Konsequenzen aus dem Ausfall von 2 Sitzungen von Fachausschüssen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.03.2026

Konsequenzen aus dem Ausfall von 2 Sitzungen von Fachausschüssen
Ihre Antwort vom 06.03.2026 zur Anfrage Nr. 487/XIX

Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreisausschusses aufzunehmen.

Begründung:

Ihre Antwort vom 06.03.2026 auf die Anfrage Nr. 487/XIX vom 23.02.2026 ist ungenügend und irreführend, auch weil Sie den für die jeweilige Frage relevanten Sachverhalt völlig ignorieren.

  1. Zur nichtöffentlichen gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz und des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit am 15.01.2026:In Ihrem Schreiben vom 06.03.2026 haben Sie unzutreffend, widersprüchlich und irreführend auf die o.a. Anfrage behauptet, Sie hätten zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen.
    Zudem haben Sie völlig irrig und unbegründet behauptet, der Abbruch der Sitzung durch die Vorsitzende hätte nicht den maßgeblichen Vorschriften entsprochen.
    Ihren Behauptungen ist aus folgenden Gründen zu widersprechen:

    1.1 Der Kreisausschuss sollte und hat am 19.01.2026 gem. Ihrem Beschlussvorschlag vom 06.01.2026 die Beauftragung von Unternehmen mit Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim für die Zeit ab Mitte 2027 mit einem Auftragsvolumen von über 100.000.000 Euro beschlossen.
    Grundlage für die Beauftragung war und ist der nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion rechtswidrige, aber vom Kreistag am 26.06.2025 beschlossene Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab Mitte 2027.

    Da Sie gem. § 85 Abs. 1 S. 2 NKomVG im Rahmen der Vorbereitung der Beschlüsse des Kreisausschusses die Ausschüsse beteiligen sollen, hatten Sie Ihren o.a. Beschlussvorschlag in die Tagesordnung der o.a. Ausschusssitzung vom 15.01.2026 aufgenommen.

    Für die Beratung Ihres Beschlussvorschlages haben Sie den Abgeordneten jedoch entgegen Ihrer Vorbereitungspflicht nach § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NKomVG und § 2 der Geschäftsordnung nicht die für eine sachverständige Entscheidung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt und Ihre Beratungsunterlagen zumindest nicht allen Abgeordneten zeitgerecht zur Verfügung gestellt.

    Dies wurde nach den Vorgaben des Gesetzes gerügt und im Sinne des § 65 Abs. 1 NKomVG ausdrücklich zu Beginn der Sitzung als nicht ordnungsgemäße Landung beanstandet.

    1.2 § 63 NKomVG regelt: „(1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.“

    Und § 65 NKomVG bestimmt: „(1) Die Vertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind
    und
    keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Vertretung rügt.
    Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung fest, ob die Vertretung beschlussfähig ist.“

    Dies gilt auch für die Ausschüsse (§ 72 Abs. 3 S. 5 NKomVG).

    1.3 Ob ordnungsgemäß eingeladen wurde, haben also nicht Sie, sondern die oder der dazu berufene und legitimierte jeweilige Vorsitzende des Ausschusses oder Kreistages durch Organisationsakt festzustellen (siehe auch § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung).
    Vor der Feststellung der ordnungsgemäßen Landung ist u.a. zu ermitteln, ob gegen die ordnungsgemäße Ladung Bedenken angemeldet werden.
    Werden keine Bedenken angemeldet, gilt die Sitzung als ordnungsgemäß eingeladen, anderenfalls hat die oder der Vorsitzende nach Ermittlung und Beurteilung der angemeldeten Bedenken zu entscheiden, ob ordnungsgemäß geladen wurde.
    Aufgrund der gegen die ordnungsgemäße Landung vorgetragenen Beanstandungen hat die Ausschussvorsitzende in der o.a. Ausschusssitzung zutreffend festgestellt, dass zu der Sitzung nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde.

    Als eine maßgebliche Vorschrift für den „Abbruch“ (wie Sie umgangssprachlich schreiben) einer Sitzung kommt neben § 63 NKomVG allenfalls § 15 Abs. 3 der Geschäftsordnung in Betracht.

    Wird die ordnungsgemäße Ladung nicht festgestellt, wird die Sitzung jedoch nicht abgebrochen, sondern geschlossen.

    1.4 Völlig irrig ist daher auch die Auffassung der Mehrheitsgruppe von SPD/Grüne, sie könnten mit ihrer Mehrheit darüber entscheiden, ob ordnungsgemäß eingeladen sei bzw. ob die den Abgeordneten zur Verfügung gestellten Unterlage überhaupt ausreichend oder zeitgerecht versandt oder vor der Sitzung vorgelegt worden sind. Wäre dies der Fall, könnte die Mehrheit darüber entscheiden, welche Informationen den Abgeordneten der Opposition zur Verfügung gestellt werden. Dies ist mit unserem demokratischen System nicht vereinbar.

    Hierzu erlauben wir uns nochmals folgende Hinweise:
    „Dem Abgeordneten erwachse „aus seinem Status ein Recht darauf, dass ihm diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung ermöglichen“ (VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2013 – 1 A 225/12).
    Und das VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 02.04.2004 – 2 B 1229/04 – verdeutlicht:
    Um eine verantwortungsvolle und dem Auftrag entsprechende sachgerechte Behandlung der auf der Tagesordnung stehenden Themen durch die Gemeindevertreter zu ermöglichen, muss ihnen der Weg zu einer vorherigen inhaltlichen Befassung mit den Angelegenheiten eröffnet werden, was eine vorherige Information durch die Verwaltung voraussetzt. Denn nur so kann sich das Ratsmitglied vor einer Beschlussfassung über die einzelnen Beratungsgegenstände hinreichend kundig machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.Mai 1998 – 2 M 66/98 -, DÖV 1998, 1014 f.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 29. März 2000 – 8 TZ 815/00 -, NVwZ 2001, 345 f.). Die Verpflichtung der Ratsmitglieder, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Gesetze zu erfüllen (§ 42 Satz 1 NGO), setzt das Vorhandensein dieses Wissens voraus.“

  1. Zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz am 18.02.2026:2.1 Die CDU-Kreistagsfraktion hatte am 15.01.2026 zum Thema „Förderung der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst Hildesheim e.V.“ beantragt: „Sehr geehrter Herr Landrat Lynack, wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienst, des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz, des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit sowie in die sich anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

    Begründung:
    Unser Antrag 1045/XIX vom 11.12.2025, der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst e. V. für das Jahr 2026 einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro zu gewähren, wurde ohne jegliche Begründung in der Sitzung des Kreistages am 11.12.2025 abgelehnt. Dieses ist nicht nachvollziehbar. Daher ist über diese Angelegenheit erneut zu beraten und zu entscheiden.“

    2.2 Entsprechend diesem Antrag hatten Sie den Beratungspunkt als Tagesordnungspunkt 12 in die o.a. Sitzung aufgenommen.

    2.3 Aufgrund dieses Tagesordnungspunktes hat die Mehrheitsgruppe von SPD/Grüne am 18.02.2026 die gesamte Tagesordnung mit der rechtswidrigen Behauptung abgelehnt, der Beratungspunkt sei nicht zulässig, weil § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung bestimme:„Anträge auf Aufhebung von Beschlüssen früherer Sitzungen dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen oder in der Sitzung gestellt werden, wenn der Kreisausschuss einen entsprechenden Beschluss empfiehlt oder die Beschlussfassung des Kreistages mehr als 6 Monate zurückliegt. Dies gilt nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich verändert hat.“

    Dieses Verhalten der Mehrheitsgruppe ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Organtreue, zumal der Umstand, dass überhaupt kein Antrag auf Aufhebung von Beschlüssen gestellt wurde und der Hinweis (auch der Verwaltung), dass diese Regelung nicht für Ausschüsse gilt (§ 22 der Geschäftsordnung), von der Mehrheitsgruppe schlicht ignoriert wurden.

    2.4 Eine Verständigung konnte nicht erzielt werden, weil von der Mehrheitsgruppe SPD/Grüne der CDU völlig unbegründet rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wurde. Der Hinweis von Seiten der CDU-Fraktion, die Gruppe solle sich nur gegen den Tagesordnungspunkt 12 wenden, wurde ebenfalls ignoriert.

    2.5 Da die Vorsitzende nicht berechtigt und folglich auch nicht bereit war, den o.a. Beratungspunkt von der Tagesordnung zu nehmen, lehnten die Mitglieder der Gruppe SPD/Grüne die Tagesordnung ab mit der Folge, dass die Vorsitzende feststellen musste, dass ohne Tagesordnung keine Sitzung stattfinden könne.

    Damit hat die Vorsitzende sachgerecht und nach der geübten Verwaltungspraxis verfahren. Ihre gegenteilige Behauptung ist falsch und unbegründet.

    2.6 Falsch und irreführend ist auch Ihre Behauptung, „Im Übrigen gilt die Regelung aus
    7 Abs. 4 der Geschäftsordnung, dass über inhaltsgleiche Angelegenheiten innerhalb von 6 Monaten nicht erneut beraten werden darf, nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 22 der Geschäftsordnung nicht für die Fachausschüsse und den Kreisausschuss“.
    Denn in § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung ist nicht von „inhaltsgleichen Angelegenheiten“ die Rede (Was soll das sein?). Dort heißt es stattdessen: „Anträge auf Aufhebung von Beschlüssen früherer Sitzungen dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen oder in der Sitzung gestellt werden, wenn der Kreisausschuss einen entsprechenden Beschluss empfiehlt oder die Beschlussfassung des Kreistages mehr als 6 Monate zurückliegt. Dies gilt nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich verändert hat.“

    Eine weitergehende Einschränkung unserer Rechte werden wir nicht widerspruchslos hinnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

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