Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr

 

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Bischof-Janssen-Str. 31

31134 Hildesheim

 

Hildesheim, den 16.02.2022

 

Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Frage:

Welchen Gemeinden des Landkreises Hildesheim sind derzeit welche Zuständigkeiten nach
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) übertragen:

a) nach Satz 1 und

b) nach Satz 2 der Verordnung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 


Erfassung wesentlicher Haushaltsdaten/ Kreisumlage

Herrn Landrat                                                                                    Hildesheim, den 14.02.2022
Bernd Lynack

im Hause                                                                                                 

Erfassung wesentlicher Haushaltsdaten/ Kreisumlage

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Beratungspunkt „Erfassung wesentlicher Haushaltsdaten zur Beurteilung der Kreisumlage“ in die Tagesordnung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Zur Unterstützung der Ermessenentscheidung über die Höhe der Kreisumlage für die Haushalte ab 2023 sollen die wesentlichen Haushaltsdaten der Kommunen erfasst und aufbereitet werden, z.B. für einen Zeitraum auch der vergangenen 10 Jahre. Die Verwaltung wird gebeten, den Kreistagsgremien hierzu geeignete Vorschläge zu unterbreiten, ggfls. bietet sich eine Projektarbeit mit der Universität Hildesheim an. Soweit erforderlich, ist ein ausreichender Haushaltsansatz in den Haushalsplan 2022 aufzunehmen.

Begründung:

Die Kreisumlage ist unter Berücksichtigung der Finanzkraft einzelner Kommunen nach einer Ermessensentscheidung des Kreistages festzusetzen.

Für eine sachgerechte Ausübung des Ermessens sind insbesondere die wesentlichen Finanzdaten jeder einzelnen Stadt, Gemeinde und der Samtgemeinde zu erfassen und zu bewerten.

Bei der Bewertung sind nicht nur der jeweils aktuelle Stand, sondern auch (über einen ausreichenden Zeitraum) die bisherige und voraussichtliche Entwicklung zu berücksichtigen.

In diesem Sinne hat die Universität Hildesheim im Rahmen eines universitären Projektes geeignete Möglichkeiten aufgezeigt, relevante Daten digital zu erfassen und für eine Ermessensentscheidung aufzubereiten.

Einzelheiten sind in einer Präsentation unter folgendem Link dargestellt:

https://www.dropbox.com/sh/3k2f6xszvca7dot/AACIAs76PLBONSv1RCPepIWia?dl=0

Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedhelm Prior                                                                      Fraktionsvorsitzender


Behindertenparkausweise

Herrn Landrat
Bernd Lynack

 

im Hause

Hildesheim, den  11.02.2022

Behindertenparkausweise
Anfrage gem. 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

der blaue EU-Parkausweis wird für Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen Bl) auf Antrag ausgestellt. Er stellt damit einen wichtigen Bestandteil zur Teilhabe von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen an der Gesellschaft dar. Daneben gibt es Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen zum Parken in Halteverboten oder bestimmten Parkzonen sowie Überschreiten der vorgeschriebenen Parkzeiten (orangener Parkausweis). Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, haben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden den orangenen Behindertenparkausweis auszustellen

Wie von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Hildesheim an uns herangetragen wurde, sind langjährigen Inhabern des orangenen Behindertenparkausweises eben dieser von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Hildesheim zum Jahreswechsel 2021/2022 nicht weiterbewilligt worden, obwohl die jeweils vorliegenden Voraussetzungen der antragstellenden Bürgerinnen und Bürger unverändert waren.

Vor dem o. a. Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Wie viele EU-Parkausweise und wie viele orangene Behindertenparkausweise sind in den Jahren 2020 und 2021 vom Landkreis Hildesheim a) beantragt und b) mit welcher Begründung abgelehnt worden?

Wann und wie haben sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des orangenen Behindertenparkausweise geändert?

Aus welchen Gründen werden im Landkreis Hildesheim Weiterbewilligungen des orangenen Behindertenparkausweises, trotz gleichbleibender Voraussetzungen bei den antragstellenden Bürgerinnen und Bürgern, nicht mehr vorgenommen?

 

Mit freundlichen Grüßen

gez.Friedhelm Prior                                                     gez. Laura Hopmann MdL                          Fraktionsvorsitzender                                                 Kreistagsabgeordnete

 


Behindertenparkausweise

020 – Antwort der Verwaltung v. 02.03.22

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 11.02.2022


Anfrage gem. 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

der blaue EU-Parkausweis für Schwerbehinderte wird Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen Bl) auf Antrag ausgestellt. Er stellt damit einen wichtigen Bestandteil zur Teilhabe von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen an der Gesellschaft dar. Daneben gibt es Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen zum Parken in Halteverboten oder bestimmten Parkzonen sowie Überschreiten der vorgeschriebenen Parkzeiten (orangener Parkausweis). Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, haben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden den orangenen Behindertenparkausweis auszustellen

Wie von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Hildesheim an uns herangetragen wurde, sind langjährigen Inhabern des orangenen Behindertenparkausweises eben dieser von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Hildesheim zum Jahreswechsel 2021/2022 nicht weiterbewilligt worden, obwohl die jeweils vorliegenden Voraussetzungen der antragstellenden Bürgerinnen und Bürger unverändert waren.

Vor dem o. a. Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Wie viele EU-Parkausweise und wie viele orangene Behindertenparkausweise sind in den Jahren 2020 und 2021 vom Landkreis Hildesheim a) beantragt und b) mit welcher Begründung abgelehnt worden?

Wann und wie haben sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des orangenen Behindertenparkausweise geändert?

Aus welchen Gründen werden im Landkreis Hildesheim Weiterbewilligungen des orangenen Behindertenparkausweises, trotz gleichbleibender Voraussetzungen bei den antragstellenden Bürgerinnen und Bürgern, nicht mehr vorgenommen?

Mit freundlichen Grüßen

gez.Friedhelm Prior                                                      gez. Laura Hopmann MdL                         Fraktionsvorsitzender                                                 Kreistagsabgeordnete

 


Planung berufsbildende Schulen;Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause                                                                                          Hildesheim, den 03.02.2022

 

Planung berufsbildende Schulen;Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule
Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

 

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie
a) den Beratungspunkt „Planung berufsbildende Schulen“ in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau, des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und dazu möglichst eine gemeinsame Sitzung der Fachausschüsse durchzuführen,

b) zu den Sitzungen der Fachausschüsse die Vertreter/Vertreterinnen der o. a. Schulen einzuladen, um ihnen die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Bedürfnisse und Ziele zu geben,

c) um Beantwortung folgenden Fragen:

  1. Welche Grundstücke stehen in Hildesheim für ein Vorhaben „Bau eines Campus mit 2 oder 3 berufsbildende Schulen“ unter welchen Voraussetzungen in welchem Zeitraum zur Verfügung?
  2. Sind die Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule für einen dauerhaften Weiterbetrieb sanierungsfähig?
  3. Welche Kosten würden für eine Sanierung der Walter-Gropius-Schule, Herman-Nohl-Schule und Werner-von-Siemens- Schule anfallen? In welchem Zeitrahmen könnten welche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden?
  4. Welche Sanierungsmaßnahmen sind bei welchen der o. a. Schulen aus welchen Gründen mit welchem Kostenaufwand unverzüglich durchzuführen? Aus welchen Gründen sind diese Sanierungsmaßnahmen bisher nicht erfolgt?
  5. Aus welchen Gründen sind bereits beschlossene Maßnahmen für die Küchen der Walter-Gropius-Schule nicht erfolgt, die Mittel von ca. 300.000 € nicht abgerufen worden?
  6. Sind seitens des Landkreises im Rahmen der vorausgegangen Planungen Kooperationsmöglichkeiten mit dem Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen geprüft worden?

Begründung:

Die Planungen für die o. a. Schulen sind mit Nachdruck durchzuführen. Die Grundstücksfragen sind umgehend und eindeutig mit der Stadt Hildesheim (dem Stadtrat) zu klären.

Mit freundlichem Gruß                                 f.d.R

gez. Friedhelm Prior                                      Christin Becker
Fraktionsvorsitzender                                  Geschäftsführerin  der CDU-Kreistagsfraktion


„Vision Zero“ – Gesamtplan Verkehrssicherheit für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Hildesheim

Pressemitteilung

Die CDU-Kreistagsfraktion will nach der „Vision Zero“ einen Gesamtplan Verkehrssicherheit für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Hildesheim. „Mehr Verkehrssicherheit schützt Leib und Leben“, sagt der CDU-Fraktionsvorsitzende Friedhelm Prior. Dazu habe die CDU-Fraktion einen Beschlussvorschlag erarbeitet, der am kommenden Donnerstag,  03.Februar in öffentlicher Sitzung  im Ausschuss für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz beraten wird. Nach Auffassung der Ausschussvorsitzenden, Katy Renner-Köhne (CDU), sollte der Landkreis Hildesheim bei der „Version Zero“ eine Vorreiterrolle in Niedersachsen anstreben. Die „Vision Zero“ sei jüngst in die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden mit dem Ziel, die Zahl der tödlichen Verkehrsunfälle bundesweit mit höchster Priorität auf Null zu senken. Dazu müssen, so Renner-Köhne, Land und Kommunen Hand in Hand zusammenarbeiten. Die Kreisverwaltung soll für das Vorhaben in Zusammenarbeit insbesondere mit den Gemeinden, der Polizei und anderen fachkundigen Stellen ein Konzept erarbeiten und den Kreistagsgremien zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen. Als Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit erhöhen sollen, ist nicht nur bauliche Maßnahmen gedacht, sondern auch an verkehrsrechtliche Anordnungen wie z. B. die Einrichtung von Tempo-30-Zonen, Kennzeichnung von Radwegen oder die Anlage von Fußgängerüberwegen. Bei Ortsterminen zu solchen Themen soll mehr als bisher die Beteiligung der örtlich Betroffenen und der Vertreterinnen und Vertretern der Orts-, Gemeinde- und Stadträte erfolgen, um deren Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sagt Clemens Gerhardy (CDU), der ebenfalls Mitglied des Verkehrssicherheitsausschusses ist.

Neben diesem Beschlussvorschlag hat die CDU-Kreistagsfraktion zwei weitere Anträge auf die Tagesordnung setzen lassen: Zum einen geht es um die Zulassungsstelle. Hier macht sich die CDU-Fraktion für ein erweitertes und besseres Serviceangebot stark. Dadurch sollen – im Sinne einer bürgerfreundlich arbeitenden Verwaltung – die derzeit sehr langen Wartezeiten bei der Terminvergabe  der Zulassungsstelle möglichst zeitnah reduziert werden. Zum anderen geht es um den Antrag zur Aufhebung der Jagdsteuer. Dieser steht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Hierbei hat die Jägerschaft in den letzten Jahren viele öffentliche Aufgaben übernommen und damit erheblich vorbeugend dazu beigetragen, dass es bisher im Landkreis Hildesheim noch keinen einzigen ASP-Fall gab.


Altenpflege, Heimaufsicht

Herrn Landrat
Bernd Lynack

im Hause

Hildesheim, den 20.01.2022

 

Altenpflege, Heimaufsicht;
Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen zum Betrieb und Betreiber des Altenpflegeheimes, worüber auf Antrag der CDU-Fraktion vom 18.11.2021 in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit am 02.12.2021 beraten wurde (im Folgenden nur als Heim H bezeichnet/angesprochen); die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum der vergangenen zwei Jahre:

  1. Welche Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI sind vom Landkreis für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

    1.1 Welche Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sind von den Kassen für welchen Zeitraum abgeschlossen worden?

    1.2 Welche Sicherheitsleistungen sind von dem Betreiber verlangt worden?

    1.3 Wo werden von ihm weitere Pflegeheime betrieben?

  2. Bestand der Verdacht oder gab es Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber gegen Vorschriften des NuWG oder sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb des Heimes H verstoßen hat?

    2.1 Ist es zulässig oder aus welchen Gründen unzulässig, dass die Heimaufsicht Verstöße gegen Vorschriften des NuWG öffentlich bekannt macht?

    2.2 Bestand jederzeit die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung? Wenn nein, warum nicht?

    2.3 Welche Qualitätsprüfungen nach dem SGB XI wurden vom Landkreis wann und von wem mit welchen Ergebnissen durchgeführt?
    2.4 Sind nach § 18 NuWG Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden: insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 5 NuWG? Wenn ja, mit welchem Ergebnis wurden sie beendet?

    Gibt es nach Auffassung der Verwaltung Tatbestände, die in den Katalog des § 18 NuWG zusätzlich aufgenommen werden sollten?

  1. Wie viele schriftliche Anordnungen nach § 11 NuWG sind in den vergangen zwei Jahren zur Beseitigung welcher Mängel erfolgt? Innerhalb welcher Zeit wurden die jeweils angeordneten Maßnahmen ausgeführt?
  2. Lagen der Heimaufsicht in den vergangenen zwei Jahren Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreibers haben aufkommen lassen? Wenn ja, welche?
  3. Wann und in welcher Form hat der Landkreis Hildesheim bzw. die Heimaufsicht das Fachministerium oder das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die für die Überwachung und Verfolgung von Rechtsverstößen zuständigen Stellen über Mängel und Anhaltspunkte für Verstöße gegen Ordnungs- oder Strafvorschriften durch den Betreiber des Heimes H informiert?

    Welche Vorschriften haben es dem Landkreis verboten oder verbieten es dem Landkreis, die genannten Stellen zu informieren?

5.1 Welche Berichte wurden vom Fachministerium oder vom Nds. Landesamt für Soziales,
Jugend und Familie vom Landkreises Hildesheim angefordert?

5.2 Welche Maßnahmen hat das Fachministerium oder das Landesamt zur Abstellung von
Mängeln usw. gegenüber dem Landkreis wann angeordnet?

  1. Stand es im Ermessen der Heimaufsicht, dem Betreiber des Heimes H den Betrieb wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu untersagen?

6.1 Welche konkreten Umstände waren bei der Ausübung des Ermessens darüber, ob dem
Betreiber der Betrieb zu untersagen ist, zu berücksichtigen?

6.2 Wie und in welcher Form wurde das Ermessen unter Einbeziehung welcher Tatsachen
nachvollziehbar ausgeübt?

  1. Die Pflegekassen dürfen gem. § 72 SGB XI ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Versorgungsvertrages ist gemäß § 72 Abs. 3 SGB XI u. a. die dauernde Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Landesverbände der Pflegekassen auch während des laufenden Betriebs einer Einrichtung zu prüfen.

    Wann und von wem ist das Vorliegen dieser Voraussetzung nachvollziehbar und mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. In § 15 NuWG ist bestimmt: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Prüfung sind die Heimaufsichtsbehörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und dem Träger der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten.“

    Welche Abstimmungen und Prüfungen hat die Heimaufsicht zu dem Heim H wann, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen hinsichtlich der Erforderlichkeit von Anordnungen nach § 11 oder der Untersagung des Betriebes nach § 13 NuWG vorgenommen?

  1. Welche über das NuWG hinausgehenden Bestimmungen enthält die Gewerbeordnung hinsichtlich der Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes, insbesondere hinsichtlich zum Schutz der in einem Betrieb Beschäftigten?

9.1 Welche Behörde ist dafür zuständig?

9.2 Von wem, wie und wann ist dies hinsichtlich des Heimbetreibers mit welchem Ergebnis geprüft worden?

  1. Von welchen Pflegekassen a) waren und b) sind mit dem Heim H Versorgungsverträge abgeschlossen worden?
  2. Von wem haben die o. a. Pflegekassen in den vergangenen zwei Jahren welche Informationen über die Zustände in dem Heim H erhalten?
  3. Wie ist von welchen Pflegekassen geprüft worden, ob die Verträge mit dem Betreiber des Heims H zu kündigen sind? Warum ist keine Kündigung erfolgt?
  4. Verfügt der ehemalige Betreiber des Heimes nach wie vor über Versorgungsverträge? Wenn ja, für welche Heime und mit welchen Kassen?

13.1 Seit Ende 2021 ist in Niedersachsen die gesetzliche Grundlage für „Beschwerdestelle Pflege“ geschaffen worden, die im Büro der Landespatientenschutzbeauftragen angesiedelt werden soll. An diese Stelle sollen sich vor allem Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit Hilfeersuchen und Beschwerden wenden können, damit Missstände möglichst früh aufgedeckt und beseitigt werden können.

13.2 Welche Maßnahmen sind vom Landkreis geplant, auf diese Stelle und deren Aufgaben sowie Erreichbarkeit hinzuweisen.

13.3 Ist vorgesehen, diese Beschwerdestelle über die Vorkommnisse im Heim H zu informieren?

  1. Können sich der Kreisausschuss oder der Kreistag die Entscheidung nach § 13 Abs. 1 NuWG im Einzelfall gem. § 58 Abs. 3 Satz 1 oder § 78 Abs. 2 NKomVG vorbehalten?

Begründung:

  1. Gem. § 5 NPflegeG ist der Landkreis verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nach Maßgabe des Gesetzes sicherzustellen (im eigenen Wirkungskreis gem. § 6 des Gesetzes).

Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen ist eine sachgerechte Heimaufsicht erforderlich. Es ist zu prüfen, ob die Heimaufsicht des Landkreises Hildesheim personell und sachlich ausreichend ausgestattet ist und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügt. Dass diese Prüfungen erforderlich sind, zeigen die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Heim H.
mehr…