Altkleidersammlung

Anfrage gem. § 18 Geschäftsordnung;
Altkleidersammlung

Sehr geehrter Herr Landrat Wegner,

am 12. Dezember 2008 ist die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in Kraftgetreten. Mit dieser Richtlinie, die bis zum 12. Dezember 2010 hätte umgesetzt werden müssen, werden der rechtlichen Rahmen für die Behandlung von Abfall in der EU abgesteckt, Grundsätze der Abfallwirtschaft eingeführt und eine verbindliche Hierarchie für die Abfallbewirtschaftung festgelegt. Danach gilt die Prioritätenfolge Vermeiden, Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und nur als letzten Ausweg die Beseitigung.

Im Zusammenhang mit der neuen Brennverordnung verweist der Umweltminister auf diese EU-Regelungen und die Pflicht zur Ablieferung von Abfällen an öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausdrücklich hin. Ein Teil der ca. 3 Milliarden Tonnen Abfälle, die innerhalb der EU jährlich erzeugt werden, entfallen auf sog. Altkleider. Da in den vergangenen Jahren wiederholt Probleme bei der Altkleidersammlung aufgetreten sind und der Landkreis grundsätzlich für die Abfallbeseitigung zuständig ist, bitten wir Sie um
Beantwortung folgender Fragen:

1.   Unter welchen Bedingungen dürfen von wem auf privaten Grundstücken
       Sammelbehälter für Altkleider
        a) aufgestellt oder
        b) aufgestellt werden lassen?
2.  Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um Altkleider
       a) in Sammelbehältern oder 
       b) durch Abholung sammeln zu dürfen?
3.  In welchen Landkreisen erfolgt die Altkleidersammlung durch die zuständige 
     Kommune oder in dessen Auftrag?
4.  In welchem Umfang ist der Landkreis abfall- und haushaltsrechtlich zur 
     Altkleidersammlung berechtigt und verpflichtet?
5.  Kann sich der Landkreis die Altkleidersammlung vorbehalten und selbst bzw. 
     durch den Zweckverband durchführen?
6.  Welche Einnahmen wären mit einer Altkleidersammlung durch den Landkreis 
      verbunden?
7.  Sind die Gemeinden
       a) mit Zustimmung des Landkreises und
       b) ohne Zustimmung des Landkreises berechtigt,
       Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Sammelbehältern
       auszuschreiben und den meistbietenden Interessenten zu erteilen?
8.  In welchen Gemeinden des Landkreises sind solche Ausschreibungen in den
       letzten vier Jahren
       a) mit Zustimmung des Landkreises und
       b) ohne Zustimmung des Landkreises erfolgt? 
9.  Haben die Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von
       Sammelbehältern vorrangig vor dem Landkreis das Recht auf  
       Altkleidersammlung?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior                               gez. Ralf-M. Lehne
Sozialpolitscher Sprecher                       Sprecher für Kreisentwicklung und
der CDU-Kreistagsfraktion                     Wirtschaft der CDU-Kreistagsfraktion

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