Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 13.12.2023

Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir hatten Sie mit Schreiben vom 07.11.2023 u. a. gefragt:

„3. Wie viele a) Schülerinnen und Schüler sowie b) Auszubildende im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 erhalten derzeit für welchen Zeitraum welchen Zuschuss für ihr Deutschlandticket?“

Diese Frage haben Sie am 30.11.2023 wie folgt beantwortet:

„Für das Schuljahr 2023/24 wurden Stand 29.11.2023 bisher insgesamt 1.712 Anträge auf Bezuschussung zum Abonnement des Deutschlandtickets gestellt. 523 dieser Antragsteller haben ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim und sind somit der Preisstufe Hl im ROSA-Tarifverbund zuzuordnen. Die Bezuschussung beträgt 19,60 Euro monatlich und entspricht 40 % der Abonnementkosten. Die Bewilligung gilt für das laufende Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Es wird im Rahmen der Antragsbearbeitung keine Statistik darüber geführt, ob der*die Antragsteller*in Auszubildende*r oder Schüler*in ist.“

 Es ist davon auszugehen, dass nicht alle in Hildesheim wohnenden Schülerinnen und Schüler der Oberstufen und Auszubildende jeden Monat ein Deutschlandticket benötigen oder tatsächlich für 49 € erwerben, wenn sie einen Zuschuss von 19,60 € erhalten. Daher ist zu klären, für welchen Zeitraum die o. a. 523 Antragsteller derzeit einen Zuschuss für ein Deutschlandticket erhalten oder bisher erhalten haben. Dies ist von erheblicher Bedeutung, wie folgender Vergleich verdeutlicht: 523 mal 12 Monate mal 19,60 € ergeben 123.009 Euro; 523 mal 1 Monat mal 19,60 € ergeben lediglich 10.250 Euro.

Daher bitten wir Sie um Beantwortung der Frage: Wie viele der o. a. 523 Antragsteller haben bisher seit wann für wie viele Monate einen Zuschuss von 19,60 Euro a) beantragt und b) erhalten? Wie oft wird nach derzeitigem Kenntnistand für die o. a. Antragsteller ab wann bis Ende 2023 der monatliche Zuschuss von 19,60 € auszuzahlen sein?

Wir hatten Sie mit o.a. Schreiben auch gefragt:

„4. Haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr, wenn sie im Besitz eines Deutschlandtickets sind? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

  1. Trifft es zu, dass Unternehmen des Freistellungsverkehrs eine Mitnahme von Schülerinnen und Schülern ablehnen, sofern sie kein Ticket vom Anbieter des Freistellungsverkehrs erwerben? Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies wann der Fall?“

Auf diese Fragen haben Sie am 30.11.2023 wie folgt geantwortet:

„Zum Geltungsbereich des Deutschlandtickets gehören gemäß Ziffer 2 Absatz 1 seiner Tarifbestimmungen die Beförderungen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie der Linienverkehr mit

Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 44 PBefG. Linienverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gem. § 2 Abs. 4 PBefG allgemein zugänglich sind. Dazu gehört auch der freigestellte Schülerverkehr. Die vom Landkreis Hildesheim mit dem freigestellten Schülerverkehr beauftragten Unternehmen wurden mit einem Schreiben Anfang Mai über diese Rechtslage informiert“

„Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob seitens der mit dem freigestellten Schülerverkehr beauftragten Unternehmen die Mitfahrt von Schüler*innen verweigert wurde, die nicht über einen Berechtigungsausweis für den Freistellungsverkehr verfügen. Die Mitnahmepflicht dieser Unternehmen für Dritte und somit auch für Personen mit einem Deutschlandticket wird begrenzt durch die Kapazitäten, die für die Beförderung der für den Freistellungsverkehr anspruchsberechtigten Schüler*innen benötigt werden. Bei einer diesbezüglichen Vollauslastung ist eine Mitnahme Dritter nicht möglich.“

Zur Klarstellung bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

a) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung haben Schülerinnen und Schüler, die im Besitz eines Deutschlandtickets sind,

  • einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr,
  • gegenüber Unternehmen des von Ihnen bestellten Freistellungsverkehrs einen Anspruch auf Schülerbeförderung,
  • dann keinen Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. auf Mitnahme in den von Ihnen bestellten Schulbussen im Freistellungsverkehr, wenn die Schülerbeförderung wegen „Vollauslastung“ des Schulbusses nicht möglich ist?

b) In welchen Fällen ist eine Vollauslastung gegeben?

c) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung wird der Anspruch auf Schülerbeförderung von wem und in welcher Form erfüllt, wenn Schülerinnen und Schülern, die im Besitz eines Deutschlandtickets sind, die Mitnahme im Schulbus des Freistellungsverkehrs wegen Vollauslastung versagt wird?

d) Wann und mit welchem Ergebnis haben Sie bei welchen der von Ihnen beauftragten Unternehmen des Freistellungsverkehrs nachgefragt, ob sie die Mitfahrt von Schülern verweigert oder eine Verweigerung der Mitnahme für Fälle der Vollauslastung angekündigt haben?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Ramon Herbst

Sprecher für Schule und Kultur

181Antwort der Verwaltung

 

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.