Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 16.06.2023

Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg

Anfrage gem. § 56 NKomVG

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in der Ausgabe der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 10.06.2023 (siehe Anlage) wird berichtet:

Die Kreisverwaltung habe bisher die Auffassung vertreten, dass sich die Erlaubnis zur Einleitung „insbesondere aus den Nebenbestimmungen der in Rede stehen wasserrechtlichen Erlaubnis“ ableiten lasse.

Zudem zitiert die HAZ den Pressesprecher des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) wie folgt:

„Darüber hinaus steht das Ministerium dem Landkreis Hildesheim bei Bedarf gerne beratend zur Seite.“ Dieses Zitat kann dahingehend verstanden werden, dass das MU Ihre Meinung teilt.

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wo ist diese Nebenbestimmung nachzulesen und um welche Art von Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG handelt es sich? Woraus kann die wasserrechtliche Erlaubnis nach Ihrer Auffassung noch abgeleitet werden?

Welche Stellen der Landesregierung vertreten die Meinung, die Erlaubnis zur Einleitung des Wassers aus dem Mariensee in die Nette, lasse sich aus den Nebenbestimmungen des Entnahme- und Staurechts ableiten?

Begründung:

In dem o. a. Artikel teilt die Kreissprecherin mit „Dass die Einleitung der Teichgewässer in die umliegenden Fließgewässer dem Grunde nach eine erlaubnispflichtige Benutzung der aufnehmenden Gewässer ist und war, wurde von der Verwaltung im Übrigen auch nie anders gesehen.“

Diese Behauptung ist insbesondere aus folgenden Gründen unglaubwürdig:

1. Auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 25.07.2022 haben Sie am 15.08.2022 folgende rechtswidrige und völlig unbegründete Antwort gegeben: „Nach § 1 (1) Nr. 2 NWG unterliegen die Fischteiche nicht den Bestimmungen des Wasserrechts. Insofern liegen in der Wasserbehörde auch keine wasserrechtlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen für den Mariensee vor. Ansonsten existieren ein altes wasserrechtliches Entnahmerecht an der sogenannten Schlossmühle sowie ein Staurecht an der Brüggemühle bei Sottrum. Ein Erfordernis, Nebenbestimmungen bei diesen Rechten zu ändern, wird nicht gesehen.“

Zu diesen unbegründeten und durch die Aktenlage in keiner Weise belegten Behauptungen der Verwaltung ist festzustellen: Mit dem Hinweis auf das „ansonsten existierende Entnahme- und Staurecht“ ist von Ihnen augenscheinlich ausdrücklich erklärt worden, dass sich daraus weder konkret noch aus den Nebenbestimmungen eine Erlaubnis für das Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette ergibt. Einer solchen Erlaubnis steht auch schon entgegen, dass sich das Staurecht auf den Mühlgraben bezieht und von dem Mariensee kein Abfluss in den Mühlengraben vorhanden ist.

2. Im Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz am 13.09.2022 heißt es zu einem Wortbeitrag der CDU-Kreistagsfraktion: „Er zitiert das hier anzuwendende Bundeswassergesetz, wonach sowohl für das einlaufende Wasser als auch für in ein anderes Gewässer ablaufende Wasser eine Erlaubnis erforderlich sei…Die CDU-Fraktion sei der Auffassung, dass das Bundewassergesetz hier mit all seinen rechtlichen Folgen Anwendung finden müsse.“

Gegen diese Hinweise hat die Verwaltung keine Einwendungen vorgetragen und nicht erklärt, dass sich nach Auffassung der Verwaltung aus den Nebenbestimmungen für die Erlaubnis zum Entnahme- und Staurecht die Erlaubnis zum Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette ergeben würde.

3. Nachdem das Bundesumweltministerium (BMU) mit Schreiben vom 24.02.2023 die Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion bestätigt hat, dass entgegen der unvertretbaren Behauptung des Landkreises und des Niedersächsischen Umweltministerium (MU) für den Mariensee und für das Einleiten des Wassers aus dem Mariensee in die Nette eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich war und ist, erklärten die Verwaltung und das MU, man würde jetzt der vom BMU erfolgten Auslegung des Wasserrechts folgen.

Spätestens nach dem o.a. Schreiben des BMU hätte die Verwaltung erklären müssen, dass sie schon immer der Meinung gewesen sei, die Erlaubnis zur Einleitung des Wassers aus dem Mariensee in die Nette würde sich aus den Nebenbestimmungen für die Staurechte ergeben.

4. Nachdem die Verwaltung auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 25.07.2022 zu dem Stau- und Entnahmerecht u. a. geantwortet hatte: „Ein Erfordernis, Nebenbestimmungen bei diesen Rechten zu ändern, wird nicht gesehen.“ heißt es nun in dem o. a. Pressebericht: „Die Verwaltung prüft aber derzeit, ob die wasserrechtliche Erlaubnis konkretisiert werden muss.“

Es sollte auch der Verwaltung des Landkreises Hildesheim und dem MU bekannt sein, dass eine Erlaubnis nicht durch Nebenbestimmungen und auch nicht durch eine Konkretisierung von Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Zudem ergibt sich aus dem in Rede stehenden Entnahme- und Staurecht in keiner Weise, dass das für eine Einleitungserlaubnis erforderliche Ermessen ausgeübt worden ist. Für die rechtmäßige Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist die dafür erforderliche Ermessensausübung aber unverzichtbar.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

141 – Antwort der Verwaltung

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