Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 06.08.2025
Straßenbauprogramm, Auftragsvergabe für eine Durchlasserneuerung in der K 307 Grasdorf
Bezug:
1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste am 02.06.2025
2. Sitzung des Kreisausschusses am 16.06.2025
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
aufgrund Ihrer Vorlage 938/XIX vom 02.06.2025 hat der Kreisausschuss am 16.06.2025 beschlossen:
„Vorbehaltlich der endgültigen Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Hildesheim wird der Auftrag für die Durchlasserneuerung der K 307 in Grasdorf, mit einem Auftragsvolumen von 210.244,44 € für den Landkreis, an die Firma ….. vergeben.“
Der Ausschuss für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste soll lediglich am 08.09.2025 informiert werden.
Zum o. a. Vorgang hatten wir Sie mit Anfrage Nr. 384/XIX vom 16.06.2025 um Beantwortung verschiedener Fragen gebeten, die Sie leider – wie so oft – nur ungenügend – beantwortet haben.
Sie haben insbesondere nicht gesagt, seit wann Ihnen die Schäden an dem Durchlass bekannt sind, wann die Schäden untersucht worden sind, wann Sie welche Kreistagsgremien über die Schäden wie informiert und wann Sie nachvollziehbar in welcher Höhe Haushaltsmittel für die Schadensbeseitigung eingeplant haben, die durch welchen Kreistagsbeschluss in den Haushalt aufgenommen worden sind. Weiterhin ist nach wie vor offen, aus welchen Gründen die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen nicht früher ausgeschrieben worden sind.
In der o. a. Vorlage haben Sie angegeben, dass für die Auftragserteilung eine Dringlichkeit bestehe und Haushaltmittel zur Verfügung stehen würden.
Da Ihnen die Schäden zumindest seit 2022 bekannt sind, war eine Dringlichkeit nach § 59 Abs. 3 Satz 5 NKomVG nicht gegeben und durch Ihre Erklärungen nicht begründet. Zum Begriff der Dringlichkeit verweisen wir auf die Erläuterungen von Blum in PdK Nds B-1 zu § 59 NKomVG, Rn.59:
„Ein dringender Fall liegt vor, wenn
- ohne eine sofortige Behandlung des Tagesordnungspunktes noch in der beginnenden Sitzung der Kommune oder ohne eigenes Verschulden Dritten ein irreversibler materieller Schaden (von einigem Gewicht; dabei hat der Aufwand für eine Sondersitzung außer Betracht zu bleiben, siehe Schmitz, VR 1990 S. 266, 267) zugefügt wird (ebenso VG Oldenburg, B. vom 23.8.2002 – 2 B 2983/02 –, NdsVBl. 2003 S. 166, und B. vom 19.6.2002 – 2 B 2984/02 –, R&R Nr. 10/2003; ähnlich bereits OVG Lüneburg, U. vom 17.12.1998 – 1 K 1103/98 –, NVwZ 1999 S. 1001: Dringlich sei ein Fall, dessen Behandlung so kurzfristig notwendig geworden sei, dass sie nicht mehr unter Abkürzung der Ladungsfrist auf die Tagesordnung gesetzt werden könne. Die Angelegenheit dürfe nicht bis zur nächsten Sitzung der Vertretung aufgeschoben werden können, ohne dass Nachteile entstehen, die nicht wieder beseitigt werden können), oder durch den Aufschub Rechte von Mitgliedern der Vertretung oder anderer Organe der Kommune verkürzt werden und diese drohende Rechtsverkürzung schwerer wiegt als die Einschränkung des Vorbereitungsrechts der Vertretung (ebenso VG Oldenburg, B. vom 23.8.2002 – 2 B 2983/02 –, NdsVBl. 2003 S. 166), …“
Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Hat das Rechnungsprüfungsamt den Vorgang geprüft? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
- Ist der Auftrag erteilt worden? Wenn ja, wann?
- Wann sind von Ihnen aufgrund welcher Erkenntnisse in welcher Höhe Haushaltsmittel für die o. a. Durchlasserneuerung in den Haushaltsplan (nachvollziehbar und wo dokumentiert) eingeplant und wann vom Kreistag in welcher Höhe für welchen Haushalt beschlossen worden.
- Welche Haushaltsmittel sind für welche einzelnen Jahre seit 2020 für welche einzelnen Straßenbaumaßnahmen an welchen Straßen a) beschlossen und b) wann eingesetzt worden.
Mit freundlichem Gruß
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
