Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 07.09.2022

Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine, die gem. Vorlagen der Verwaltung nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben 

Bezug: Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022, Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022, Vorlage 250/XIX vom 17.08.2022 

Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unsere Anfrage vom 22.08.2022 zur Betreuung und Unterbringung von o. a. Flüchtlingen haben Sie bisher in keiner Weise beantwortet, insbesondere nicht die Fragen,

– wer, aufgrund welcher Vorschrift, die beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen hat,

ob es das Jobcenter ablehnt, dessen Träger der Landkreis selbst und die Bundesagentur für Arbeit sind, die Kosten für die Unterbringung der o.a. Flüchtlinge in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen,

– ob bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden sind,

– ob und mit welchem Ergebnis das Rechnungsprüfungsamt beteiligt wurde.

Aufgrund der Beratungen und Beschlüsse des Kreisausschusses am 22.08.2022, mit denen außerplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von insg. ca. 1,7 Mio. € zugestimmt wurden, und den Ergebnissen unserer Ermittlungen ergaben sich weitere Fragen bzw. konkretere Fragestellungen.

Nach unseren Prüfungen war und ist der Landkreis gesetzlich verpflichtet, von den o. a. Flüchtlingen für die Unterbringung/Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte eine Erstattung der beim Landkreis dafür anfallenden Kosten zu verlangen. Die entsprechenden Einnahmen waren und sind nach den Haushaltsgrundsätzen und insbesondere nach § 7 LHO unverzüglich einzufordern. Aus welchen Gründen ist dies unterlassen worden?

  1. Welche der a. Kosten sind in den einzelnen Monaten (Juni, Juli und August 2022) a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  2. Welche der o. a. Kosten sind vor dem 01.06.2022 a) in Hotels und b) welchen anderen Unterkünften in welchen einzelnen Monaten jeweils für wie viele der o. a. Flüchtlinge angefallen für c) Unterkunft und Heizung und d) andere Bedarfe?
  3. In welcher Höhe werden die o. a. Kosten (Nrn. 1 und 2) vom Bund oder Land aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung übernommen?
  4. Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben eine Wohnsitzauflage erhalten?
  5. Ist es vorgesehen, den Flüchtlingen, denen die Flüchtlingsnotunterkünfte in Sarstedt und Alfeld zur Verfügung gestellt werden, eine Wohnsitzauflage zu erteilen?
  6. Ist vom Landkreis gegenüber den o. a. Flüchtlingen auf eine Erstattung von Kosten, insbesondere der Kosten für Unterkunft und Heizung verzichtet worden? Wenn ja, wer hat das wann entschieden? Wenn nein, wann und in welche Form hat der Landkreis von wie vielen der o. a. Flüchtlinge eine Kostenerstattung verlangt oder sich den Anspruch auf Kostenerstattung durch das Jobcenter abtreten lassen?
  7. Wie viele der o. a. Flüchtlinge sind wann und in welcher Form darauf hingewiesen oder aufgefordert worden, a) beim Jobcenter eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Landkreis abzutreten?
  8. Wie viele der o. a. Flüchtlinge haben es wann und mit welcher Begründung abgelehnt, a) eine Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung beim Jobcenter zu beantragen, b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten an den Landkreis abzutreten?
  9. Wann und in welcher Höhe hat das Jobcenter a) vor und b) nach dem 01.06.2022 für wie viele der o. a. Flüchtlinge, die die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte nutzen, Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet? In welchen Fällen und in welcher Höhe lehnt es das Jobcenter ab, die bei Landkreis tatsächlich a) anfallenden und b) angefallenen Kosten für die Unterbringung der Flüchtlinge aus der Ukraine c) für die Zeit vor und d) für die Zeit nach dem Rechtskreiswechsel e) für welche angemieteten Hotels und f) welche anderen Unterkünfte zu erstatten? Ist vorgesehen oder mit welchen Gemeinden vereinbart, dass den o. a. Flüchtlingen Unterkünfte durch ordnungsrechtliche Unterbringungsverfügungen zugewiesen werden sollen?

Welche Maßnahmen sind vom Landkreis vorgesehen, wenn o. a. Flüchtlinge, die Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II haben, mit der Unterbringung in einer
Flüchtlingsnotunterkunft nicht (nicht mehr) einverstanden sind?

  1. Wann, in welcher Form und mit welcher Begründung hat es das Jobcenter a) gegenüber o. a. Flüchtlingen und b) gegenüber dem Landkreis abgelehnt, die Kosten der Unterkunft und Heizung zumindest in Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen?
  2. Werden Sie, soweit dies bisher nicht erfolgt ist, von den o. a. Flüchtlingen verlangen, a) fürdie Nutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Unterkünfte die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu erstatten oder b) den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch das Jobcenter an den Landkreis abzutreten?
  3. In welcher Höhe werden die beim Jobcenter anfallenden Kosten für a) Unterkunft und Heizung sowie b) andere Bedarfe vom Bund bzw. Land getragen?
  4. Welche Leistungen haben die Hilfsorganisation nach den von Ihnen abgeschlossenen Verträgen für den Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte in Sarstedt und Algermissen mit welchem Personal (Anzahl und Qualifikation) zu erbringen? Wie weichen die abgeschlossenen Dienstleistungsverträge für den Betrieb dieser Flüchtlingsnotunterkünfte inhaltlich und hinsichtlich der Kosten von den Vertragsentwürfen ab (siehe Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 und Vorlage 251/XIX vom 17.08.2022). Wann sind für die nun vereinbarten Leistungen Vergleichsangebote eingeholt worden?

Begründung:

Der Kreistag hat am 23.06.2022 einstimmig beschlossen:

„Der Landkreis Hildesheim sieht sich vor dem Hintergrund der aktuellen Notlage der ukrainischen Vertriebenen in der Verpflichtung, sich weiterhin an der Vermeidung der Obdachlosigkeit dieses Personenkreises zu beteiligen und eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Alle Beteiligten erwarten von Seiten des Bundes und des Landes Niedersachsen kurzfristig klarstellende gesetzliche Regelungen und eine bedarfsgerechte finanzielle Unterstützung. Die Verwaltung wird bis dahin mit der Bildung einer Arbeitsgruppe zwischen der Stadt Hildesheim, den kreisangehörigen Gemeinden sowie dem Landkreis Hildesheim beauftragt, die bis zur ersten

Sitzung des Kreisausschusses nach der Sommerpause (derzeit 29.08.2022) einen Vorschlag für eine solidarische Aufgabenerledigung, die weitere Vorgehensweise sowie die Kostentragung erarbeitet.“

Im Gegensatz zu diesem Beschluss hat der Kreisausschusses am 22.08.2022 keinen Vorschlag erhalten, sondern im Gegensatz zum Haushaltssicherungskonzept u. a. als sog. Eilfall beschlossen:

„Der Kreisausschuss stimmt zu, dass die kreiseigene Turnhalle in Sarstedt kurzfristig als Flüchtlingsunterkunft eingerichtet und betrieben wird. Der Kreisausschuss stimmt außerdem der außerplanmäßigen Auszahlung im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 350.840,70 € bim Konto 4291-0020 (Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen (Budget 20)), Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, zu.“

Grundlage für den Beschluss war u.a. die Vorlage 248/XIX vom 11.08.2022 („Antrag auf Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Aufwendung im Haushaltsjahr 2022; Abwendung von Obdachlosigkeit von Flüchtlingen aus der Ukraine“) für die Sitzung des Kreisausschusses am 22.08.2022 (ein Montag). Die schriftliche Einladung dazu wurde zumindest in einem Fall erst am 19.08.2022 (einem Freitag) zugestellt.

U.a. in dieser Vorlage ist zur Begründung des Beschlussvorschlages angegeben:

Da Ukrainer*innen nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen in den Landkreis Hildesheim keine Wohnung haben, wird der Landkreis Hildesheim hier in Absprache mit den Gemeinden zu Abwendung einer Obdachlosigkeit in den Gemeinden tätig und stellt – sofern erforderlich – Wohnrauum.

Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Unterbringungsmöglichkeiten in Hotels oder Wohnungen sind im Landkreis Hildesheim nahezu ausgeschöpft, so dass es aktuell erforderlich ist, eine kreiseigene Turnhalle (in Sarstedt) in eine Flüchtlingsnotunterkunft umzubauen. Damit werden 60 Plätze geschaffen. Durch die aktuell hohen Zuweisungszahlen kann damit voraussichtlich die Unterbringung der innerhalb der nächsten 3 Wochen zugewiesenen Flüchtlinge sichergestellt werden …

Die Flüchtlingsunterkunft soll von einer Hilfsorganisation betrieben werden…

Daher ist es erforderlich, im Haushaltsjahr 2022 beim Konto 4291-0020, eine außerplanmäßige Aufwendung in Höhe von 350.840,70 € zur Verfügung zu stellen. Das Konto ist der Kostenstelle 9-13 sowie dem Kostenträger 122-010, Obdachlosenangelegenheiten und der Kennziffer 9020 zugewiesen.

Die Notunterkunft muss schnellst möglichst in Betrieb gehen. Die dem Landkreis Hildesheim zugewiesenen Ukrainer*innen würden ansonsten nach der Zuweisung durch das Land Niedersachsen wegen fehlendem Wohnraum Obdachlos werden.

Die Mittel müssen daher kurzfristig zur Verfügung stehen, so dass hier eine Eilbedürftigkeit vorliegt, die einen Beschluss durch den Kreisausschuss erfordert.“

Die Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.08.2022 zu den im Bezug genannten Vorlagen wurde bis heute nicht beantwortet.

Die von der Kreisverwaltung behauptete Eilbedürftigkeit ist zu bezweifeln und es ist noch zu klären, ob das Land die o. a. Flüchtlingen dem Landkreis auch dann zugewiesen hätte, wenn in Sarstedt keine erforderlichen Wohnungen vorhanden und eine Flüchtlingsnotunterkunft noch nicht fertiggestellt worden wäre.

Völlig unbegründet ist die Behauptung der Kreisverwaltung: „Die Unterbringungsmöglichkeiten in Hotels oder Wohnungen sind im Landkreis Hildesheim nahezu ausgeschöpft.“

Mit dem o. a. Beschluss hat der Kreisausschuss keinem Vertrag des Landkreises mit einer Hilfsorganisation über den Betrieb der Flüchtlingsunterkunft zugestimmt. Gründe dafür, dass der Landrat einen solchen Vertrag ohne Zustimmung des Kreisausschusses abschließen durfte, sind nicht erkennbar

Im Gegensatz zur Behauptung der Kreisverwaltung gibt es nach Auskunft der Stadt Sarstedt keine Absprache. Insbesondere gibt es keine Absprache darüber, dass der Landkreis in Absprache mit den Gemeinden zu Abwendung einer Obdachlosigkeit in den Gemeinden – sofern erforderlich – Wohnraum stellt.

Insgesamt ist es fraglich, ob die von der Verwaltung behauptete außerplanmäßige Aufwendung überhaupt erforderlich ist.

Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Bereitstellung von Turnhallen für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge überhaupt um eine freiwillige Leistung des Landkreises handelt. Wäre es eine freiwillige Leistung, bedarf es dazu keiner Absprache mit den Gemeinden im Sinne von Zustimmung, Einvernehmen usw.

Freiwillige Leistung müssen vom Kreistag beschlossen werden. Der Kreistag hat es bisher jedoch abgelehnt, Haushaltsmittel für freiwillige Leistungen an Flüchtlinge aus der Ukraine bereitzustellen: Ein entsprechender Antrag der CDU-Fraktion vom 11.03.2022 zum Haushaltsplan 2022 wurde in der Kreistagssitzung am 24.03.2022 abgelehnt.

Wenn der Landkreis obdachlose Flüchtlinge vom Land in seine Obhut genommen hat, ist er verpflichtet, ihnen ein Obdach zu verschaffen; er ist zumindest nicht berechtigt, sie überhaupt oder in einer von ihm bestimmten Gemeinde der Obdachlosigkeit auszusetzten. Die Meinung, es sei eine freiwillige Leistung des Landkreises, wenn er die in seiner Obhut befindlichen Flüchtlinge nicht der Obdachlosigkeit aussetzt, ist rechtlich völlig unbegründet. Rechtlich unbegründet und unvertretbar ist auch die Meinung, der Landkreis sei berechtigt, obdachlose Flüchtlinge in eine Gemeinde zu verbringen, in der nach seinen Kenntnissen keine Unterkünfte für die Flüchtlinge zur Verfügung stehen, wenn er deren Unterbringung nicht gewährleisten kann.

Auf keinen Fall ist es eine gemeindliche Aufgabe, Turnhallen oder andere Räumlichkeiten als „Flüchtlingsnotunterkunft“ vorzuhalten oder bereitzustellen: auch nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr nach dem NPOG. Die vom Landkreis hergerichteten Turnhalle erfüllt nicht die Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft (siehe dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20), die bei ordnungsrechtlichen Anordnungen der Gemeinden zur Beseitigung einer Obdachlosigkeit nach dem NPOG zu erfüllen wären. Schon daher und überhaupt hat der Landkreis kein Recht dazu, eine solche Unterbringung anzuordnen.

Im vorliegenden Fall ist also davon auszugehen, dass die o. a. Flüchtlingen ein Angebot des Landkreises zur Unterbringung in der Turnhalle oder in einem Hotel freiwillig annehmen: vergleichbar einem Wohnungsangebot. Etwas anders ist rechtlich kaum vertretbar.

Seit dem 01.06.2022 haben geflüchtete Menschen aus der Ukraine

gegenüber dem Jobcenter im Bedarfsfall Anspruch auf Grundleistungen nach dem SGB II und dabei auf Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Diesen Anspruch auf Kostenerstattung haben die Flüchtlinge in Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete.

Steht keine Wohnung zur Verfügung, sondern zunächst und ersatzweise nur ein Hotel oder eine Unterkunft in Wohncontainern, Zelten, Turnhallen usw., haben die o. a. Flüchtlinge gegenüber dem Jobcenter Anspruch auf Erstattung der dafür anfallenden Kosten: zumindest in Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete. Folglich haben sie auf jeden Fall Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Unterbringung in einer „Flüchtlingsnotunterkunft“ bzw. Turnhalle.

Dies ergibt sich auch aus der „Geschäftsanweisung des Landkreises Hildesheim zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 – 3 SGB II (Stand: 11.08.2022)“. In Nr. 1.3 dieser Anweisung ist (wie bereits in der Fassung vom 1.1.2022) bestimmt:

„1.3 Möglichkeiten zur Deckung des Unterkunftsbedarfs

Um eine Unterkunft handelt es sich, wenn bei tatsächlicher Nutzung alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, tatsächlich geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und ein Mindestmaß an Privatheit, einschließlich der Möglichkeiten sicherzustellen, persönliche Gegenstände zu verwahren. Im Regelfall handelt es sich hierbei um eine angemietete Wohnung oder um im Eigentum der leistungsberechtigten Person stehendes und selbst genutztes Haus oder Wohnung. Unterkünfte sind aber auch Not- oder Obdachlosenunterkünfte, sowie Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge, auf die sich eine leistungsberechtigte Person zur Deckung des Unterkunftsbedarfs jedoch nicht verweisen lassen muss, Hotel- oder Pensionszimmer oder auch ein Bau- oder Wohnwagen bzw. ein Wohnmobil. Keine Unterkunft im obigen Sinne sind ein Schlafsack oder ein Zelt bzw. ein lediglich mit einer Schlafstelle (Matratze) ausgestattetes Kraftfahrzeug (Kleinbus).“

Nach der o. a. Anweisung (siehe Nr. 1.2) ist es zudem völlig unproblematisch, dass das Jobcenter die Unterkunftskosten direkt an den Landkreis zahlt.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

gez. Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Fraktion
für Jugend, Soziales
und Gesundheit

gez. Josef Teltemann
Sprecher der CDU-Fraktion
für Migration, Integration,
Bevölkerungsentwicklung
und Netzzugang

079 – Zwischennachricht v. 28.09.22

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