auslösung der Alarmierung nur ermitteln können, wenn Sie die Zahl aller Fälle und die Zeiten (einschl. der kürzesten und längsten) für alle Fälle berücksichtigen. Der Durchschnittswert kann nur eine Zahl sein, aber nicht – wie Sie sagen – zwischen 2:23 und 2:39 liegen.

Begründung:

Die durchschnittliche Dauer der sog. Dispositionszeit ist neben der sog. Hilfsfrist/Eintreffzeit von entscheidender Bedeutung bei der Beantwortung der Frage, ob eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes überhaupt sichergestellt bzw. der Sicherstellungsauftrag des § 2 Abs. 1 Satz 1 NRettDG erfüllt wird.

In Niedersachen wird die Hilfsfrist nicht gesetzlich, sondern lediglich durch Ministerverordnung geregelt. Der Gesetzgeber hatte 1991 in der Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zu dem „Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort“ erklärt: „Nach Organisationsuntersuchungen wurde eine Frist von zehn Minuten für 95 % aller Einsätze als zweckdienlich ermittelt.“

Stattdessen gelten nach der Verordnung von Frau Innenministerin Daniela Behrens (SPD) nun 15 Minuten und dies nur für den Zeitraum zwischen der Alarmierung des Rettungsmittels und dessen Eintreffen am Einsatzort. Offen bleibt, wie viele Minuten zwischen Eingang der Meldung und der Alarmierung des Rettungsmittels vergehen dürfen.

Diese Einführung der sog. Dispositionszeit untergräbt den Willen des Gesetzgebers, der 10 Minuten für den „Zeitraum vom Eingang der Meldung bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Einsatzort“ als zweckdienlich beurteilt hat.

Hinzu kommt, dass die Hilfsfrist/Eintreffzeit in Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr lang ist. Im Vergleich aller Länder reicht sie von 8 bis 15 Minuten und ist zudem uneinheitlich definiert “ (BAND-Statement zu Hilfsfrist und Prähospitalzeit vom 08.01.2025).

Eine Hilfsfrist/Eintreffzeit von 15 Minuten plus einer durchschnittlichen Dispositionszeiten von 2,5 Minuten sind nicht vertretbar. Daher ist eine weitere Aufklärung und ein sofortiges Einschreiten gegen die dafür verantwortlichen Beamten geboten.

Der VGH Mannheim hat zum Thema Hilfsfrist oder Eintreffzeit in seinem Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22 – insbesondere festgestellt, dass die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen, aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt und das eine Schutzpflichtverletzung in Betracht kommt, wenn das Schutzkonzept des Gesetzgebers im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung oder beim Gesetzesvollzug in einer Weise unterlaufen wird, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard nicht gewahrt wird.

Für den Rettungsdienst des Landkreises Hildesheim kann aufgrund der vielen Mängel (keine flächendeckende Versorgung, erhebliche Überschreitung der Hilfsfrist in weiten Teilen des Landkreises und unverhältnismäßig lange Dispositionszeiten) angenommen werden, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard deutlich unterschritten wird.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

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