Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim, 22.08.2022

Anfrage gem. § 56 NKomVG
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1.Wann und wo (an welchem Ort) wird derzeit den Flüchtlingen, die hierüber keine Wohnung     verfügen, nach ihrer Ankunft im Landkreis Hildesheim vom wem aufgrund welcher Zuständigkeitsregelung oder Bestimmung a) ein Aufenthaltsort zugewiesen und b) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 24 Abs. 5 AufenthG)?
Wie viele der o. a. Flüchtlinge wurden in den vergangenen fünf Monaten an welchen Stellen jeweils erfasst? Wie und nach welchem Schlüssel wurden und werden sie vom wem auf die Gemeinden/Städte des Landkreises verteilt?
Wo (an welchen Orten) und aufgrund welcher Entscheidung erfolgt für die o. a. Flüchtlinge derzeit die zum Anspruch auf staatliche Unterstützung (in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen) erforderliche Erfassung und Registrierung? Von wem sind die o. a. Flüchtlinge in der Zeit zwischen der Ankunft im Landkreis Hildesheim und der Erfassung/Registrierung wo unterzubringen? Von wem sind o. a. Flüchtlinge, die nach Vorgaben des Landes in den Landkreis gebracht wurden und nach der Registrierung Anspruch auf Schutz bzw. Sozialleistungen haben, nach der Registrierung in welcher Form und für welchen Zeitraum wo unterzubringen?

2. Aufgrund welcher Regelung ist nach Ihrer Auffassung der Landkreis derzeit
zuständig für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge a) in Wohnungen, b) in Hotels oder c) in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften zur Erstaufnahme und Erfassung (S+G-Unterkünfte) oder d) den von Ihnen jetzt vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünften in kreiseigenen Turnhallen? Von wem sollen dafür die Turnhallen bis wann und wie umgebaut werden? Welche Kosten werden durch den Umbau und die Unterhaltung der Flüchtlingsnotunterkünfte verursacht? Handelt es sich bei diesen Flüchtlingsnotunterkünften um Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylG oder eine einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft? Genügen die Flüchtlingsnotunterkünfte den nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zu stellenden Anforderungen an eine menschenwürdige Notunterkunft (siehe dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20)?
In welchen Gemeinden/Städten des Landkreises Hildesheim sind a) vor und b) nach der Rechtskreisänderung (Wechsel ins SGB II) wie viele der o. a. Flüchtlinge über welchen Zeitraum obdachlos geworden?

3. In welchen Gemeinden/Städten bestand oder besteht derzeit aufgrund welcher
Meldungen/Angaben aus welchen Gründen für wie viele Flüchtlinge die Gefahr der Obdachlosigkeit? Von wem und mit welchen Maßnahmen soll diese Gefahr beseitigt werden? Aufgrund welcher Absprachen mit den Gemeinden/Städten stellt der Landkreis zur Abwendung von Obdachlosigkeit – sofern erforderlich – als freiwillige Leistung Wohnraum für welche Flüchtlinge? In welchem Umfang ist dies in welchen Gemeinden/Städten der Fall? Aufgrund welcher gesetzlichen Zuständigkeit erfolgt dies seit der Rechtskreisänderung und welche Kosten sind dafür seither in welchen Gemeinden/Städten für jeweils wie viele Flüchtlinge angefallen und vom Landkreis nach Abzug von Bundes- und Landesmitteln aufzubringen?

 

4.Nach welchem Recht richten sich derzeit Errichtung und Betrieb von a) S+G-Unterkünften und b) die von Ihnen vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünfte?Welche Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in einer solchen Flüchtlingsnotunterkunft? Wer entscheidet nach welcher Vorschrift und in welcher rechtlichen Form über die Unterbringung und hat die Kosten zu tragen? Ab welchem Zeitpunkt haben Flüchtlinge, die vom Landkreis in solchen Unterkünften untergebracht sind, Anspruch auf eine Wohnung? Wer muss den Flüchtlingen aufgrund welcher Zuständigkeit eine geeignete Wohnung anbieten? Wer hilft den Flüchtlingen derzeit in welchen Gemeinden/Städten bei der Wohnungssuche? Welche Kosten fallen dafür an und von welcher öffentlichen Stelle werden sie erstattet?

5. Besteht für Flüchtlinge, die sich in Obhut des Landkreises in einer kreiseigenenFlüchtlingsnotunterkunft befinden, die Gefahr der Obdachlosigkeit, weil sie die Flüchtlingsnotunterkunft verlassen müssen, bevor sie eine ausreichende Wohnung gefunden haben?
Gelten die o. a. Flüchtlinge als Obdachlose, wenn sie lediglich in einer Flüchtlingsnotunterkunft vom Landkreis oder im Auftrage des Landkreises untergebracht sind und betreut werden?

6.Wann und in welcher Form wurden Sie bzw. der Landkreis nach dem Rechtskreiswechselaufgrund welcher Befugnis a) mit oder b) ohne Kostenübernahmeerklärung von wem angewiesen, S+G- Unterkünfte oder Flüchtlingsnotunterkünfte für wie viele der o. a. Flüchtlinge aufzubauen und für welchen Zeitraum vorzuhalten? Wer hat aufgrund welcher Vorschrift die dafür beim Landkreis anfallenden Kosten zu tragen? Lehnt es das Jobcenter ab, das den Flüchtlingen die Kosten für eine Wohnung zu erstatten hat, die Kosten für die Unterbringung in einer Flüchtlingsnotunterkunft zu tragen? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen? Lehnt es das Jobcenter ab, die Kosten für die Miete eines Wohncontainers zu tragen? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen? Lehnt es das Jobcenter ab, Hotelkosten in der Höhe einer angemessenen Wohnungsmiete zu übernehmen, wenn keine Wohnung angemietet werden kann? Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen?

7.Wer befördert die Flüchtlinge in den Landkreis Hildesheim und erfolgt die Beförderung auch dann, wenn die von Ihnen vorgesehenen Flüchtlingsnotunterkünfte aufgrund von Zwischenfällen, Vertragsstreitigkeiten usw. noch nicht fertiggestellt oder aufnahmebereit sind?
Aufgrund welcher Vorschrift ist das Land berechtigt, die o. a. Flüchtlinge dem Landkreis trotz Ihrer Erklärung, dass hier keine erforderlichen Wohnungen zur Verfügung stehen, zuzuweisen?
Aufgrund welcher Vorschrift ist der Landkreis berechtigt, die o. a. Flüchtlinge einer Gemeinde/Stadt in dem Wissen zuzuweisen, dass dort keine erforderlichen Wohnungen zur Verfügung stehen? Wann und in welcher Form ist der Landkreis von welchen Gemeinden/Städtendarüber informiert worden, dass derzeit in welchen Gemeinden/Städten keine bzw. weiteren Wohnungen für die o. a. Flüchtlinge zur Verfügung stehen? Welche Gemeinden/Städte haben wie viele der o. a. Flüchtlinge nach dem Nds. SOG in Notunterkünften untergebracht? Wann und in welcher Form ist das Land von Ihnen darüber informiert worden, dass in den Städten und Gemeinden des Landkreises keine weiteren Wohnungen für die o. a. Flüchtlinge zur Verfügung stehen?

8. Aufgrund welcher Entscheidungen des Kreistages stehen für die Zeit nach der Rechtskreis-änderung beim Landkreis welche Haushaltsmittel bei welcher Haushaltstelle zur Verfügung für a) die Betreuung der Flüchtlinge einschl. Wohnungssuche, b) die Errichtung und Betrieb von S+G-Unterkünfte, c) die Errichtung und Betrieb Flüchtlingsnotunterkünften, d) die Unterbringung der Flüchtlinge in Wohnungen und e) die Unterbringung der Flüchtlinge in Hotels?

9. Sind bei den in Rede stehenden Dienstleistungsverträgen für die Flüchtlingsnot-unterkünfte alle vergaberechtlichen Vorschriften einschl. der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) eingehalten worden? Wenn nein, welche Vorgaben bzw. Verfahrensschritte wurden aus welchen Gründen nicht berücksichtigt? Insbesondere: Gibt es für die Gegenstände der Dienstleistungsverträge eine Bieterliste/ein Bieterverzeichnis? Welche Vergleichsangebote wurden wann eingeholt? Wurde das Rechnungsprüfungsamt beteiligt? Wenn ja, wie hat es sich wann geäußert?

 

Begründung:

Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der o. a. Flüchtlinge haben Bund und Land, aber nicht die Gemeinden/Städte zu tragen. Soweit dies nicht im erforderlichen Umfang erfolgt, sollte der Landkreis die Kosten übernehmen und vom Land die Erstattung verlangen. Für die entsprechende Maßnahmen- und Finanzplanung des Landkreises ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung erforderlich. Für den Beschluss, die o. a. Kosten zu übernehmen, bedarf es keiner Vereinbarung mit den Gemeinden. Darauf hat die CDU-Fraktion wiederholt hingewiesen. Unter Hinweis auf die in der Kreistagssitzung am 28.02.2022 von allen Fraktionen getragenen Anträge „Hilfe für Menschen aus der Ukraine“ hat die CDU-Fraktion in der Kreistagssitzung am 24.3.2022 – leider vergeblich – einen entsprechenden Ansatz im Haushaltsplan für 2022 gefordert.

Im Zusammenhang mit der o. a. Unterbringung und Betreuung wird von einigen die irrige Meinung vertreten, die Gemeinden/Städte seine für die Beseitigung oder Vermeidung von Obdachlosigkeit und folglich für die Unterbringung der o. a. Flüchtlinge zuständig. Diese Meinung ist völlig unbegründet.

Sinn und Zweck der gemeindlichen Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG und damit auch für die Abwehr von Gefahren durch Obdachlosigkeit ist es, Menschen, die gegen ihren Willen obdachlos sind, durch eine ordnungsrechtliche Einweisungsverfügung in eine menschenwürdige Notunterkunft einzuweisen. Diese ordnungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden/Städte bezieht sich nur auf Menschen, die sich in ihrer Ortschaft aufhalten. Diese Zuständigkeit verpflichtet die Gemeinden/Städte nicht, Flüchtlingen eine Wohnung oder Notunterkunft zu beschaffen sowie die dafür anfallenden Kosten zu tragen, wenn der Landkreis ihnen aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben Flüchtlinge zuweist und – ggf. gegen ihren Willen – in ihren Ort verbringt. Es wäre schon von vornherein rechtswidrig, dass der Landkreis ggf. traumatisierte Flüchtlinge aus seiner Obhut in eine Gemeinde verbringt, dadurch die Gefahr der Obdachlosigkeit verursacht und dann von der Gemeinde verlangt, mit Einweisungsverfügungen gegen die Flüchtlinge vorzugehen. Dies gilt besonders dann, wenn in einer betroffenen Gemeinde nach Kenntnis des Landkreises keine Wohnungen zur Verfügung stehen und vorhandene Notunterkünfte belegt sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender              

gez. Dirk Bettels
Vorsitzender des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit

 gez. Josef Teltemann
Sprecher der Fraktion                                                                                                                                     Migration,Integration, Bevölkerungsentwicklung und Netzuzugang

 

 

 

 

 

 

 

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