Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen und Erteilung von Vorbescheiden; Windkraftanlagen im Bereich Bockenem

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 04.12.2024

Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen und Erteilung von Vorbescheiden; Windkraftanlagen im Bereich Bockenem

 Antrag zur Tagesordnung

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen und Erteilung von Vorbescheiden“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz sowie des Kreisausschusses aufzunehmen.

Begründung:

Die als Anlage beigefügten Vorlage für den Rat der Stadt Bockenem zum Windpark Harplage belegt beispielhaft, dass zu dem in Rede stehenden Verfahren eine sachgerechte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Ratsgremien aufgrund der Fristsetzung nach
§ 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG (Frist von einem Monat) und der der Stadt Bockenem eingeräumten Bearbeitungszeit nicht ermöglicht wird.

Die angeforderte Stellungnahme ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung. Folglich sind vor einer Ratsentscheidung die Fachausschüsse zu beteiligen und vom Verwaltungsausschuss der Ratsbeschluss vorzubereiten. Dies ist sachgerecht und unter Einbeziehung der Bevölkerung in der vorgegebenen Zeit schlicht unmöglich.

Daher ist auch hinsichtlich der Möglichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
(§ 10 Abs. 5 BImSchG) zu erörtern, ob und mit welchen Maßnahmen eine ausreichende Prüfung und Beteiligung erreicht werden kann, um den Zweck der Stellungnahme hinreichend erfüllen zu können.

In diesem Zusammenhang ist auf die Bedeutung von Vorbescheiden hinzuweisen. Das BVerwG hat dazu im Urt. v. 25.6.2020 – 4 C 3/19 – ausgeführt: „Der Vorbescheid nimmt mit verbindlicher Wirkung einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer etwaigen späteren Anlagengenehmigung vorweg (BVerwGE 121, 182 [189 f.] = NVwZ 2004, 1235). Soweit der Vorbescheid über eine Genehmigungsvoraussetzung oder über den Standort der Anlage endgültig entscheidet, kommt ihm grundsätzlich die gleiche uneingeschränkte Bindungswirkung zu wie einer (Voll-)Genehmigung … Prüffähige Unterlagen liegen dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den

Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Für einen Vorbescheid bedarf es auch der Unterlagen, die eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung ermöglichen…“

Nach diesen Grundsätzen kann unabhängig von der geänderten Rechtlage verfahren werden. Im vorliegenden Fall wird vom Landrat offengelassen, ob überhaupt prüffähige Unterlagen vorliegen. Dies zu prüfen, kann nicht der Gemeinde überlassen bleiben. Sondern der Landrat sollte die Gemeinde über seine Gesamtbeurteilung informieren. Dabei ist auch darauf einzugehen, dass die im Bereich Bockenem genehmigten, beantragten und geplanten Windkraftanlagen, wenn sie auch nur annähernd in dieser Vielzahl betrieben werden sollten, die Umwelt und die Menschen in Bockenem in vielfältiger Weise auf Jahrzehnte unverhältnismäßige schädigen würden. Daher ist hier bei den Genehmigungsverfahren (einschl. der Vorbescheide) die bisher betriebene isolierte Betrachtung nur eines oder nur einiger Windräder nicht ausreichend, um Natur und Umwelt vor den von Windrädern ausgehenden Gefahren ausreichend zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion für
Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz

Bekanntmachung der Sitzung Rat der Stadt Bockenem am 09122024

Gesamtdokument_TOP_7_2024_12_09_Rat–WINDPARK HARPLAGE

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