Herrn
Landrat
Olaf Levonen
o. V. i. A.
Hildesheim, den 08.10.2019
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Zuständigkeiten
Sehr geehrter Herr Landrat Levonen,
in Lamspringe ist im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Landkreises Hildesheim als untere Denkmalschutzbehörden nach § 19 NDSchG die Frage aufgeworfen worden, ob sich der Kreistag nach § 58 Abs. 3 NKomVG oder der Kreisausschuss nach § 76 Abs. 2 NKomVG solche Entscheidungen vorbehalten kann. Dabei wurden auch die Zuständigkeiten des Landkreises als unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Abs. 1 NBauO erörtert, da § 10 Abs. 4 NDSchG bestimmt: „Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach Absatz 1“ (die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde).
Daher und aufgrund anderer Diskussionen über Zuständigkeitsfragen bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:
- Kann der Kreisausschuss nach 76 NKomVG oder der Kreistag nach § 58 NKomVG als Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG an sich ziehen:
a) die Genehmigungen nach § 10 Abs. 1 NDSchG
des Landkreises als untere Denkmalschutzbehörde gem. § 19 NDSchG?
b) die Genehmigungen nach § 10 Abs. 1 NDSchG
des Landkreises als unter Bauaufsichtsbehörde nach § 57 NBauG i. V. m. § 10 Abs. 4 NDSchG?
c) die Genehmigung von Baumaßnahmen nach § 59 NBauG des Landkreises als unter Bauaufsichtsbehörde nach § 57 NBauG?
d) die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes nach § 6 BBauG oder eines Bebauungsplanes nach § 10 BBauG des Landkreises als höheren Verwaltungsbehörde nach § 1 Abs. 1 DVO-BauGB?
2. Soweit nach Ihrer Auffassung der Kreisausschuss oder Kreistag die zuvor genannten
Entscheidungen nicht an sich ziehen kann, bitten wir Sie um eine detaillierte rechtliche
Begründung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Klaus Bruer gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender
SPD-Kreistagsfraktion CDU-Kreistagsfraktion