Herrn Landrat
Bernd Lynack
im Hause
Hildesheim, den 06.12.2021
Gymnasium Michelsenschule
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir beantragen, den Beratungspunkt „Gymnasium Michelsenschule“ in der Sitzung des Kreisausschusses am 06.12.2021 und der Sitzung des Kreistages am 09.12.2021 von der Tagesordnung zu nehmen.
Für den Fall, dass dieser Vorschlag keine Mehrheit findet, übersenden wir folgenden
Beschlussvorschlag:
„Unter Hinweis auf die Vorlage 59/XIX vom 17.11.2021 beauftragt der Kreistag die Verwaltung, die Stadt Hildesheim zu bitten, das gemeindliche Vorkaufsrecht zu Gunsten des Landkreises Hildesheim kurzfristig auszuüben. Die im Zusammenhang damit noch erforderlichen Beschlüsse soll der Kreisausschuss treffen. Eine Übersicht dazu (einschl. Zeit- und Ablaufplan) soll dem Kreisausschuss in einer der nächsten Sitzungen vorgelegt werden.
Begründung zur Verweisung in die Fachausschüsse:
Der Hauptausschuss/Kreisausschuss hat gem. § 76 Abs. 1 NKomVG die Beschlüsse der Vertretung vorzubereiten und gem. Abs. 6 dieser Vorschrift auf eine aufeinander abgestimmte Tätigkeit der Ausschüsse hinzuwirken.
Ergänzend dazu verweist Mielke in seinem Kommentar zu § 85 NKomVG unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 71, 72 und 76 NKomVG auf die entsprechenden Aufgaben des HVB:
„In Angelegenheiten, in denen der Hauptausschuss nur mit Empfehlungen vorbereitend für die Vertretung tätig wird …, muss der HVB die zuständigen Ausschüsse beteiligen …, sofern die Vertretung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.“ Dabei ist der HVB an die Geschäftsordnung des Landkreises gebunden, die in § 25 Abs. 2 verlangt, dass die Sitzungen der Ausschüsse grundsätzlich öffentlich sind.
Der Kreisausschuss hat die hier in Rede stehende Angelegenheit in die Ausschüsse zu verweisen, denn der vorgesehenen Beschlussfassung im Kreistag steht entgegen, dass die Angelegenheit in den Fachausschüssen bisher nur nicht öffentlich behandelt worden ist. Das allgemeine Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie und hier konkret § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages verlangen eine öffentliche Behandlung.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen auch des Kommunalrechts, in den nicht eingegriffen werden darf. Die Einhaltung ist unverzichtbar (OVG Lüneburg vom 22.10.1986). Insbesondere gemessen daran sind keine Gründe erkennbar oder von der Verwaltung vorgetragen worden, die einer öffentlichen Beratung der o. a. Angelegenheit in den Fachausschüssen entgegenstehen.
Zudem ist grundsätzlich anzumerken: Wer das Öffentlichkeitsprinzip in den Fachausschüssen untergräbt, der entwertet die Ausschussarbeit der Abgeordneten, der stellt den Sinn und Zweck der Ausschussarbeit insgesamt infrage, der beseitigt die öffentliche Auseinandersetzung von Abgeordneten über widerstreitende Interessen und damit einen Wesensgehalt unserer Demokratie.
Begründung für eine Ausübung des Vorkaufsrechts:
Der Schulstandort Michelsen ist ein innerstädtischer Schulstandort, umgeben von verdichteter Bebauung; ihr Außenstandort (Brauhausschule) hat z. T. erhebliche bauliche Mängel. Seit Jahren erfolgt Unterricht auch in Containern: mit allen Nachteilen für die Schülerschaft.
Mit dem Wegzug der Harzwasserwerke und dem Zuerwerb dessen Grundstücks besteht die einmalige Chance, den Schulstandort Michelsen nachhaltig an einem Standort zu sichern (Konzentrationswirkung). Das Grundstücksareal bietet aufgrund der Größe mehr innerstädtische Grünflächen und viele Möglichkeiten der Planungen; dies führt zu Vorteilen bei den Baukosten.
All diese Vorteile rechtfertigen eine Kapitalbindung für den Grundstückserwerb und gebieten ein schnelles Handeln.
Mit freundlichem Gruß
gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender der
CDU-Kreistagsfraktion