Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 28.07.2025
Erfassung und Auswertung der Einsatzdaten des Rettungsdienstes
Anlage: Auszug (3 Blatt) aus dem statistischen Monatsbericht über die Eintreffzeiten Juni 2025
Anfrage gem. § 56 NKomVG und Anforderung von Unterlagen
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in § 4 der vierten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim von 2010 (Entwurf) ist bestimmt:
„§ 4 Gemeinsamer Bedarfsplan / Rettungsdienstbereich
Für die Rettungsdienstbereiche der Stadt und des Landkreises Hildesheim wird ein gemeinsamer Bedarfsplan gemäß § 4 Abs. 6 NRettDG erstellt.
(2) Der Bedarfsplan ist regelmäßig fortzuschreiben und Grundlage für die Sicherstellung des Rettungsdienstes im gesamten Stadt- und Kreisgebiet, für die Verhandlungen mit den Kostenträgern sowie die Prüfung der Beeinträchtigung des Rettungsdienstes bei der Erteilung von Genehmigungen gemäß § 19 ff NRettDG.
(3) Die für die Auswertung erforderlichen Daten werden jeweils sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals von der Stadt Hildesheim aufbereitet und dem Landkreis zur Verfügung gestellt. Fehlentwicklungen in der Bedarfsplanung aufgrund nicht gelieferter Daten bzw. gelieferter Daten, die nicht den von Stadt und Landkreis gemeinsam definierten Anforderungen (vgl. Anlage 3) entsprechen, hat die Stadt zu verantworten.“
Und in der Anlage 3 der o.a. Vereinbarung werden die „erforderlichen Daten“ wie folgt definiert:
„Ergänzend zu § 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung wird hiermit folgendes festgelegt:
- Vor Übermittlung der Einsatzdaten werden diese von der Berufsfeuerwehr auf Plausibilität geprüft und um Dubletten und sonstige Unstimmigkeiten bereinigt. Die Bereinigung der Einsatzdaten ist zu dokumentieren und dem Landkreis mitzuteilen.
- Die Daten werden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung als Access-Datei wie folgt zur Verfügung gestellt:
Muster Einsatzdaten, Einsatzart R, K, H und F
EINSATZNUMMER (fortlaufend)
Rettungsmittel (EM)
Rufname
Wachenkennung (STANDORT_WACHE)
Rettungsmitteltyp TYP_IM EINSATZ
Einsatzkennung (EINSATZART, STICHWORTMЕМО)
Einsatzort (EO_ORT, EO_ORTSTEIL, EO_STRASSE, EO_OBJEKТ, EO_OBJEKTNAME)
Zielort (Z1_ORT, Z1_ORTSTEIL, Z1_STRASSE, Z1_HAUSNUMMER, Z1_OBJEKT, Z1_OBJEKTNAME)
Eingang der Meldung (Meldungseingang, Eröffnung)
Zusätzliche Angaben (erste Einsatzzeit (KTV), tatsächliche Einsatzzeit (KTV))
KTV
Alarmierungszeitpunkt (DZUTEILUNG, DALARM)
Ausrückzeitpunkt (DEINSATZANFANG)
Angaben zum Einsatzort (DEINSATZAN, DEINSATZAB)
Angaben zum Zielort (DZIELORTAN, DZIELORTAB)
Einrücken Standort (DENDE)
Einsatzdauer (Format hh:mm:ss)
Angaben Zuteilung (Stunde, Wochentag, Tag, Monat, Quartal, Jahr)
G KM
Sondersignal (ja, nein)
FEHLEINSATZ (ja, nein)
NUMMER Wenn belegt
TARIF (RTW, KTW, NEF)
Rüstzeiten (Format hh:mm:ss)
WData_server\vol1\DATEN\Dez2 KIEHNEWorddat\RETTUNGS\STADTWierte Vereinbarung unterschriftsreif DOC.“
https://ratsinfoservice.de/ris/hildesheimlk/file/getfile/18863
Aus den o. a. Daten bzw. der Access-Datei ergibt sich, dass u. a. auch die tatsächlichen Eintreffzeiten zu erfassen und zu dokumentieren sind.
Im Gegensatz zu der o.a. Vereinbarung haben Sie auf Anfragen der CDU-Kreistagsfraktion vom 03.07.2024 – Anfrage 239/XIX – und 05.09.2024 – Anfrage 262/XIX – („Wie oft und um wie viele Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten?“) am 23.09.2024 geantwortet: „Demnach stellt sich im Rahmen der Sicherstellung dieser Hilfsfristen nicht die Frage, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde, sondern nur, wie oft bzw. um wieviel Prozent der Fälle. Die Auswertungen werden mithilfe einer Software durchgeführt. Diese ermöglicht es allerdings nicht zu ermitteln, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde. Daher liegen die Zahlen für eine Beantwortung Ihrer Frage hinsichtlich der Minuten weder vor, noch ist eine dahingehende Auswertung/Ermittlung technisch möglich.“
Auf die erneute Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 07.01.2025 – Anfrage 296/XIX – („Wie oft und um wie viel Minuten wurde die Eintreffzeit nach § 2 BedarfVO-RettD überschritten? Welche Gründe waren dafür verantwortlich?“) antworteten Sie am 13.03.2025 bzw. 23.09.2024 zu Anfrage 262/XIX u.a.: „Die Auswertungen werden mithilfe einer Software durchgeführt. Diese ermöglicht es allerdings nicht, zu ermitteln, um wie viele Minuten die Eintreffzeit überschritten wurde. Daher liegen die Zahlen für eine Beantwortung Ihrer Frage hinsichtlich der Minuten weder vor, noch ist eine dahingehende Auswertung/ErmittIung technisch möglich. Aktuell ist die Schaffung dieser Möglichkeit auch nicht vorgesehen, da es für den Sicherstellungsauftrag in dieser Form nicht notwendig ist.“
Hierzu ist anzumerken, dass nicht Sie, sondern der Kreistag darüber zu entscheiden hat, welche Daten bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen und folglich zu erheben sind. Im Übrigen hätten Sie wissen müssen, dass das OVG Lüneburg mit Urteil vom 07.12.2005 – 11 LC 91/04 – ausdrücklich bestätigt hat, dass auch die tatsächlichen Eintreffzeiten von entscheidender Bedeutung bei der Bedarfszumessung sind.
Mit Schreiben vom 25.04.2025 – Anfrage Nr. 332/XlX – hatten wir Sie hinsichtlich der Notfalleinsätze für das Jahr 2023 und 2024 um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
„1. Wie viele Notfalleinsätze gab es in welchem Rettungsdienstbezirk des Landkreises? Bei wie vielen dieser Einsätze wurde die Eintreffzeit in welchem Rettungsdienstbezirk a) vom Rettungswagen und b) Notarztwagen überschritten?
Bei wie vielen dieser Einsätze wurde die Eintreffzeit in welchem Rettungsdienstbezirk überschritten:
1.1 um bis zu 5 Minuten,
1.2 um bis zu 10 Minuten,
1.3 um bis zu 15 Minuten,
1.4 um mehr als 15 Minuten?
Um wie viele Minuten wurde die Eintreffzeit von 15 Minuten maximal vom Rettungswagen und Notarztwagen überschritten?“
Diese Fragen haben Sie bisher nicht beantwortet.
Aus den zuvor genannten Gründen bitten wir Sie, uns alle Vereinbarungen über die Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes zwischen dem Landkreis Hildesheim und Stadt Hildesheim einschließlich Anlagen (Kopie der Originale) und die Beschlüsse zum Abschluss der jeweiligen Vereinbarungen zuzusenden.
Bei der Akteneinsicht haben wir Dokumente (Auszug siehe Anlage) über Eintreffzeiten einsehen können. Wir bitten Sie, trotz Ihres Schreibens vom 03.12.2024, uns dementsprechende Dokumente (in Kopie) und Monats-, Wochen- oder Jahresberichte, die vom Landkreis, der gemeinsamen Rettungsleitstelle, der Stadt Hildesheim oder dem Institut für Notfallmedizin erstellt worden sind und Auskunft über die Einsatzdaten der Notfalleinsätze des Rettungsdienstes (insbesondere die Eintreffzeiten) geben, für die Jahre 2008, 2023 und 2024 zuzusenden. Zudem teilen Sie uns bitte mit, wer und wann darüber entschieden hat, dass auf die Anfertigung und Anfertigung der Quartalsberichte verzichtet wird.
Wir bitten Sie ferner, uns die Auswertungen nach § 4 Abs. 3 der o.a. Vereinbarung für die vergangenen 5 Jahre zur Verfügung zu stellen.
In Ihrer Teilantwort vom 03.07.2025 auf unsere Anfrage Nr. 332/XlX vom 25.04.2025 haben Sie uns mitgeteilt, zukünftig sei „angedacht, von den Leistungserbringenden eine Auskunft vorlegen zu lassen, wann und aus welchen Gründen die Eintreffzeit überschritten wurde, sodass einzelfallbezogen eine Aufarbeitung erfolgen kann.“
Bitte teilen Sie uns mit, wann und mit welchen Ergebnissen Sie dies mit der Stadt Hildesheim besprochen haben und bis wann diese Forderung umgesetzt werden soll? Seit wann und aufgrund welcher Entscheidung wurden die Gründe für die Überschreitung der Eintreffzeiten nicht mehr ermittelt und ausgewertet? Wann und in welcher Form ist dies mit Ihnen abgestimmt worden?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher und Bevölkerungsschutz
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
2025_07_28_Anfrage Erfassung_Auswertungen der Einsatzdaten_Anlage