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Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
„Bedarfsgerechte und bezahlbare Altenpflegeheime“
Beschlussvorschlag
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 13 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 sowie zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 28.08.2023 ersetzt.
Beschlussvorschlag:
1. Die Abgeordneten des Landtages werden gebeten;
a) kurzfristig eine deutlich höhere Landesförderung für Altenpflegeheime zu beschließen, um die zunehmende Verarmung der erheblich pflegebedürftigen Menschen zu verhindern,
und
b) darauf hinzuwirken, dass wie bei Kindertagesstätten ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz geschaffen wird: allenfalls mit einem gedeckelten Eigenanteil
und
c) darauf hinzuwirken, dass die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) überarbeitet wird mit dem Ziel, dass die Mindestanforderungen konsequent an der 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ausgerichtet und den demographischen sowie klimatischen Verhältnissen angepasst werden.
- Der Landrat wird gebeten, die o. a. Forderungen der Präsidentin des Niedersächsischen Landtag zuzuleiten.
- Es sollen geprüft werden, die Vor- und Nachteile einer Rekommunalisierung von Aufgaben der Altenhilfe zum Beispiel von Bau- und Betrieb stationärer, teilstationärer, ambulanter Einrichtungen sowie von Wohneinheiten für das betreute Wohnen einschließlich der Kooperationen mit verschiedenen Trägern der Alten- und Sozialhilfe.
- Durch den Landkreis Hildesheim sind vertragliche Regelungen mit Betreibern von Altenpflegeeinrichtungen anzustreben mit dem Ziel, dass Defizite an Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis Hildesheim schnellstens zu beseitigen und dauerhaft bedarfsgerechte Plätze für die Kurzzeitpflege zur Verfügung zu stellen sind.
- Über Ausnahmen nach den Sonderregelungen der §§ 9, 10 und 12 der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) entscheidet im Landkreis Hildesheim der Kreisausschuss nach Beratung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit.
Begründung:
1.Mit den bisherigen Regelungen des Bundes- und Landesgesetzgebers sind eine leistungsfähige und ausreichende pflegerische Versorgungsstruktur nicht erreicht worden.
Daher ist ein Rechtsanspruch auf einen Pflegeheimplatz oder eine ambulante Pflege zu fordern. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass z. B. ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Platz im Kindergarten besteht, aber nicht auf einen Pflegeheimplatz von schwer behinderten und pflegebedürftigen alten Menschen.
Zusammen zahlen das Land, der Landkreis und die Städte/Gemeinden für die Kindertagesstätten, Tagesmütter und Kinderkrippen im Landkreis Hildesheim pro Jahr ca. 125 Mio. Euro. Hinzu kommen ca. 60 Mio. Euro für die Hilfe zur Erziehung. Dies ergibt einen Jahresbetrag von ca. 185 Mio. Euro. Im Vergleich dazu betragen die Zahlungen für die Pflegeheimkosten lediglich ca. 6 Mio. Euro. Diese ungleiche Förderung geht insbesondere zu Lasten der Menschen, die in ihren letzten Lebensjahren pflegebedürftig werden.
2. Die in Niedersachsen mangelhafte Landesförderung für Errichtung und Betrieb von Altenpflegeheimen führt dazu, dass viele Menschen in den Altenpflegeheimen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Nach unseren Informationen soll der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in Niedersachsen mit durchschnittlich 2.300 Euro im Monat weit höher sein als eine durchschnittliche Rente.
Diese unhaltbare Situation ist insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen zu beseitigen.
Geeignete Mittel dazu, um die Situation zumindest teilweise zu entschärfen, sind auf kommunaler Ebene Zweckverbände oder andere Einrichtungen der Kommunen zum Betrieb solcher Einrichtungen, die in anderen Landkreisen lange bestehen und mit Erfolg betrieben werden.
3. Die bestehende Rechtslage ermöglicht es uns, im eigenen Wirkungskreis auf eine Verbesserung der Lage hinzuwirken.
3.1 § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder) bestimmt:
„Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.“
3.2 §1 NPflegeG (Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes) bestimmt:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die Kommunen, die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen, der Medizinische Dienst sowie die Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen eng zusammen.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels fördert das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans zusätzlich zu der im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Förderung weitere Maßnahmen, die der zielgerichteten Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur einzelner Leistungsarten der Pflegeversicherung nach dem Vierten Kapitel des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) dienen. Insbesondere werden die Leistungsarten gefördert, bei denen die Landesregierung eine anhaltende Unterversorgung feststellt.
Und § 6 NpflegeG bestimmt:
„Die Aufgaben der Kommunen nach diesem Abschnitt (‘Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur‘) gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.“
3.3 Zu den o.a. Vorgaben hat das Bundessozialgericht grundlegend geäußert (Urteil vom 28.06.2001 – B 3P 9/00 R):
“Während es bei der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der Zulassung gibt, weil dies erforderlich ist, um eine zur Versorgung der Versicherten nicht notwendige Leistungsausweitung und damit eine übermäßige Kostenbelastung der Krankenkassen zu vermeiden (BverfGE 82, 209 ff), ist dies bei der Versorgung der Bevölkerung mit pflegerischen Leistungen nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber hat sich vielmehr hier durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorgt. Nach dieser Grundentscheidung bleibt es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt wird. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, insbesondere durch eine finanzielle Förderung, besteht aber erst dann eine Verpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, daß unter den Regeln des Marktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen ist. Daneben darf es – wiederum vergleichbar mit dem Krankenhausbereich – Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen …“
4. Die 2009 Bundesrecht gewordene UN-Behindertenrechtskonvention ist durch Maßnahmen des Landes und der Landkreise auch für alte und pflegebedürftige Menschen konsequent und unter Berücksichtigung der demographischen sowie klimatischen Verhältnisse umzusetzen.
Nach zig Jahren der Ankündigung ist die NuWGBauVO geändert worden und am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die jetzt gültige Fassung der Verordnung genügt den heutigen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst für Neubauten keine Klimaanlagen gefordert werden. Es ist auch schlicht grotesk, wenn in der Verordnung erst ab dem 1. Januar 2026 gefordert wird: „In jedem Heim müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen und telefonieren sowie das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk nutzen können.“
Auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wird zu der o.a. Verordnung ambitioniert verkündet:
„Sämtliche Neubauten müssen künftig nach den neuen Standards gebaut werden, bereits existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2033 entsprechend der neuen Standards nachgerüstet werden. Unter anderem müssen die Wohnschlafräume von Wohneinheiten für eine Person zukünftig mindestens 14 Quadratmeter Platz bieten, zuvor waren (laut den bisherigen Vorgaben des Bundes in der Heimmindestbauverordnung) 12 Quadratmeter vorgegeben. Für zwei Personen beträgt die Mindestgröße der Wohnschlafräume nun 22 Quadratmeter (vormals: 18 Quadratmeter).“
In der o.a. Meldung des Sozialministeriums wird jedoch verschwiegen, dass insbesondere die Landkreise (Heimaufsichtsbehörden) zusätzlich zum Bestandsschutz für die bestehenden Heime (bis 01.01.2033) Ausnahmen von den neuen Anforderungen zulassen können. Denn in § 10 der o.a. Verordnung ist bestimmt: „In Heimen für ältere, pflegebedürftige Menschen kann von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 3 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen.“
Danach kann von folgenden Anforderungen abgewichen werden:
- „In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m² und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m² haben.“
- „In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen.“
- „In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben.“
- „Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.“
- „In jedem Gebäude eines Heims müssen die nicht stufenlos zugänglichen Bereiche, in denen Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume oder Sanitärräume liegen, für die Bewohnerinnen und Bewohner über Aufzüge in ausreichender Zahl erreichbar sein. Art, Größe, Ausstattung und Anordnung der Aufzüge müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.“
Es ist in jeder Weise vertretbar, dass über die o.a. Ausnahmen der Kreisausschuss entscheidet. Denn es handelt sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung. In keiner Weise vertretbar ist z.B. die Vorgabe (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung), dass in einem Heim die Zahl der Wohneinheiten für eine Person nur 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen muss.
Diese Einzelzimmerquote ist im Ländervergleich ein Trauerspiel. Und nach unseren Informationen ist die Einzelzimmerquote im Landkreis deutlich höher. Im Landkreis Hildesheim hat nach einem Kreistagsbeschluss jeder, der in einen Altenpflegeheim gepflegt werden muss, Anspruch auf Sozialhilfe für ein Einzelzimmer in dem Ort seiner Wahl: Siehe im Haushaltsplan Produkt 311-801 Hilfe zur Pflege (PSG II). Es ist nicht hinzunehmen, dass dies geändert oder durch geringe Mindestanforderungen unterlaufen wird, zumal die Mehrkosten für ein Standard-Einzelzimmer in einem Pflegeheim im Landkreis Hildesheim völlig zu vernachlässigen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Änderung der Schülerbeförderungssatzung
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
Änderung der Schülerbeförderungssatzung
Beschlussvorschlag zum TOP 17 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 und zum TOP 21 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
zum Tagesordnungspunkt 17 der Sitzung des Kreisausschusses am 20.11.2023 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 22.11.2023 übersenden wir folgenden Beschlussvorschlag, der den Beschlussvorschlag vom 18.09.2023 ersetzt.
Beschlussvorschlag:
Die Schülerinnen und Schüler, die gemäß der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim (Schülerbeförderungsatzung) einen Anspruch 1. auf Schülerbeförderung oder 2. auf Beförderungsvergünstigung gemäß § 8 der Schülerbeförderungsatzung haben und für Ihren Schulweg im ROSA-Verbund ein Ticket der Preisstufen HI oder 1
oder einen Berechtigungsausweis für den Freistellungsverkehr
benötigen, erhalten im Rahmen der Schülerbeförderung ab Beginn des Schuljahres 2023/24 als freiwillige Leistung des Landkreises Hildesheim bis zu einer anders lautenden Beschlussfassung (auch in Form einer Änderung der Schülerbeförderungssatzung) im 1. Fall statt eines Schüler-Abos der Preisstufen HI oder 1
oder eines Berechtigungsausweises für den Freistellungsverkehr ein Abo des Deutschlandtickets bzw.
im 2. Fall eine Bezuschussung zum Abo des Deutschlandtickets statt der bisherigen Bezuschussung eines Schüler-Abos der Preisstufen HI oder 1.
Die Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben erhalten eine Bezuschussung wie in Fall 2.
Begründung:
Nach der bisherigen Regelung (Beschluss des Kreistages vom 29.06.2023) erfolgt keine Gleichbehandlung a) der Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Schülerbeförderung haben
und
b) auch nicht der Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben. Diese Ungleichbehandlung muss beendet werden. Daher sollen die Schülerinnen und Schüler, die mit Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr befördert werden, ebenso ein Deutschlandticket erhalten wie die Schülerinnen und Schüler, die mit Anspruch auf Schülerbeförderung mit Bussen des RVHI/SVHI befördert werden. Zudem sollen alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben in gleicher Weise bezuschusst werden, wenn sie ein Deutschlandticket erwerben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ambulante Hilfe zur Pflege
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.11.2023
Ambulante Hilfe zur Pflege
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Ambulante Hilfe zur Pflege“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen
Begründung
Auf den Pressebericht vom 09.11.2023 in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung (Seite 18) weisen wir hin.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 07.11.2023
Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II bzw. im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023, die im Gebiet der Preisstufe HI im Rosa-Tarifverbund wohnen und dort zur Schule gehen, haben derzeit welchen Anspruch auf Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets?
- Wie viele Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II bzw. im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023, die im Gebiet der Preisstufe HI im Rosa-Tarifverbund wohnen und deren Schulweg dort kleiner als 2 km ist, a) haben derzeit welchen Anspruch auf Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets und b) erhalten derzeit welche Förderung für den Erwerb eines Deutschlandtickets?
- Wie viele a) Schülerinnen und Schüler sowie b) Auszubildende im Sinne von Fall 2 des Kreistagsbeschlusses vom 29.06.2023 erhalten derzeit für welchen Zeitraum welchen Zuschuss für ihr Deutschlandticket?
- Haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr, wenn sie im Besitz eines Deutschlandtickets sind? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
- Trifft es zu, dass Unternehmen des Freistellungsverkehrs eine Mitnahme von Schülerinnen und Schülern ablehnen, sofern sie kein Ticket vom Anbieter des Freistellungsverkehrs erwerben? Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies wann der Fall?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Ramon Herbst
Sprecher für Schule und Kultur
Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 18.10.2023
Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Berichterstattung in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung am 13.10.2023
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung von a) Flüchtlingen aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bitten wie Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie viele a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wohnen derzeit in
1.1 welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim
1.2 in einer Wohnung,
1.3 in einem Container,
1.4 in einem Hotel,
1.5 in welcher Art von Notunterkunft oder
1.6 in welcher sonstigen Unterbringungseinrichtung?
- Wie viele der o. a. a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind volljährig?
- Wie viele der im Landkreis Hildesheim befindlichen a) Flüchtlinge aus der Ukraine und b) Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind
3.1 obdachlos oder
3.2 von welcher Gemeinde in welche Unterkunft eingewiesen worden?
3.3 Wie viele der o. a. Personen werden in welchen der o. a. Einrichtungen von Dritten mit welchen Mahlzeiten versorgt?
3.4 Wie viele der o. a. Personen leben bereits länger als drei Monate in a) einem Hotel, b) in welcher Art von Notunterkunft oder c) welcher sonstigen Unterbringungseinrichtung?
- Welche Gemeinden haben nach der vom Kreistag am 08.12.2022 beschlossenen Vereinbarung zur Bereitstellung von Wohnraum zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge aus der Ukraine bis jetzt für welchen Zeitraum und für jeweils wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine welche Kosten in welcher Höhe zu tragen?
- In welchen Gemeinden gibt es derzeit mit wie vielen a) Ehrenamtlichen und b) Beschäftigten der Gemeinde welche Integrations-/Betreuungsangebote für wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine und Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte den Personenkreis gesondert aufschlüsseln?Auf das am 14.10.2021 durch den Kreistag beschlossene Integrations- und Teilhabekonzept weisen wir hin.
- Wie werden die Integrations-/Betreuungsangebote a) von welcher Gemeinde, b) vom Landkreis und c) vom Land und d) von welchen anderen Stellen in welcher Form organisatorisch und finanziell in welcher Höhe unterstützt? Wie und von wem wird in welchen Gemeinden geprüft, ob die o.a. Maßnahmen ausreichend und wirksam sind?Auf das am 14.10.2021 durch den Kreistag beschlossene Integrations- und Teilhabekonzept weisen wir hin.
- Welche Gemeinden haben für die ehrenamtliche und hauptamtliche Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz welche weitergehende oder höhere Unterstützung vom Landkreis gefordert?7.1 In welcher Form prüft der Landkreis, ob in den jeweiligen Gemeinden mittelfristig Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und die Betreuung von schulpflichtigen Kindern sichergestellt werden kann?
- In welchen Gemeinden werden in welchem Umfang einzelne Arbeitsgelegenheiten nach
§ 5 AsylbLG von wem angeboten und von wie vielen Personen tatsächlich genutzt? Mit welchen Personen werden die mit dem Integrations- und Teilhabekonzept beschlossenen Maßnahmen derzeit umgesetzt? Welche zusätzlichen Maßnahmen sind geplant?
- Welche Räume stehen derzeit dem Landkreis als Eigentümer oder aufgrund welcher anderen Reglungen in welchen Gemeinden zur Verfügung:
a)als Notunterkunft für eine lediglich kurzzeitige Unterbringung und
b)als Unterbringungseinrichtung für eine nicht nur kurzzeitige Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte nach den Personenkreisen gesondert aufschlüsseln)? - Welche weitere der o. a. Räumlichkeiten (siehe Frage 1) sollen oder müssen vom wem aufgrund welcher Verpflichtung oder Planung bis
a) Ende 2023,
b) Mitte 2024,
c) Ende 2024 oder
d) wann danach in welchen Gemeinden für die Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung gestellt werden (bitte für die Personenkreise gesondert auflisten) Welche Vereinbarungen sind dazu mit den Gemeinden getroffen worden oder vorgesehen? Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen?
- Sind die Gemeinden verpflichtet, Räume vorzuhalten oder zu schaffen für die
a) kurzzeitige Notunterbringung und
b) nicht nur kurzzeitige Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung? Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tagen? - Bis wann müssen oder sollen welche Gemeinden aufgrund welcher Verpflichtung wie viele der o.a. Räume für die Unterbringung von wie vielen Flüchtlingen aus der Ukraine und Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorhalten oder beschaffen (bitte für die Personenkreise gesondert beantworten)?
- Aufgrund welcher Bestimmung ist welche Behörde berechtigt,
a) überhaupt Obdachlose,
b) obdachlose Flüchtlinge aus der Ukraine oder
c) obdachlose Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde zu verbringen, die der Aufnahme nicht zugestimmt hat?
Mit fruendlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Migration, Integration, Bevölkerungsentwicklung
und Netzzugang
Vermeidung von Obdachlosigkeit
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.10.2023
Vermeidung von Obdachlosigkeit
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wer ist nach welcher gesetzlichen Regelung a) als Gemeinde, b) als Landkreis oder c) sonstiger Stelle zur Schaffung von zusätzlichen Wohnungen verpflichtet?
- Wer ist nach welchen gesetzlichen Regelungen verpflichtet, obdachlosen Menschen, die in eine Notunterkunft eingewiesen sind, eine Wohnung zu verschaffen?
- In welchen Gemeinden gibt es wie viele Sozialhilfewohnungen? Welche Maßnahmen sind für die Schaffung von zusätzlichen Sozialhilfewohnungen geplant: von a) welcher Gemeinde, b) dem Landkreis direkt oder über die KWG oder c) welchen sonstigen Stellen?
- Welche Fördermittel des Bundes, des Landes, des Landkreises und welcher Gemeinden des Landkreises stehen derzeit für die dauerhafte oder temporäre Schaffung von Sozialhilfewohnungen zur Verfügung oder sind dafür für wann geplant?
- Wie viele Obdachlose gibt es nach Einschätzung der Verwaltung in welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim?
- Wie viele Fälle gibt es derzeit im Landkreis Hildesheim, in denen a) Familien mit Kindern oder Heranwachsenden, b) erwachsene Einzelpersonen und c) minderjährige Einzelpersonen ihre Wohnung verloren haben und obdachlos geworden sind, weil sie keine neue Wohnung gefunden haben? Welche Gründe waren a) für den Eintritt der Obdachlosigkeit und b) dafür verantwortlich, dass keine Wohnung zur Verfügung gestellt werden konnte?
- Welche Stellen oder Ansprechpartner gibt es derzeit oder sollen für das Gebiet des Landkreises eingerichtet werden, die jederzeit (auch während dienstfreier Zeiten und an Wochenenden) ansprechbar und in der Lage sind, die Gefahr einer drohenden Obdachlosigkeit abzuwehren und eine Unterkunft für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln?
Begründung:
Die zunehmende Obdachlosigkeit in den Gemeinden und Städten unseres Landes ist eine erhebliche Bedrohung für den sozialen Frieden in unserer Gesellschaft. Daher sind rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Daher ist die Lage der Obdachlosigkeit im Landkreis Hildesheim unter Beteiligung der Gemeinden und aller Stellen, die dazu einen Beitrag leisten können, zu erfassen und regelmäßig fortzuschreiben. Ferner sind in Abstimmung mit den Gemeinden die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit zeitgerecht zu planen. Dazu zählen insbesondere die zeitnahe Schaffung und Bereitstellung von zusätzlichem Wohnraum sowie jederzeit verfügbare temporäre Unterkunftsmöglichkeiten.
Die Bekämpfung der Obdachlosigkeit muss aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden und der Koordinierungs- und Fördermöglichkeiten des Landkreises als eine gemeinsame Aufgabe von Landkreis und Gemeinen betrachtet werden.
Das OVG Greifswald hat mit Beschluss vom 21. 7. 2009 – 3 M 92/09 erklärt:
„Wer zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Notunterkunft eingewiesen ist, hat daher keinen Rechtsanspruch darauf, in dieser Unterkunft zu bleiben. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorrübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Der … geschaffene Zustand darf aber weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung … (VGH Mannheim, NJW 1993, 1027)…Aus den zuvor genannten Gründen bestehet die Verpflichtung, Obdachlosen, die sich in einer Notunterkunft befinden, möglichst schnell eine den sozialrechtlichen Mindestanforderungen genügende Wohnung zu beschaffen (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20).
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Haushalt 2024
Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 16.10.2023
Haushalt 2024
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie hat sich die Finanzkraft in den einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und den Städten des Landkreises Hildesheim seit 2020 hinsichtlich Erträge, Aufwendungen, Schlüsselzuweisungen, Aufwendungen für die Kinderbetreuung und Kreisumlage entwickelt?
1.1 Wie hoch waren beim Landkreis und in den einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und den Städten des Landkreises Hildesheim seit 2020 die Ausgaben zur Erfüllung von Aufgaben
a) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG (eigene Aufgaben Gemeinden)
b) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG (Aufgaben für Mitgliedsgemeinden)
c) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG (eigene Aufgaben Landkreis)
d) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG (zugewiesene Aufgaben im eigenen Wirkungskreis)
e) nach § 6 NKomVG (Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis)
jeweils insgesamt in Euro und in Prozent von den Gesamtaufwendungen gem. Gesamtergebnishaushalt?
1.2. Wie hoch waren beim Landkreis und in den einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und
den Städten seit 2020 die Ausgaben für freiwillige Leistungen bei der Erfüllung von
Aufgaben
a) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG (eigene Aufgaben Gemeinden)
b) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG (Aufgaben für Mitgliedsgemeinden)
c) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG (eigene Aufgaben Landkreis)
d) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG (zugewiesene Aufgaben im eigenen Wirkungskreis alle
Kommunen)
e) nach § 6 NKomVG (Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis)
jeweils insgesamt in Euro und in Prozent von den Gesamtaufwendungen gem. Gesamtergebnishaushalt?
- Wie hoch waren beim Landkreis Hildesheim die Haushaltsausgabenreste in den einzelnen Haushaltsjahren seit 2017? Wie hoch schätzten Sie die Haushaltsausgabereste für 2023?
- Wie hoch war beim Landkreis Hildesheim in den Jahren von 2017 bis 2022 die Differenz bei den Schlüsselzuweisungen zwischen dem Ansatz und dem Ergebnis?
- Wie wird nach derzeitigen Informationen beim Landkreis Hildesheim der Jahresabschluss für 2023 sein?
- Der Haushaltsbegleitbeschluss vom 10.12.2020 enthält zu den Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis folgende Vorgabe:
„VI. Zusätzlich zu I., II., III., IV. und V. ist eine globale Minderausgabe einzuplanen in Höhe von 1 % und max. 4.000.000 € bei den Aufwendungen für die Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Ausgenommen davon sind Aufwendungen für konkrete Vorgaben des Kreistages oder Kreisausschusses (z. B. Zuwendungen für die Kinderbetreuung).“
Mit welchen Ergebnissen ist dieser Beschluss umgesetzt worden? Auf unsere bisherigen Anfragen dazu weisen wir hin.5.1 Wie hoch waren im Jahr 2020, 2021, 2022 und voraussichtlich 2023 bei welchen Ämtern die Aufwendungen für freiwillige Leistungen bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis? Durch welche konkreten Maßnahmen wurden die einzelnen Aufwendungen verursacht? Wann und von wem wurden die einzelnen Aufwendungen beschlossen?5.2 Welche konkreten Maßnahmen bei den freiwilligen Leistungen zur Erfüllung von Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wurden im Jahr 2020, 2021, 2022, 2023 bei welchen Ämtern gestrichen oder abgebaut und dadurch jeweils in welcher Höhe gemindert?
- Aufgrund der Anfrage 214/XVIII vom 31.03.2021 haben Sie uns zu den Zuwendungen für die Kinderbetreuung a) des Landkreises und b) der Gemeinden, der Samtgemeinde und der Städte mitgeteilt: Die IST-Zahlungen des Landkreises 2017 bis 2020 und die Rechnungsergebnisse der einzelnen Kommunen 2017 bis 2021.Wie hoch waren diese Kosten für die Kindertagesbetreuung des Landkreises und der einzelnen Gemeinden, der Samtgemeinde und der Städte in den einzelnen Jahren seit 2021?
Für die Kinderbetreuung erhalten die Gemeinden, die Samtgemeinde und die Städte vom Landkreis einen sehr unterschiedlich hohen Prozentsatz an der von ihnen gezahlten Kreisumlage als Zuschuss zurück. Aus welchen Gründen ist dieser Prozentsatz sehr unterschiedlich?
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung
und Innere Dienste