Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 27.07.2026
Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim;
Alarm- und Ausrückeordnung für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Anlagen:
1. Alarm- und Ausrückeordnung für den Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim (AAO)
2. Ihr Schreiben an „Sehr geehrte Herren“ zur Erläuterung der o.a. AAO
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
in den letzten Tagen haben uns viele Beschwerden und Fragen von Beschäftigten der Rettungsdienste erreicht: insbesondere zu
– der vom Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim, Oberbürgermeister Ingo Meyer, als Dienstanweisung erlassenen AAO,
– den Erläuterungen der AAO in dem von Ihnen verfasstes Schreiben an „Sehr geehrte Herren“, das uns ohne Datum und Adressfeld zugegangen ist
– den sonstigen seit dem 01.07.2026 geltenden Vorgaben für den Rettungsdienst.
Zur Klärung der Sachlage und zur Beratung über das weitere Vorgehen bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Wann und an welche „Sehr geehrte Herren“ ist Ihr o. a. Schreiben adressiert und abgesandt worden? Wann und wie haben Sie es mit dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim abgestimmt?
- In Ihrem o. a. Schreiben heißt es:
„… aus gegebenem Anlass möchte ich Ihnen die Regelung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) zur Kompensation von Einsatzmitteln bei Notfalltransporten näher erläutern und Sie bitten, diese Information an Ihre Mitarbeitenden weiterzugeben.“
Fragen: Aus welchem „gegebenen Anlass“ haben Sie die vom Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim erlassenen AAO gegenüber wem erläutert?
Aus welchen Gründen waren oder sind Ihre Erläuterungen erforderlich?
- In dem o. a. Schreiben heißt es:
„Notfalltransporte werden in Niedersachsen grundsätzlich mit einem Notfallkrankenwagen (NKTW) durchgeführt. Unsere Auswertungen der Strukturierten Notrufabfrage sowie die gemeinsame fachliche Bewertung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zeigen jedoch, dass bei diesen Einsätzen überwiegend der zügige Transport in ein Krankenhaus und weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund steht.
Ist kein NKTW verfügbar, wird daher regelmäßig ein Krankentransportwagen (KTW) zur Kompensation eingesetzt. So können Rettungswagen weiterhin für lebensbedrohliche und hochkritische Notfälle verfügbar gehalten und die vorhandenen Ressourcen bedarfsgerecht eingesetzt werden. Dieses Vorgehen entspricht auch der Entwicklung in zahlreichen anderen Bundesländern.“
Frage: In welchen (zahlreichen) Bundesländern entspricht dieses Vorgehen der Entwicklung?3.2 Welche Ihrer wann vorgenommenen „Auswertungen der Strukturierten Notrufabfrage sowie die gemeinsame fachliche Bewertung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst“ zu welchen und wann erfolgten Einsätzen zeigen für welchen Zeitraum, dass bei den von den Disponenten der Rettungsleitstelle eingesetzten NKTW überwiegend der zügige Transport in ein Krankenhaus und weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund gestanden hat?3.3 Wann steht bei einem Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRetttDG überwiegend der zügige Transport in ein Krankenhaus und weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund?
3.4 Warum können RTW weiterhin nur dann im erforderlichen Umfang verfügbar gehalten werden, wenn regelmäßig wegen nicht verfügbarer NKTW lediglich KTW eingesetzt werden, die ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt sind?
3.5 Was sind „lebensbedrohliche und hochkritische Notfälle“?
Wie unterscheiden sie sich von der Legaldefinition für die Notfallrettung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 NRettDG?3.6 Von wem sind in wie vielen Fällen nach dem Einsatz
a) eines RTW
b) eines NKTW
c) in der Zeit 01.07.2025 bis zum 01.07.2026
d) in der Zeit vom 01.07.2026 bis 25.07.2026
durch ein Sachverständigengutachten Feststellungen dazu getroffen worden, ob die sofortige Entsendung eines RTW erforderlich war (siehe BGH, Urteil vom 15.5.2025 – III ZR 417/23)?3.7 In wie vielen Fällen wurden im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 01.07.2026
a) ein RTW eingesetzt
b) ein RTW eingesetzt, obwohl kein Fall der Notfallrettung vorlag,
c) ein RTW eingesetzt, weil aus welchen Gründen kein NKTW verfügbar war?3.8 Wie viele Minuten lagen in Fällen der Notfallrettung
a) in der Zeit vom 01.01.2026 bis 01.07.2026
b) in der Zeit vom 01.07.2026 bis 25.07.2026
c) zwischen dem Eingang des Hilfeersuchens und der Alarmierung des RTW
d) zwischen der Alarmierung des RTW und dessen Eintreffen am Ereignisort
e) zwischen dem Eintreffen am Ereignisort und dem Eintreffen am Krankenhaus
f) zwischen dem Eintreffen am Krankenhaus und der Übergaben des Patienten an das Krankenhaus
g) zwischen der Übergabe des Patienten an das Krankenhaus und der erneuten Einsatzbereitschaft des RTW?
- In wie vielen Fällen sind in der Zeit vom 01.01.2026 bis 01.07.2026 als erstes Rettungsmittel NKTW eingesetzt worden? Wie viel Prozent solcher Einsätze können nach Ihrer Einschätzung durch den Einsatz von KTW ersetzt werden, die ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt sind?
- Ist gewährleistet, dass auch dann von einem Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NRettDG ausgegangen wird, wenn eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
- Was ist der Unterschied zwischen Fällen, bei denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, und Fällen, bei denen weniger eine umfangreiche notfallmedizinische Versorgung im Vordergrund steht?
- In welcher Vorschrift wird der Begriff „umfangreiche notfallmedizinische Versorgung“ verwendet?
- In dem o. a. Schreiben heißt es:
„Uns ist bewusst, dass diese Anpassung zunächst eine Veränderung der bisherigen Praxis bedeutet.“
Frage: Wie war die bisherige Praxis?
- In dem o.a. Schreiben heißt es:
„Uns ist bewusst, dass diese Anpassung zunächst eine Veränderung der bisherigen Praxis bedeutet. Gleichzeitig sind wir überzeugt, dass ein moderner und leistungsfähiger Rettungsdienst den Mut haben muss, Abläufe auf Grundlage von Daten und fachlichen Erkenntnissen weiterzuentwickeln.“
Fragen: Welche Daten und fachlichen Erkenntnissen sind gemeint und wo sind sie nachzulesen oder dokumentiert?
Welche konkreten Veränderungen der bisherigen Praxis, die ab wann und von wem vorgenommen werden sollen, sind damit von Ihnen angesprochen?
Welche konkreten Abläufe sollen auf Grundlage welcher Daten und fachlichen Erkenntnisse weiterentwickelt werden?
- Gem. einem Schreiben der Innenministerin vom 29.04.2026 würden Daten aus dem Landkreis Hildesheim für den Monat September 2025 zeigen, dass
– nur bei rund 10 % der Einsätze eine Lebensbedrohung oder akute Lebensgefahr i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG bestand,
– es sich bei etwa 50 % um „sonstige Verletzte oder Erkrankte“ (stabil, nicht lebensbedrohlich) i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG (Notfalltransport) handelte und
– es sich bei weiteren ca. 40 % um leichtere Fälle handelte, die ohne medizinische Versorgung ins Krankenhaus oder zur ambulanten Versorgung transportiert wurden.Für das Jahr 2024
– hätten über 50 % der Einsätze mit einem Notfalltransport sicher versorgt werden können und
-·nur 12 % der Einsätze hätten Notfälle betroffen, bei denen eine Lebensbedrohung möglich gewesen wäre, akute Lebensgefahr bestand oder eine Atem-Kreislaufstillstand vorlag.
Frage: Wann und von wem sind für die Hilfeersuchen aus den Jahren
a) 2024
b) 2025
mit welchen Ergebnissen und aufgrund welcher Daten Untersuchungen erfolgt
c) bei wie viel Prozent der Einsätze ein Fall der Notfallrettung nach § 2 Abs 2 Nr. 1 NRettDG bestand
d) bei wie viel Prozent der Einsätze es sich um einen Fall des Notfalltransport nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG bestand und
e) bei wie viel Prozent der Einsätze es lediglich um leichte Fälle handelte, für die der Einsatz normaler Krankentransportwagen (KTW) ausreichend waren, die ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt sind?
Auf das Schreiben des Innenministeriums vom 29.04.2026 weisen wir hin.
- Wie oft wurden 2024 und 2025 RTW eingesetzt, obwohl kein Fall der Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG vorlag?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
