Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 23.07.2026
Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim;
Umstellung des Rettungsdienstes zum 01.07.2026
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Bernd Lynack,
ab dem 01.07.2026 wollen Sie die Zahl der Einsätze von Rettungswagen (RTW) senken, die als mobile Intensivstation ausgestattet und mit hochqualifizierten Notfallsanitätern besetzt sind sowie als Rettungsmittel bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten vorgeschrieben sind. Zudem wollen Sie auch in Fällen, im denen eine Notfalltransport erforderlich ist, statt der dafür vorgeschriebenen und ausgestatteten sowie personell besetzten Notfallkrankenwagen (NKTW), lediglich normale Krankentransportwagen (KTW) einsetzen, die ausschließlich für die Beförderung von stabilen Nicht-Notfallpatienten ausgelegt sind“
Dies hat bereits zu erheblichen Gefahren für Leib und Leben verschiedener Menschen unseres Landkreises geführt, zu denen die Aufklärung wie in allen vorangegangenen Fällen verweigert wird.
In der Antwort vom 15.04.2026 auf unsere Anfrage Nr. 472/XIX vom 21.01.2026 haben Sie uns für die Jahre 2024 und 2025 mitgeteilt, in wie vielen Fällen der RTW nach einem Hilfeersuchen gem. § 6 Abs. 3 NRettDG als erstes oder zweites Einsatzmittel in welchen Gemeinden und Rettungswachen eingesetzt worden ist.
Danach war der RTW im Jahr 2025 in 9739 Fällen als erstes und in 559 Fällen als zweites Rettungsmittel eingesetzt worden (insgesamt bei 10.298 Einsätzen).
Für das Jahr 2024 waren es 10.117 plus 574: also insgesamt 10.691 Einsätze.
In einem Schreiben des Innenministeriums vom 29.04.2026 wird behauptet, Daten aus dem Landkreis Hildesheim für den Monat September 2025 würden zeigen, dass nur bei rund 10 % der Einsätze eine Lebensbedrohung oder akute Lebensgefahr bestand, für den der Einsatz eines RTW erforderlich ist. Und für das Jahr 2024 hätten nur 12 % der Einsätze Notfälle betroffen, bei denen eine Lebensbedrohung möglich gewesen wäre, akute Lebensgefahr bestand oder eine Atem-Kreislaufstillstand vorlag.
Und weiter heißt es in dem Schreiben: „Studien zeigen, dass der Rettungsdienst häufig zu niedrigprioritären Einsätzen gerufen wird. Durch die Hinzunahme von NKTW, die künftig für sonstige Verletzte oder Erkrankte eingesetzt werden, sollen die RTW für die wenigen akuten Fälle vorgehalten werden.“
All dies erfordert insbesondere die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Sie die Einsatzzahlen des RTW von gut 10.000 im Jahr abbauen wollen. Zudem muss geklärt werden, durch welche geheim gehaltenen Regelungen oder Maßnahmen und Einwirkungen auf die Disponenten der Einsatzleitstelle, die über den Einsatz von Rettungsmitteln entscheiden sollen, Sie den Abbau der RTW-Einsätze bewirken wollen.
Wir bitten Sie daher um eine zeitnahe Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Hilfeersuchen nach § 6 Abs. 3 NRettDG sind bei der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim
a) für den Bereich der Stadt Hildesheim
b) für den Bereich des Landkreises ohne Stadt Hildesheim
c) in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2025
d) in der Zeit vom 01.01. bis 01.07.2026
e) in der Zeit vom 01.07. bis 21.07.2026
eingegangen?
Siehe dazu auch Ihre Antwort vom 21.07.2026 zur Anfrage 533/XIX vom 09.07.2026.1.1 Bei wie vielen dieser Fälle/Hilfeersuchen sind in jeweils welchen der o.a. genannten Zeitabschnitten
a) als erstes Rettungsmittel Rettungswagen (RTW)
b) als zweites Rettungsmittel Rettungswagen (RTW)
c) als erstes Rettungsmittel Notfallkrankenwagen (NKTW)
d) als zweites Rettungsmittel Notfallkrankenwagen (NKTW)
e) als erstes Rettungsmittel Krankentransportwagen (KTW)
f) als zweites oder drittes Rettungsmittel Krankentransportwagen (KTW)
g) keine Rettungsmittel
alarmiert worden?1.2 Wie viele Hilfeersuchen nach § 6 Abs. 3 NRettDG erwarten Sie in der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim aufgrund welcher Umstände
a) für die Zeit vom 01.07.2026 bis Ende 2026
b) für das Jahr 2027
c) für den Bereich der Stadt Hildesheim
d) für den Bereich des Landkreises Hildesheim ohne Stadt Hildesheim
e) für den Einsatz von Rettungswagen – RTW als erstes Rettungsmittel
f) für den Einsatz von Notfallkrankenwagen – NKTW als erstes Rettungsmittel
g) für den Krankentransportwagen – KTW als erstes Rettungsmittel?1.3 In wie vielen Fällen wurden nach Hilfeersuchen gem. § 6 Abs. 3 NRettDG
a) in der Zeit vom 01.07.2025 bis 01.01.2026
b) in der Zeit vom 01.01.2026 bis 01.07.2026
c) in der Zeit vom 01.07.2026 bis 25.07.2026
d) im Bereich der Stadt Hildesheim
e) im Bereich welcher anderen Gemeinden
f) im Bereich welcher Rettungswachen
g) als erstes Rettungsmittel ein RTW eingesetzt
h) als erstes Rettungsmittel ein NKTW eingesetzt
i) als erstes Rettungsmittel ein KTW eingesetzt
j) kein Rettungsmittel eingesetzt?1.4 In etwa wie vielen Fällen und in etwa wie viel Prozent der Fälle/Hilfeersuchen wird aufgrund des für den Rettungsdienst ab 01.07.2026 eingeführten Systems pro Jahr oder im Vergleich zum Jahr 2025
a) der Einsatz des RTW als erstes Rettungsmittel sinken
b) der Einsatz des NKTW als erstes Rettungsmittel steigen
c) der Einsatz des KTW steigen
d) kein Rettungsmittel eingesetzt?
Siehe dazu auch Ihre Antwort vom 21.07.2026 zur Anfrage 533/XIX vom 09.07.2026.1.5 Von wem sind in wie vielen Fällen nach dem Einsatz
a) eines RTW
b) eines NKTW
c) in der Zeit 01.07.2025 bis zum 01.07.2026
d) in der Zeit vom 01.07.2026 bis 07.2026?
durch welche Sachverständigengutachten Feststellungen dazu getroffen worden (siehe BGH, Urteil vom 15.5.2025 – III ZR 417/23)
e) ob sachgerecht ein RTW eingesetzt wurde
f) ob sachgerecht ein NKTW eingesetzt wurde
g) ob sachgerecht ein KTW eingesetzt wurde
g) ob ein RTW als zweites Rettungsmittel hätte eingesetzt werden müssen
h) ob sachgerecht auf den Einsatz von RTW und NKTW verzichtet wurde?
i) ob durch den nicht sachgerechten oder ungerechtfertigt unterlassen Einsatz von Rettungsmitteln gesundheitliche Gefahren oder Schäden verursacht worden sind? - In wie vielen Fällen wurde der RTW als erstes oder zweites Einsatzmittel im Jahr 2022 und 2023 in welchen einzelnen Gemeinden und Rettungswachen eingesetzt?
- In Ihrer Antwort vom 12.05.2026 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 513/XIX vom 21.04.2026 haben Sie mitgeteilt:
„Bei Hilfeersuchen in der Rettungsleitstelle wird durch die strukturierte Notrufabfrage ein Einsatzmittelvorschlag generiert. Sofern kein Fall der Notfallrettung nach § 2 Abs. 2 NR. 1 NRettDG vorliegt, lautet der Einsatzmittelvorschlag konkludent nicht auf einen RTW, sondern ja nach Meldebild auf einen KTW oder NKTW oder Verweis auf den Hausarzt bzw. ärztlichen Bereitschaftsdienst.“
Siehe hierzu auch Ihre weiteren Antworten zur sog. strukturierte Notrufabfrage aufgrund der Anfragen der CDU-Kreistagsfraktion (insbesondere Nr. 532/XIX, Nr. 507/XIX, Nr. 476/XIX und Nr. 457/XIX).3.1 Wird der Einsatzmittelvorschlag für
a) einen NKTW
b) einen KTW
durch die strukturierte Notrufabfrage generiert?3.2 Wird der KTW auch in Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG eingesetzt, wenn kein NKTW zur Verfügung steht?
Wenn ja: Wer entscheidet nach welchen Kriterien in Fällen, in denen die strukturierte Notrufabfrage als Einsatzmittelvorschlag den NKTW generiert, aber ein NKTW die Hilfsfrist voraussichtlich nicht einhalten kann, ob statt des NKTW ein KTW eingesetzt wird?
Wie häufig war dies seit dem 01.07.2026 und seit dem 01.01.2025 im Gebiet des Landkreises außerhalb der Stadt Hildesheim der Fall? In wie vielen Fällen pro Jahr wird dies zukünftig im Gebiet des Landkreises außerhalb der Stadt Hildesheim der Fall sein?3.3 In welchem Umfang erwarten Sie, dass die in der Antwort zur Anfrage Nr. 472/XIX angegebene Anzahl für den Einsatz des RTW als erstes oder zweites Rettungsmittel zurückgehen oder steigen wird?
Aufgrund welcher Umstände und Maßnahmen erwarten Sie den Rückgang oder die Steigerung?
Siehe dazu auch Ihre Antwort vom 21.07.2026 zur Anfrage 533/XIX vom 09.07.2026.3.4 Wie häufig sind in den Jahren 2024 und 2025 Rettungswagen (RTW) für unproblematische Krankenfahrten eingesetzt worden? Was verstehen Sie unter „unproblematischen Krankenfahrten“?
- Nach dem NRettDG muss der Rettungsdienst in den in § 2 des Gesetzes definierten Fällen der „Notfallrettung“ und des „Notfalltransports“ tätig werden.
Sie, der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hildesheim, die Ministerin oder sonstige Stellen sind nicht berechtigt, die Entscheidung über den Einsatz von Rettungsmitteln von selbst ersonnenen Begriffen abhängig zu machen.4.1 Was sind die „wenigen akuten Fälle“, für die allein die RTW nach Ihrer Auffassung und augenscheinlich auch nach Auffassung der von Frau Innenministerin Daniela Behrens und Herrn Ministerpräsident Olaf Lies vorgehalten werden sollen? Wie unterscheiden sich diese Fälle von der Legaldefinition für die Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG und der Auslegung dazu in der Gesetzesbegründung?
- In welcher Höhe ist von Ihnen und SPD-Gründe geplant, durch die Umsetzung des neuen Rettungsdienstbedarfsplanes die Kosten des Landkreises für den Rettungsdienst zu senken?
- Wo sind die im Schreiben des Innenministeriums vom 29.04.2026 genannten Daten aus dem Landkreis Hildesheim einsehbar? Wer hat an der Erarbeitung dieser Daten mitgewirkt und welche Informationen über den Gesundheitszustand der Patienten wurden berücksichtigt?
- Welche „Studien zeigen, dass der Rettungsdienst häufig zu niedrigprioritären Einsätzen gerufen wird.“ Wo sind diese Studien einsehbar? Was bedeutet der Begriff „zu niedrigprioritären Einsätzen“?
Wer hat das aufgrund welcher medizinischen Daten erfasst, wie häufig die RTW zu Einsätzen gerufen wurden, die keine Fälle der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG waren?In Ihrer 2. Teilantwort vom 13.07.2026 auf unsere Anfrage Nr. 507/XIX vom 31.03,2026 haben Sie geantwortet: „Die Alarmierung des Rettungsdienstes erfolgt nicht auf Bestellung, sondern ausschließlich auf Grundlage des geschilderten Meldebildes. Dieses Meldebild wird durch die Strukturierte Notrufabfrage (SNA) erhoben.“ In wie vielen Fällen ist entgegen der Einsatzempfehlung der SNA eine RTW eingesetzt worden?
Begründung:
Am 19.01.2026 hat der Kreisausschuss beschlossen, dass mit verschiedenen Bietern Verträge über Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim zunächst für die Zeit vom 01.07.2026 bis 31.12.2029 abzuschließen sind (für ca. 110 Mio. Euro).
Grundlage dafür ist der von Ihnen vorgeschlagene und am 26.06.2025 (Vorlage 752-3/XIX) von Ihnen und SPD-Grüne im Kreistag beschlossene neue Rettungsdienstbedarfsplan für die Zeit ab 01.07.2026, durch den zur Entlastung der Krankenkassen bei der wichtigsten Leistung des Rettungsdienstes gespart werden soll: Bei der Notfallrettung von lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten durch Rettungswagen (RTW), die als mobile Intensivstation ausgestattet und mit hochqualifizierten Notfallsanitätern besetzt sind.
Frau Ministerin Daniela Behrens (SPD) hatte namens der Landesregierung bereits in ihrer Antwort vom 09.10.2025 auf eine Anfrage im Landtag vom 23.09.2025 zum Rettungsdienstbedarfsplan im Landkreis Hildesheim völlig unbegründet geantwortet:
„Der Rettungsdienst wird derzeit häufig bei Einsätzen alarmiert, die keine Notfallrettung i. S. d. Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes sind.“
Und auf der Homepage des Landkreises Hildesheim hatte Sie unter „FAQ zum neuen Rettungsdienstbedarfsplan“ völlig unbegründet behauptet: „Rettungswagen waren in echten Notfällen oft nicht verfügbar, wenn Sekunden zählten.“
Eine Begründung dafür, in welchen Fällen dies der Fall gewesen sei, konnten Sie auch auf Nachfrage nicht liefern.
Trotzdem haben Sie in der Antwort auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 442/XIX vom 27.10.2025 geschrieben:
„Das Ministerium hat mitgeteilt, dass die Darstellungen des Rettungsdienstbedarfsplans, welcher ab dem 01.07.2026 in Kraft treten wird, aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden sind.“
Und die Hildesheimer Allgemeine Zeitung berichtete am 13.04.2026:
„18 Rettungswagen sollen mit einem hoch qualifizierten Notfallsanitäter an Bord künftig nur für Notfälle eingesetzt und von unproblematischen Krankenfahrten entbunden werden, die aktuell bei den Mehrzweckfahrzeugen rund 40 Prozent der Einsätze ausmachen…“
Im Schreiben des Innenministeriums vom 29.04.2026 wird sogar behauptet, Daten aus dem Landkreis Hildesheim würden zeigen, dass nur bei 10 bis 12 % der Einsätze eine Lebensbedrohung oder akute Lebensgefahr bestand, für den der Einsatz eines RTW erforderlich ist. Daher sollten durch die Hinzunahme von NKTW die RTW für die wenigen akuten Fälle vorgehalten werden.
All diese Zahlen sind jedoch unbegründet und in keiner Weise nachvollziehbar. Denn in der Vergangenheit sind in keiner Weise die vom BGH geforderten Untersuchungen zur Feststellung zum Gesundheitszustand der Patienten und dazu getroffen worden, ob die Entsendungen eines RTW oder NKTW erforderlich waren oder unzulässig unterlassen worden sind (siehe BGH, Urteil vom 15.5.2025 – III ZR 417/23). Solche Untersuchungen werden auch für die Zukunft abgelehnt. Und die ungenügenden Einsätze der Notfallrettung im Herbst letzten Jahres sind bisher nicht aufgeklärt worden.
Auf die konkrete Nachfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 472/XIX vom 21.01.2026
(„In welchem Umfang erwarten Sie, dass a) in 2026, b) in 2027 und c) in 2028 die Zahl der Einsätze von Fahrzeugen nach der Norm EN 1789 Typ C -Rettungswagen (RTW) – abnehmen und die Zahl der Einsätze von Fahrzeugen d) nach der Norm EN 1789 Typ B – Notfallkrankentransportwagen (N-KTW) – und e) Typ A1 und A 2: Krankentransportwagen (KTW) zunehmen wird?“)
antworteten Sie am 15.04.2026 (nach ca. 11 Wochen) völlig ungenügend:
„Durch die Umstellung der Fahrzeugstrategie werden die Einsätze von Fahrzeugen nach der Norm EN 1789 Typ C abnehmen und Fahrzeuge der Norm EN 1789 Typ B und A zunehmen.“
Entgegen der sog. fachlichen Prüfung des Innenministeriums und den wiederholt unbegründeten Behauptungen des Landrates, ist es nach der am 01.07.2026 erfolgten Umstellung des Systems zu erheblichen Problemen gekommen. Dabei ist es z. B. völlig unklar, in welchem Umfang und mit welchen Folgen bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten der Einsatz des dafür nach der EU-Norm vorgeschrieben und erforderlichen RTW unterblieben ist und zukünftig unterbleiben soll.
All dies erfordert, dass Sie über den aktuellen Sachstand unverzüglich den Kreistag informieren, damit der über den Sachverhalt beraten und ggf. über erforderliche Maßnahmen entscheiden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
