Vermeidung von Obdachlosigkeit

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.10.2023 

Vermeidung von Obdachlosigkeit
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wer ist nach welcher gesetzlichen Regelung a) als Gemeinde, b) als Landkreis oder c) sonstiger Stelle zur Schaffung von zusätzlichen Wohnungen verpflichtet?
  2. Wer ist nach welchen gesetzlichen Regelungen verpflichtet, obdachlosen Menschen, die in eine Notunterkunft eingewiesen sind, eine Wohnung zu verschaffen?
  3. In welchen Gemeinden gibt es wie viele Sozialhilfewohnungen? Welche Maßnahmen sind für die Schaffung von zusätzlichen Sozialhilfewohnungen geplant: von a) welcher Gemeinde, b) dem Landkreis direkt oder über die KWG oder c) welchen sonstigen Stellen?
  4. Welche Fördermittel des Bundes, des Landes, des Landkreises und welcher Gemeinden des Landkreises stehen derzeit für die dauerhafte oder temporäre Schaffung von Sozialhilfewohnungen zur Verfügung oder sind dafür für wann geplant?
  5. Wie viele Obdachlose gibt es nach Einschätzung der Verwaltung in welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim?
  6. Wie viele Fälle gibt es derzeit im Landkreis Hildesheim, in denen a) Familien mit Kindern oder Heranwachsenden, b) erwachsene Einzelpersonen und c) minderjährige Einzelpersonen ihre Wohnung verloren haben und obdachlos geworden sind, weil sie keine neue Wohnung gefunden haben? Welche Gründe waren a) für den Eintritt der Obdachlosigkeit und b) dafür verantwortlich, dass keine Wohnung zur Verfügung gestellt werden konnte?
  7. Welche Stellen oder Ansprechpartner gibt es derzeit oder sollen für das Gebiet des Landkreises eingerichtet werden, die jederzeit (auch während dienstfreier Zeiten und an Wochenenden) ansprechbar und in der Lage sind, die Gefahr einer drohenden Obdachlosigkeit abzuwehren und eine Unterkunft für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln?

Begründung:

Die zunehmende Obdachlosigkeit in den Gemeinden und Städten unseres Landes ist eine erhebliche Bedrohung für den sozialen Frieden in unserer Gesellschaft. Daher sind rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Daher ist die Lage der Obdachlosigkeit im Landkreis Hildesheim unter Beteiligung der Gemeinden und aller Stellen, die dazu einen Beitrag leisten können, zu erfassen und regelmäßig fortzuschreiben. Ferner sind in Abstimmung mit den Gemeinden die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit zeitgerecht zu planen. Dazu zählen insbesondere die zeitnahe Schaffung und Bereitstellung von zusätzlichem Wohnraum sowie jederzeit verfügbare temporäre Unterkunftsmöglichkeiten.

Die Bekämpfung der Obdachlosigkeit muss aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden und der Koordinierungs- und Fördermöglichkeiten des Landkreises als eine gemeinsame Aufgabe von Landkreis und Gemeinen betrachtet werden.

Das OVG Greifswald hat mit Beschluss vom 21. 7. 2009 – 3 M 92/09 erklärt:

„Wer zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Notunterkunft eingewiesen ist, hat daher keinen Rechtsanspruch darauf, in dieser Unterkunft zu bleiben. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorrübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Der … geschaffene Zustand darf aber weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung … (VGH Mannheim, NJW 1993, 1027)…Aus den zuvor genannten Gründen bestehet die Verpflichtung, Obdachlosen, die sich in einer Notunterkunft befinden, möglichst schnell eine den sozialrechtlichen Mindestanforderungen genügende Wohnung zu beschaffen (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20).

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

162 – Antwort

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