Einsatz des Deutschlandtickets in der Schülerbeförderung ab Januar 2025

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 05.12.2024

Einsatz des Deutschlandtickets in der Schülerbeförderung ab Januar 2025

 Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung des Kreisausschusses am 09.12.2024 sowie zum Tagesordnungspunkt 9 der Sitzung des Kreistages am 12.12.2024 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Dem Beschlussvorschlag der Gruppe (Antrag Nr. 697/XIX vom 21.11.2024) wird mit folgenden Änderungen zugestimmt:

  1. Nach dem dritten Absatz wird folgender Satz angefügt:

„Die Vertreterin des Landkreises im RVHi wird gem. § 138 Abs. 1 NKomVG beauftragt, dies in der Gesellschafterversammlung umzusetzen.“,

2. Die Absätze 4-5 werden gestrichen,

3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung eine weitere Änderung der Schülerbeförderungssatzung vorzuschlagen, in der

    1. die Mindestentfernung nach § 2 der Satzung zumindest für die ersten zwei Klassen auf 1 km verkürzt wird,
    2. die Zeiten nach § 3 der Satzung verkürzt werden,
    3. die Berechnung der Schulwegezeiten nach § 3 Abs. 5 der Satzung für den Primarbereich weiter nach Altersgruppen differenziert wird,
    4. die Wartezeiten nach § 5 Abs. 2 der Satzung verkürzt werden,
    5. die Beträge in § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung angehoben werden.

Begründung:

Durch den Auftrag nach Nr. 1 dieses Beschlussvorschlages wird sichergestellt, dass die in
Abs. 2 des o. a. Beschlussvorschlages der Gruppe genannte Möglichkeit tatsächlich genutzt werden kann.

Für Kinder der ersten zwei Klassen ist die geforderte Mindestentfernung von 2 km in vielen Fällen schon aus Sicherheitsgründen zweifelhaft.

Die in § 3 der Satzung genannten Zeiten von bis zu 45, 60 oder 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung sollten möglichst gemindert werden.

Ein Kind von sechs Jahren wird in 15 Minuten kaum einen Kilometer zurücklegen (siehe § 3
Abs. 5 der Satzung).

Die zulässigen Wartezeiten von bis zu 45 Minuten vor und 60 Minuten nach dem Unterricht und einer Fahrtzeit von bis zu 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung sind insbesondere bei Ganztagsschulen nicht zumutbar.

0,20 € können schon seit Jahren in keiner Weise als ausreichende Erstattung für die Benutzung eines anerkannten privaten Pkw für die Beförderung einer Schülerin bzw. eines Schülers angesehen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

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