Auskunftsrecht im Sinne der § 56 NKomVG

Anfrage gem. § 18 GO
Auskunftsrecht nach § 56 Satz 2 NKomVG
                                                                                    Hildesheim, 02.12.2014

Sehr geehrter Herr Landrat Wegner,
Anfragen im Sinne des § 56 Satz 2 NKomVG sind in der Vergangenheit wiederholt nicht von Ihnen, sondern in Vertretung oder im Auftrage von anderen Beamten des Landkreises beantwortet worden. Unter Hinweis darauf bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1.         Beabsichtigen Sie, die Beantwortung von Anfragen im Sinne des § 56 Satz 2 NKomVG wie bisher Ihren Mitarbeitern (in Vertretung oder im Auftrage) zu überlassen?

2.         Vertreten Sie die Auffassung, dass die Beantwortung von Anfragen im Sinne des § 56 Satz 2 NKomVG

a)         nach § 81 Abs. 3 Satz 3 NKomVG oder sonstigen Vorschriften anderen als  
           den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden kann

und

b)         durch § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Hildesheim oder sonstige
                        Vorschriften anderen als dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen worden ist?

Mit freundlichen Grüßen   
gez. Friedhelm Prior                                  
Kreistagsabgeordneter                             
der Gruppe CDU/FDP

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