Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 12.03.2026
Rettungsdienst – Unverantwortlich lange Dispositionszeit bei der Notfallrettung (Zeit zwischen Eingang der Notfallmeldung und der Alarmierung eines Rettungswagens)
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Bezug:
1. Unsere Anfrage Nr. 396/XIX vom 15.07.2025
2. Ihre Antwort vom 11.08.2025
3. Unsere Anfrage 462/XIX vom 08.01.2026
4. Ihre Antwort vom 03.03.2026
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, unsere Anfrage Nr. 462/XIX vom 08.01.2026 vollständig zu beantworten, denn mit Ihrer Antwort vom 03.03.2026 ist dies nicht erfolgt.
Zudem bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
In wie vielen Fällen betrug a) im Jahr 2024 und b) im Jahr 2025 die Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes in der Rettungsleitstelle und der Alarmierung eines RTW
c) weniger als 60 Sekunden
d) zwischen 60 und 120 Sekunden
e) zwischen 120 und 180 Sekunden
f) zwischen 180 und 240 Sekunden
g) zwischen 240 und 300 Sekunden
h) mehr als 300 Sekunden?
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie und andere Beamte der Stadt und des Landkreises Hildesheim in keiner Weise zuständig oder befugt sind, die in Ihren o.a. Antworten angegebene Dispositionszeit von durchschnittlich ca. 2,5 Minuten hinzunehmen oder durch Anordnungen ganz oder teilweise zu verursachen. Dadurch wird augenscheinlich der Wille des Gesetzgebers und die sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebende Verpflichtung des Staates unterlaufen, ein den Mindestanforderungen genügendes Rettungsdienstsystem zur Verfügung zu stellen. Eine solche Dispositionszeit hinzunehmen, ist durch keine Regelung oder Verwaltungspraxis gerechtfertigt.
Bei der Notfallrettung ist die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des RTW (DIN EN 1789 Typ C, Rettungswagen) für das Überleben des Patienten entscheidend. Die gesetzlichen Regelungen für die Eintreffzeit zwischen Alarmierung des RTW und dem Eintreffen am Ereignisort verlieren weitgehend an Bedeutung, wenn es den Beamten in den Rettungsleitstellen überlassen bleibt, wie viel Zeit sie sich für die Disposition darüber nehmen, ob und welches Rettungsmittel sie einsetzen. So lange es dafür keine landesrechtlichen Vorgaben gibt, ist dies durch den Rettungsdienstbedarfsplan oder eine entsprechende Dienstanweisung zu regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz
