Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 30.05.2024
Datenschutz/Meldung von Verstößen gegen Rechtsbereiche
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Bezug:
- Unsere Anfrage vom 23.02.2024
- Ihre Antwort vom 07.03.2024
- Unsere Anfrage vom 13.03.2024
- Ihre Antwort vom 04.04.2024
- Unsere Anfrage vom 09.04.2024
- Ihre Antwort vom 26.04.2024
- Unsere Anfrage vom 16.05.2024
- Ihre Teilantwort vom 22.05.2024
Anlagen:
- Auszug aus der RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
- Auszug aus dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
- Auszug aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG)
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Hat Ihnen das Schreiben vom 07.03.2024 zur Beantwortung unserer Anfrage 23.02.2024 (Anfrage Nr. 197) vor Abgang vorgelegen und wer hat es außer Ihnen vor Abgang mitgezeichnet oder zur Kenntnis genommen.
- Ab wann ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Meldestelle beim Ministerium für Inneres und Sport auch für den Landkreis Hildesheim nutzbar?
- Werden für die Nutzung dieser Meldestelle Kosten anfallen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Begründung:
Mit Schreiben von 23.02.2024 hatten wir Sie gefragt (Anfrage Nr. 197):
„Gab es in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung Meldungen oder Offenlegungen von Informationen über Verstöße
a) gegen Rechtsbereiche im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) der RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. 10.2019 oder
b) im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises fallen? Wenn ja, wann und an wen wegen Verletzung welcher Vorschriften?
Haben in den vergangenen zwölf Monaten innerhalb der Kreisverwaltung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz begründen? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Gesetze.
Haben in den vergangenen zwölf Monaten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten? Wenn ja, wann und wegen Verletzung welcher Vorschriften haben Sie über die Einleitung oder Einstellung a) sog. „Vorermittlungen“ und b) eines Disziplinarverfahrens entschieden?“
Auf diese Anfrage haben Sie am 07.03.2024 geantwortet:
„Zu der o.g. Anfrage melde ich Fehlanzeige.“
Zum Zeitpunkt dieser Antwort (07.03.2024) war Ihnen jedoch seit Monaten ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung aus August 2023 bekannt (siehe Ihre Antwort vom 26.04.2024 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion vom 09.04.2024). Ein solche Verstoß fällt in den Anwendungsbereich der o.a. EU-Richtlinie, des Hinweisgeberschutzgesetzes und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG). Und ein solcher Verstoß wiederum liefert zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten.
Folglich haben Sie die o. a. Frage mit der Antwort „Fehlanzeige“ nicht wahrheitsgemäß beantwortet.
Mit Schreiben vom 22.05.2024 teilen Sie uns nun mit, „der Zeitpunkt Ihrer Anfrage Nr. 197/XIX und insbesondere die von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen in Absatz 1 und in der Begründung lassen aus meiner Sicht nach wie vor nur den Schluss zu, dass sich Ihre Anfrage auf Meldungen bezieht, die der sog. Hinweisgeberrichtlinie (auch: Whistleblower-Richtlinie) und/oder dem Hinweisgeberschutzgesetz zuzuordnen wären.
Unterstützend sei angemerkt, dass die mit der Datenschutzkoordination befassten Mitarbeitenden meines Hauses zu derselben Schlussfolgerung gelangt sind.
Ich hoffe, dass nunmehr die auf Ihrer Seite entstandenen Irritationen ausgeräumt sind.“
Hierzu erlauben Sie uns bitte den Hinweis, dass auf unserer Seite in keiner Weise Irritationen aufgetreten sind und hier auch keine Gründe dafür erkennbar sind, bei uns solche Irritationen zu vermuten. Unsere Fragen vom 23.02.2024 haben sich ausdrücklich nicht nur auf die sog. Hinweisgeberrichtlinie bezogen. Aber selbst dann, wenn wir nur nach Meldungen oder Offenlegungen von Informationen über Verstöße gegen diese Richtlinie gefragt hätten, ist Ihre Antwort „Fehlanzeige“ wahrheitswidrig. Denn auch der von Ihnen mit Schreiben vom 26.04.2023 eingeräumte und an den Landesdatenschutzbeauftragten gemeldete Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vom August 2023 fällt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
Auf Ihre persönliche Verantwortung für den Datenschutz in der Kreisverwaltung und Ihre Pflicht, Anfragen wahrheitsgemäß zu beantworten, haben wir Sie bereits mit Schreiben vom 16.05.2024 hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender