ÖPNV – Mitgliedschaft im GVH

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 30.05.2023

ÖPNV – Mitgliedschaft im GVH

 Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „ÖPNV – Mitgliedschaft im GVH“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Kreisausausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden folgenden

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag des Landkreises Hildesheim spricht sich dafür aus, dass der Landkreis Hildesheim Mitglied im Großraum-Verkehr Hannover (GVH) werden soll.

Der Landrat wird beauftragt, die hierzu erforderlichen Verhandlungen zu führen und die Kreistagsgremien über deren Ergebnisse zu informieren.

Begründung:

Durch die Mitgliedschaft im GVH, einem der ältesten und zugleich modernsten Verkehrsverbünde in Deutschland, würden für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreis Hildesheim bessere Leistung im ÖPNV angeboten werden. Zudem würden die Kosten für den Regional- und Stadtverkehr Hildesheim entfallen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 26.05.2023

Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Plan zum Biotopverbund im Landkreis Hildesheim“ in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Begründung:

Die EU-Vogelschutzrichtlinie (von 1978) und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (von 1992) verlangen die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt (die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen). Hierzu wird in § 20 Abs. 1 BNatSchG bestimmt: „Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. Und § 21 BNatSchG benennt das Ziel und den Inhalt des Biotopverbundes.

§ 13a NNatSchG regelt:

„Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund

  1. weitere fünf Prozent der Landesfläche und
  2. zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes umfassen.

Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen.“

Für eine nachhaltige Entwicklung und Sicherung der o. a. Biotope und deren nachhaltigen Vernetzung (§ 21 BNatSchG) bedarf es einer konkreten Planung über die erforderlichen Maßnahmen, Zuständigkeiten und dauerhaften Finanzierung.

Nur bei einer konkreten Erfassung und Beschreibung der für die einzelnen Biotope erforderlichen Maßnahmen (einschl. Bewertung, Dokumentation, Überwachung, Unterhaltung, Entwicklung usw.) ist eine ausreichende bzw. nachhaltige Ausführungs- und Finanzplanung möglich. Und nur auf dieser Grundlange können sachgerecht Entscheidungen nach § 42 NNatSchG über Entschädigungen und Ausgleichzahlungen getroffen und die unterschiedlichen Förderprogrammen erfasst und in Anspruch genommen werden (z. B. Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt – BiolV (KLARA 2023-2027, Netzwerke und Kooperationen – NuK (KLARA 2023-2027, Spezieller Arten- und Biotopschutz – SAB (PFEIL 2014-2022), Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten – EELA (PFEIL 2014-2022), Landschaftspflege und Gebietsmanagement – LaGe (PFEIL 2014-2022), Investiver Naturschutz, LIFE).

Mit freundlichem Grüßen

Friedhelm Prior                     Dr. Thomas Bruns
Fraktionsvorsitzender        Sprecher für Klimaschutz, Umwelt und Hoschwasserschutz


Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 22.05.2023

 

Derneburger Teichlandschaften – Mariensee in Derneburg
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

  1. Trifft es zu, dass der Fischwirt der Derneburger Teiche in den letzten Wochen Wasser aus einem Teich in die Nette abgelassen hat mit der Folge, dass der Wasserspiegel um 50 bis 100 cm abgesenkt worden ist?

Wenn ja,

  • aus welchen Gründen und für welchen Zeitraum erfolgte die Absenkung,
  • auf welcher Grundlage erfolgte die Absenkung und hatten Sie zugestimmt,
  • in welchem Umfang hat die Absenkung z. B. die ungestörte Entwicklung der Kaulquappen und nistenden Teichhühner beeinträchtigt?
  1. Trifft es zu, dass der Fischwirt der Derneburger Teiche am 14.05.2023 und in den letzten Wochen und Jahren die Fische im Mariensee gefüttert hat? Wenn ja, nach welcher Vorschrift war dies rechtlich zulässig?
  2. Aus welchen Gründen sind Sie der Auffassung, dass durch das Ablassen des Wassers aus dem Mariensee über die Pfingsttage 2022 die Tatbestände des § 69 Abs. 3 Nrn. 5 und 9 BNatSchG nicht erfüllt worden sind?
  3. Welche Zuwendungen hat die Paul-Feindt-Stiftung vom Landkreis seit dem Erwerb der o. a. Flächen für welche konkreten Maßnahmen erhalten, um die o. a. Teichlandschaft vor negativen Veränderungen zu schützen?
  4. Welche Maßnahmen sind im Einzelnen erforderlich, um den Zustand der Derneburger Teiche wieder so herzustellen, wie er bei Erlass der o. a. Verordnung bestand? Und welche Kosten würden nach Schätzung des Landkreises anfallen: a) für die Wiedererstellung und b) die Erhaltung pro Jahr?
  5. Welche Fördermittel der EU, des Bundes und des Landes stehen für die zuvor genannten Maßnahmen zur Verfügung?
  6. In welcher Höhe haben a) die Paul-Feindt-Stiftung und b) die PAUL-FEINDT-Biotoppflege GmbH in den vergangenen 10 Jahren a) beim Landkreis für jeweils welche Maßnahmen Zuwendungen für c) die Derneburger Teiche und d) sonstige Flächen wann beantragt und e) von Landkreis wann in welcher Höhe erhalten?
  7. Welche Landesförderung hat die Paul-Feindt-Stiftung für die Unterhaltung bzw. Pflege der Derneburger Teiche erhalten und zukünftig zu erwarten?
  8. In § 7 der Verordnung „Mittleres Innerstetal mit Kanstein vom 15.09.2008“ wird auf bestimmte Vorschriften verwiesen, die aufgrund von Gesetzesänderungen gestrichen worden sind.

Durch welche Regelungen sind die gestrichenen Vorschriften ersetzt worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

136 – Antwort v. 08.06.2023


Flüchtlinge nach dem SGB II und dem AsylbLG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim 15.05.2023

Flüchtlinge nach dem SGB II und dem AsylbLG
Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Für welche a) baurechtlich relevanten Nutzungsänderungen und b) baulichen Maßnahmen in welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim ist für die Unterbringung von jeweils wie vielen Flüchtlingen c) nach dem SGB II und d) nach dem AsylbLG nach dem Baurecht, dem Bauplanungsrecht oder aufgrund welcher sonstigen Vorschrift das Einvernehmen bzw. die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde erforderlich oder nicht erforderlich?

Für welche solcher Nutzungsänderungen und Baumaßnahmen liegt das Einvernehmen bzw. Zustimmung durch jeweils welches Organ seit wann vor?

Begründung:

Auf die bisherigen Beratungen zu diesem Thema und die Berichterstattung der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung vom 09.05.2023 weisen wir hin.

Mit freeundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

135-Antwort der Verwaltung


Altlast auf dem Grundstück der Berufsbildenden Schulen an der Steuerwalder Straße

 

Sehr geehrter Herr Landrat,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wann und von wem sind mit welchen Methoden a) die Nachermittlung und b) die Orientierungsuntersuchungen nach welchen Schadstoffen in Boden, Wasser und Luft an welchen Stellen durchgeführt und bewertet worden?

Wann sind die Unterlagen darüber (einschließlich Messergebnisse) dem Landkreis vorgelegt worden?

Wann hat der Landkreis diese Unterlagen/Ergebnisse dem Umweltministerium und Kultusministerium vorgelegt?

Wie werden diese Ergebnisse und die bisher durchgeführten Untersuchungen vom Umweltministerium und Kultusministerium beurteilt?

Sind nach Auffassung des Umweltministeriums und des Kultusministeriums keine weiteren Untersuchungen erforderlich?

In welchem Umfang ist der Landkreis als Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, wenn von den Altlasten auf seinen Grundstücken das Grundwasser weiterhin verschlechtert wird?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

132 – Antwort der Verwaltung v. 31.05.2023

136 – Antwort v. 08.06.2023

 


Biotope im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

 

Hildesheim 25.05.2023

 

Biotope im Landkreis Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viel m² und wie viel Prozent der Fläche a) des Landkreises und b) welcher Gemeinde (§ 14 NKomVG) des Landkreises sind mit welcher Art von Wald bedeckt? In welchen Gemeinden sind wie viel m² Waldflächen in welcher Form unter Schutz gestellt?
  2. Für welche einzelne Biotope oder Flächen nach § 68 BNatSchG nach
    § 42 NNatSchG oder aufgrund von nach § 42 NNatSchG erlassenen Verordnungen wurden oder werden Entschädigungen gezahlt oder erfolgen Ausgleichzahlungen?
  3. Welche Elemente bzw. Verbindungselemente im Sinne des § 21 Abs. 6 BNatSchG sind vom Landkreis oder von welcher Gemeinde erfasst und naturschutzrechtlich bewertet oder in welcher Form geschützt?
  4. Welche Ufer und Uferzonen im Sinne des BNatSchG (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6, § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 6, § 21 Abs. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 1) sind vom Landkreis oder von welcher Gemeinde erfasst und naturschutzrechtlich bewertet und in welcher Form geschützt? Welche Maßnahmen im Sinne des BNatSchG werden dort (bitte Lage und Größe angeben) von wem ausgeführt? Welche Fördermittel stehen für solche Maßnahmen zur Verfügung? Welche der o. a. Ufer und Uferzonen (bitte Lage und Größe angeben) sind für die Vernetzung von Biotopen besonders geeignet?
  5. In welcher Gemeinde befinden sich jeweils wie viele Kilometer Gewässer a) zweiter und b) dritter Ordnung? Auf welchen Strecken der jeweiligen Ufer bzw. Uferzonen (bitte Lage und Größe angeben) sind die Gemeinden unterhaltungspflichtig?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior                     Dr. Thomas Bruns
Fraktionsvorsitzender       Sprecher für Klimaschutz,Umwelt und Hochwasserschutz

137 – Teilantwort vom 15.06.2023 und Anlage 137 – Anlage zur Teilantw. v. 15.06.2023

137 – Abschl. Antwort der Verw.


Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen

An die
Redaktionen
der Lokalzeitungen

Hildesheim, 10.05.2023

Pressemitteilung der CDU-Kreistagsfraktion

Der Kreisausschuss des Landkreises Hildesheim, der hinter verschlossenen Türen tagt, hat am 24.04.2023 folgenden Vorschlag der CDU-Kreistagsfraktion abgelehnt:

„Die Unterbringung von Personen nach dem AsylbLG und dem SGB II in den einzelnen Gemeinden des Landkreises Hildesheim soll im Einvernehmen mit den einzelnen Kommunen erfolgen.

Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, soll der Kreisausschuss entscheiden.“

Damit wird der im Kreistag von Hildesheim lange herrschende parteiübergreifenden Konsens verlassen. Die CDU-Fraktion bedauert diese Entwicklung.

Die CDU-Kreistagsfraktion wird ihren Vorschlag nun am 29.06.2023 in der öffentlichen Kreistagssitzung zur Abstimmung stellen. Nach Auffassung der CDU-Fraktion sollten alle Maßnahmen zur Unterbringung und Betreuung möglichst einvernehmlich mit den Städten und Gemeinden erfolgen. Die Verteilung, Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung und kann nicht weiterhin den Beamten überlassen werden. Es erscheint in keiner Weise sachgerecht, wie der Landrat mit Unterstützung von den Grünen und SPD vorgeht. Eine Zwangszuweisung durch Beamte ist der falsche Weg. „Ein Konfrontationskurs schürt nur Unfrieden,“ so der CDU-Fraktionsvorsitzende Friedhelm Prior.