Überwachung von Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) und in Heimen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.06.2025


Überwachung von in § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) und in Heimen im Sinne des § 2 NuWG

 Anfrage gem. § 56 NKomVG


Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen für die Jahre 2022, 2023 und 2024:

  1. Welche konkreten Einrichtungen und Unternehmen (ohne Krankenhäuser) nach dem IfSG und welche Heime nach dem NuWG hatten Sie zu überwachen?
  1. Wann und in welcher Form haben Sie welche dieser Einrichtungen und Unternehmen nach welcher Vorschrift überwacht und dabei Verstöße gegen welche Vorschriften festgestellt?
  1. Wann haben Sie wo erheblichen Mängel festgestellt und wann dazu jeweils aufgrund welcher Vorschriften sowie in welcher Form welche Anordnungen zur Durchführung
    a) baulich-technischer oder
    b) administrativ-organisatorischer Maßnahmen getroffen?
  1. Wann wurden welche der von Ihnen jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
  1. Wann haben Sie welche erheblichen Mängel und Ihre dazu jeweils
    a) geplanten und
    b) getroffenen Anordnungen zur Mängelbeseitigung
    c) dem Landesgesundheitsamt und
    d) dem Sozialminister berichtet? Was wurde von dort unternommen?
  1. Welche der erheblichen Mängel haben gegen welche Bestimmung verstoßen und sind nach welcher Bestimmung mit welcher Sanktion bedroht?
    Wann haben Sie welche Verstöße wie sanktioniert?
  1. In welchen Fällen haben Sie a) den Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit oder b) den Kreisausschuss über erhebliche Mängel und die von Ihnen dazu getroffenen Maßnahmen nach dem IfSG oder NuWG c) informiert oder d) nicht informiert?
  1. Welche Befreiungen nach § 16 NuWG haben Sie für welchen Zeitraum erteilt?

Begründung:

Werden in den genannten Bereichen schwere Mängel festgestellt, sind die dazu erforderlichen Untersuchungen und Anordnungen zumindest dann keine Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn die Mängel zu einem Personenschaden geführt oder die Gesundheit von Menschen bedroht haben.

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt und somit der Gesundheitsausschuss und der Kreisausschuss unverzüglich zu informieren sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zur Mängelbeseitigung nicht sofort ausführbare baulich-technische Maßnahmen erforderlich sind. Auch die von der Heimaufsicht zu treffenden Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel oder Befreiungen nach § 16 NuWG sind grundsätzlich keine Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

367 – Zwischennachricht

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